Strafanzeige wegen des Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erhalten

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Mein Mandant hatte eine Strafanzeige wegen des Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach § 17 Abs. 1 UWG erhalten. Ihm wurde vorgeworfen, Kundenadressen seines Arbeitgebers an ein anderes Unternehmen zugeleitet zu haben. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat darauf ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Meinem Mandanten wurde als Beschuldigten – so heißt er nun im Ermittlungsverfahren – Gelegenheit zur Anhörung gegeben.

Was sind eigentlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse?

Die Rechtsprechung versteht unter einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis „jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem Willen auch geheim bleiben sollen“. Diese Definition ist zugegebenermaßen etwas sperrig; es lässt sich aber filtrieren, dass es sich um Informationen handeln muss, die nicht jedem Mitarbeiter im Unternehmen zugänglich sind und die auch einen gewissen Wert für den Unternehmensinhaber haben müssen. Offenkundig Bekanntes ist demnach weder ein Betriebs- noch ein Geschäftsgeheimnis.

Täter eines Geheimnisverrats

Täter einer Straftat nach § 17 UWG kann nur eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person sein. Damit gemeint sind alle Beschäftigten von der Putzkraft bis hin zum Vorstand. Gesellschafter einer GmbH oder Aktionäre einer AG sind vom Täterkreis ausgeschlossen, wenn sie nicht zugleich bei dem jeweiligen Unternehmen angestellt sind. Auch der Beschäftigte eines Schwester- oder Konzernunternehmens ist möglicher Täter einer Straftat nach § 17 UWG.

Vorsicht vor zu schneller Einlassung

Der beschuldigte Mitarbeiter eines Unternehmens wird in aller Regel von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei noch im Ermittlungsverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Diese sollte auf gar keinen Fall ohne eine zuvor eingeholte Akteneinsicht erfolgen. Die Akteneinsicht kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Schlimmstenfalls belastet der Beschuldigte sich durch eine eigene Einlassung in Unkenntnis der Ermittlungsakte selbst; in Anbetracht des Strafrahmens des § 17 Abs. 1 UWG, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ein höchst riskantes Manöver.

Ziel der Verteidigung: Einstellung des Verfahrens

Eine fundierte Einlassung nach Akteneinsicht kann im Einzelfall bereits im Ermittlungsverfahren hingegen durchaus sinnvoll und zielführend sein. Optimalerweise lässt sich bereits in diesem Stadium die Einstellung des Verfahrens insgesamt erwirken. Im Fall meines Mandanten ließ sich die ermittelnde Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass es sich bereits um gar kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelte, welches in Rede stand und weiter gegeben worden sein soll. Das Verfahren wurde daher mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Sollten auch Sie Post von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erhalten haben oder gar eine Anklage vorliegen, stehe ich Ihnen gerne bundesweit mit Rat und Tat zur Seite.

Tobias Kläner, Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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