Steuerrecht für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs

  • 5 Minuten Lesezeit

Wichtige Rechtstipps zur Gemeinnützigkeit

- Wissenswertes zu Verein, Stiftung und gGmbH -

Wer für eine gemeinnützige Organisation Verantwortung trägt, der muss die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts genau beachten. Denn nur dann gewährt das Finanzamt den steuerlich vorteilhaften Status der Gemeinnützigkeit.

Lassen Sie sich in allen wichtigen Fragen zur Gemeinnützigkeit fachanwaltlich beraten zum Beispiel bei der Wahl der Rechtsform einer gemeinnützigen Körperschaft, bei der Ausgestaltung einer Satzung oder bei der Erstellung einer Mittelverwendungsrechnung.

Ich bin Fachanwältin für Steuerrecht und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und betreue Mandanten im gesamten Bundesgebiet im Gemeinützigkeitsrecht.

Häufige Fragen zur Rechtsformwahl

Welche Rechtsformen kommen für eine gemeinnützige Organisation in Betracht?


Als rechtlich zulässige Rechtsformen für eine gemeinnützige Körperschaft definiert § 51 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) alle „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes“.


§ 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) enthält einen entsprechenden Rechtsformen-Katalog. Genannt werden unter anderem Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts.

Wichtig:

Vorausgesetzt wird stets, dass die jeweilige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz oder ihre Geschäfsleitung im Inland haben.


Welche Rechtsformen werden für gemeinnützige Einrichtungen am häufigsten gewählt?

Der rechtsfähige eingetragene Verein (e. V.), die Stiftung und die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) sind die am häufigsten gewählten Rechtsformen.


Zu den ebenfalls in der Praxis vorkommenden gemeinnützigen Rechtsformen zählen aber auch

der nicht rechtsfähige (nicht eingetragene) Verein, Genossenschaften, die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) und die gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG).


Welche Rechtsform ist am besten geeignet?

Welche Rechtsform im Einzelfall am besten geeignet ist, hängt unter anderem von den beabsichtigten Aktivitäten, von den einzubeziehenden Gesellschaftern oder Mitgliedern und von möglichen Haftungsrisiken ab.

Lassen Sie sich daher durch einen Fachanwalt sorgfältig bei der Auswahl der Rechtsform Ihrer gemeinnützigen Institution beraten! 

Wissenswertes zur Gestaltung einer Satzung bei Gemeinnützigkeit

Welche Bedeutung hat die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft?

Gemeinnützigkeit setzt nicht nur die tatsächliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke voraus.

Vielmehr muss bereits die Satzung einer Organisation den gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entsprechen, um von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Welche Voraussetzungen muss die Satzung einer gemeinnützigen Organisation erfüllen?

Die Satzung muss den gemeinnützigen Förderzweck ausdrücklich benennen und zudem die von der Organisation umzusetzenden Maßnahmen aufführen, die der Erreichung des Förderzwecks dienen.


Zudem muss sich aus der Satzung die Erfüllung insbesondere folgender Grundsätze ergeben:

Förderung der Allgemeinheit (§ 52 Absatz 1 AO),

Selbstlosigkeit (Verfolgung „nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke“, § 55 Absatz 1 Satz 1 AO) und

Vermögensbindung (§ 55 Absatz 1 Nummer 4 AO; Verwendung des Vermögens für den gemeinnützigen Zweck auch bei Auflösung der Körperschaft: § 61 Absatz 1 AO).


Die Finanzbehörde prüft, ob sich aus der Satzung ergibt, dass Förderzweck und vorgesehene Umsetzungs-Maßnahmen im Einklang mit dem Status der Gemeinnützigkeit stehen und ob die für die Gemeinnützigkeit vorausgesetzten Grundsätze eingehalten werden.


Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts

Wenn die Satzung nicht den Grundsätzen der Gemeinnützigkeitsrechts entspricht, wird die Körperschaft vom Finanzamt nicht als gemeinnützige Organisation anerkannt. Die Körperschaft kann dann die für gemeinnützige Organisationen vorgesehenen steuerlichen Vorteile nicht geltend machen.

Wenn die tatsächliche Tätigkeit nicht den in der Satzung niedergelegten gemeinnützigen Grundsätzen entspricht, dann kann das Finanzamt der Körperschaft den Status der Gemeinnützigkeit entziehen (gegebenenfalls zunächst unter Fristsetzung).


Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit für bis zu 13 Jahre rückwirkend entziehen. Dies aber löst möglicherweise erhebliche steuerliche Rückzahlungsforderungen aus und führt nicht selten zur die Insolvenz der Körperschaft.


Einen Anhaltspunkt für die Gestaltung einer Satzung für gemeinnützige Organisationen enthält die Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften (Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung).  

Bitte beachten Sie: Jede Satzung muss auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abgestimmt sein. Ein erfahrener Fachanwalt unterstützt Sie bei der Ausarbeitung einer individuell gestalteten und rechtssicheren Satzung für Ihre gemeinnützige Organisation. Von großer Bedeutung ist bei der Satzungsgestaltung nicht zuletzt auch die Minimierung von Haftungsrisiken

Lassen Sie auch bestehende Satzungen regelmäßig fachanwaltlich überprüfen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Satzung dauerhaft den individuellen Aktivitäten einer Körperschaft entspricht

die sich zum Beispiel durch steigende Mitgliederzahlen oder wegen zusätzlich übernommener Aufgaben im Zeitverlauf ändern können.


Welche gesetzlichen Anforderungen sind bei der Mittelverwendung zu beachten?

Um den Status der Gemeinnützigkeit zu behalten, müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden. „Zeitnah“ bedeutet, dass die Mittel grundsätzlich spätestens im zweiten Wirtschaftsjahr nach dem Jahr des Mittelzuflusss verwendet werden müssen (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO).


Eine Ausnahme vom Gebot zeitnaher Mittelverwendung besteht nur für solche Körperschaften, deren jährliche Einnahmen höchstens 45.000 Euro betragen (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO).


Gemeinnützige Körperschaften unterliegen gemäß § 63 Absatz 3 AO einer Pflicht zur „ordnungemäßen Aufzeichnung ihrer Einnahmen und Ausgaben“. Die Körperschaft muss die zeitnahe Verwendung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke durch eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.


Alles Wichtige zum Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

Gemeinnützige Körperschaften profitieren nicht zuletzt von einem wichtigen steuerlichen Anreiz für Spender und MitgliederSpenden und (bestimmte) Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.


Vorausgesetzt werden hierfür

eine Förderung gemeinnütziger Zwecke,

eine freiwillige Zahlung ohne Gegenleistung,

die Vorlage einer Spendenbescheinigung (bei Spenden über 300 Euro), zu deren Ausstellung gemeinnützige Körperscgaften berechtigt sind. Bei Spenden von nicht mehr als 300 Euro genügt die Vorlage einer Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des kontoführenden Kreditinstituts (§ 50 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).


Spenden können als Sonderausgabe abgesetzt werden in Höhe von bis zu 20 Prozent der gesamten Einkünfte eines Steuerpflichtigen (§ 10b Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz).


Ihre kompetente Ansprechpartnerin in allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts

Sie suchen kompetente Beratung bei der Auswahl der geeigneten Rechtsform einer gemeinnützigen Körperschaft?

Sie wünschen Unterstützung bei der Gestaltung einer neuen Satzung oder bei der Überprüfung einer bestehenden Satzung?

Sie benötigen tatkräftige Hilfestellung bei der Erstellung einer Mittelverwendungsrechnung

Oder haben Sie vielleicht eine ganz andere Frage aus dem Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts?


Dann wenden Sie sich ganz unkompliziert an mich. 





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek

Beiträge zum Thema