Erbschaftsteuer sparen mit Adoption

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Sie haben einen Erben, der nur entfernt oder gar nicht mit Ihnen verwandt ist? Und daher wollen Sie diese Person nun durch Adoption zu Ihrem Kind machen, um Erbschaftsteuer zu sparen? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Sinn mache, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Folgen Sie unbedingt beachten müssen.

Ausführliche Informationen zur Erwachsenenadoption und zu allen weiteren Möglichkeiten der Erbschaft- und Schenkungstgeuer finden Sie auf unserer Kanzlei-Website ROSE & PARTNER Adoption Erwachsener

Nachfolgend finden Sie die Antworten auf folgende Fragen:

  • Welche konkreten steuerlichen Vorteile bringt die Adoption?
  • Welche Voraussetzungen gelten für die Adoption Erwachsener?
  • Ist eine Adoption aus steuerlichen Gründen überhaupt möglich?
  • Welche Folgen der Adoption muss man kennen?
  • Welche Gestaltungsmöglichkeiten kann ich statt Adoption nutzen?

Welche konkreten steuerlichen Vorteile bringt die Adoption?

Kinder genießen bei der Erbschaftsteuer (und Schenkungsteuer) eine Reihe erheblicher Vorteile gegenüber anderen Verwandten und nicht verwandten Personen, denen etwas zugewendet wird.

  • 400.000 Euro persönlicher Freibetrag, statt 20.000 Euro
  • Die günstigen Steuersätze der Steuerklasse I (7-30 Prozent)
  • Steuerfreier Erwerb des Familienheims im Todesfall
  • Sachlich-persönliche Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände

Diese Steuervorteile summieren sich bereits bei Nachlässen von 1 Millionen Euro schnell auf mehrere Hunderttausend Euro. Je größer der Nachlass, desto größer die Versuchung, Erben durch eine Adoption zu Kindern zu machen, damit das Erbe nicht zu großen Teilen beim Finanzamt landet. Denn das Steuerrecht begünstigt bei Erbschaften und Schenkungen alle Kinder, also auch Adoptivkinder.

Welche Voraussetzungen gelten für die Adoption Erwachsener?

Da es bei der steuerlich motivierten Adoption fast ausschließlich um die Annahme von Volljährigen als Kind geht, werden nachfolgend die Voraussetzungen Erwachsenenadoption dargestellt. Eingeleitet wird das Adoptionsverfahren durch einen Antrag beim Familiengericht. Adoptiveltern und Adoptivkind stellen den Antrag. Zustimmen muss auch ein etwaiger Ehegatte der adoptierten Person. Anders als bei der Minderjährigenadoption braucht man hier aber kein Einverständnis der leiblichen Eltern.

Sind diese Formalien erfüllt und die Unterlagen (insbesondere Personenstandsurkunden) eingereicht, funktioniert die Adoption, wenn das Gericht sie für sittlich gerechtfertigt hält. Laut Gesetz ist das der Fall, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis anzunehmen ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass die Antragsteller im selben Haushalt leben, denn das ist bei leiblichen erwachsenen Kindern ja auch nicht der Fall. Es reicht regelmäßig eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft sich gegenseitig beizustehen. Zur Abgrenzung von anderen nahen Beziehungen wie etwa der Liebesbeziehung zwischen Mann und Frau spielt bei der Erwachsenenadoption aber auch der Altersunterschied eine Rolle. Der muss nach der Rechtsprechung einer „natürlichen Generationenfolge“ entsprechen. So hat zum Beispiel mal das Bayerische Oberlandesgericht eine Adoption wegen eines Altersunterschieds von nur 11 Jahren abgelehnt und erst kürzlich scheiterte eine Adoption beim OLG Oldenburg, als ein Ehepaar seinen sehr viel jüngeren Urenkel als Kind annehmen wollte.  

Neben diesem objektiven Kriterium des Alters gibt es noch unzählige unbestimmte Faktoren, die das Familiengericht berücksichtigen kann, etwa das Verhältnis zu den leiblichen Eltern –  die auch vom Gericht befragt werden – oder, Besonderheiten bei ausländischen Personen, die adoptiert werden sollen. Und natürlich die sonstigen offenen oder auch versteckten Beweggründe für die Annahme als Kind. 

Ist eine Adoption aus steuerlichen Gründen überhaupt möglich?

Anders als bei der Adoption minderjähriger Kinder, stehen bei der Erwachsenenadoption häufig nicht die emotional-familiären Motive im Vordergrund, sondern nun mal häufig die Vermeidung von Erbschaftsteuer. Darin allein liegt natürlich keine sittliche Rechtfertigung, wie sie das Gesetz für die Erwachsenenadoption fordert. Und daher darf die Nachlassplanung auch nicht der einzige Grund oder der Hauptgrund sein, auf den sich der Adoptionsantrag stützt, sondern allenfalls ein untergeordnetes Nebenmotiv.

Erwecken Sie daher weder bei der Antragstellung, noch im weiteren Verlauf des Adoptionsverfahrens, wenn Sie vom Richter befragt werden, den Eindruck, dass es Ihnen nur auf den Steuervorteil ankommt. Dem Familiengericht reichen nämlich bereits Restzweifel an der sittlichen Rechtfertigung, um Ihren Antrag abzulehnen, Planen und prüfen Sie daher rechtzeitig vor der Antragstellung all diese Punkte.


Welche Folgen der Adoption muss man unbedingt kennen?

Bei der Gelegenheit sollten Sie sich natürlich auch intensiv mit den Folgen der Adoption befassen. Denn die sind ja nicht nur steuerlich, sondern in vor allem auch rechtlich.

So muss etwa die adoptierte Person zwingend den Nachnamen des Annehmenden führen. Eine heimliche Adoption, die keine mitbekommt, scheidet damit schon mal aus.

Außerdem muss man sich bewusst sein, dass mit der Annahme Erwachsener als Kind künftig auch Unterhaltspflichten entstehen können.

Von praktischer Relevanz sind vor allem auch die Veränderungen bei den Erb- und Pflichtteilsquoten. Wie die Karten diesbezüglich neu gemischt werden, hängt von der Art der Adoption ab: Grundsätzlich handelt es sich bei der Erwachsenenadoption um eine sogenannte „SCHWACHE“ Adoption. Das bedeutet, dass trotz Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. Wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, kann aber unter Umständen auch eine „STARKE“ Adoption beantragt werden, bei der dann das rechtliche Verhältnis zu den leiblichen Eltern gekappt wird.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten kann ich statt Adoption nutzen?

Die Adoption ist also ein sehr effizientes Instrument bei der Vermeidung von Erbschaftsteuer Ihre Voraussetzungen können aber eine hohe Hürde darstellen und manch eine Nebenfolge ist möglicherweise unerwünscht.

Daher sollten Sie stets auch alle anderen für Sie in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen, wie Sie große Vermögen an entfernte oder gar nicht verwandte Personen vererben können, ohne dass es zu erheblichen Teilen in Form von Steuern verschwindet. Diese Optionen bestehen vor allem dann, wenn Immobilien zum Vermögen gehören, die gegebenenfalls frühzeitig gegen Nießbrauchsvorbehalt steueroptimiert verschenkt werden können oder aber bei Betriebsvermögen wie Unternehmensanteilen, bei denen auch Personen aus den Steuerklassen II und III von den erheblichen Vergünstigungen profitieren können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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