Strafbarkeit Entführung - Anwalt bei Vorladung, Anklage Geiselnahme, Körperverletzung, Erpresserischer Menschenraub

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Entführungen kennen die meisten wohl primär aus Vorabendkrimis. Doch sind Entführungstaten nicht nur reine Fiktion, sondern finden auch tatsächlich statt. Es gibt keinen eigenen Straftatbestand, der die Entführung eines Menschen so ausdrücklich unter Strafe stellt. Allerdings ist eine Entführung natürlich durchaus strafbar. In diesem Zusammenhang können mehrere Delikte begangen werden. Klassischerweise kann hier der Vorwurf erpresserischen Menschenraubs oder Geiselnahme, der Freiheitsberaubung und gegebenenfalls der Körperverletzung oder möglicherweise sogar eines Mordes im Raum stehen. Welche strafrechtlichen Vorwürfe in Betracht kommen hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Im Folgenden finden Sie eine Darstellung zu einigen der genannten Delikte. Insbesondere da hier nur von einem schematisierten, typisierten Fall einer Entführung ausgegangen werden kann, sind diese Darstellungen beispielhafter Art.

Wie hoch ist die Strafe, wenn man eine Person entführt?

Die Umstände, dass zum Einen man hier nur von einem verallgemeinerten Fall ausgehen kann, der sich an typischen Vorstellungen der Geschehnisse im Rahmen einer Entführung orientiert, und zum Anderen dass dann regelmäßig mehrere möglicherweise verwirklichten Straftaten im Raum stehen, führt dazu dass auch mehrere Strafrahmen im Raum stehen.


Für erpresserischen Menschenraub sowie auch für Geiselnahme droht grundsätzlich gem. § 239a Abs.1 StGB bzw. § 239b Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. In bestimmten Fällen ist die Strafe höher (wenn z.B. das Opfer stirbt).

Bei einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.1 StGB ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe angedroht.

Mord hat gem. § 211 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge, Totschlag nach § 212 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

Bei den Körperverletzungsdelikten reichen die angedrohten Strafen beispielsweise bei einer einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs.2 StGB einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.

Wann droht eine Strafe wegen Erpresserischen Menschenraubs?

Zunächst sprechen wir über eine Strafbarkeit wegen Erpresserischen Menschenraubs. Durch einen Erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB werden mehrere Rechtsgüter angegriffen, insbesondere die Freiheit und das Vermögen des Opfers.


Strafbarer Erpresserischer Menschenraub ist

  • das Entführen einer Person oder
  • das Sich Bemächtigen über eine Person

soweit dies in der Absicht geschieht, die so geschaffene Lage zu einer Erpressung auszunutzen (dementsprechend muss in dieser Konstellation nicht tatsächlich eine Erpressung stattfinden; es genügt die hierauf gerichtete Absicht) oder

  • das Ausnutzen einer so geschaffenen Lage zu einer Erpressung (in dieser Variante bedarf es dann tatsächlich einer Erpressung)


Wann wird eine Person entführt?

Eine Person wird dann entführt, wenn eine andere Person gegen den Willen des Opfers physische Herrschaft über dieses erlangt.

Das Entführen zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass eine Person an einen anderen Ort verbracht wird, sodass es dem Täter ausgeliefert (und dementsprechend in seinen Fähigkeiten, sich zur Wehr zu setzen eingeschränkt) ist.

Was ist das Sich Bemächtigen über eine andere Person?

Das sich Bemächtigen über eine andere Person gleicht nahezu dem Entführen, mit dem wesentlichen Unterschied, dass es hierbei keines Ortswechsels, keiner Veränderung des Aufenthaltsortes, bedarf. Auch muss dadurch nicht eine Freiheitsberaubung verwirklicht werden. Vgl. z.B. BGH, Urteil v. 08.03.2006 – 5 StR 473/05.

Wann besteht Erpressungsabsicht?

Diese Schaffung dieser Lage (durch das Entführen oder das sich Bemächtigen über eine andere Person) muss in der Absicht erfolgen, eine Erpressung zu begehen. Hierbei soll der Hintergedanke sein, dass durch die nun bestehende Lage, die Situation des Opfers, entweder die Sorge des Opfers selbst oder die Sorge einer dritten Person um das (z.B. entführte) Opfer zu einer Erpressung ausgenutzt werden soll.

Eine Erpressung ist vereinfacht ausgedrückt das Erzwingen einer vermögensschädigenden Handlung, Duldung oder Unterlassung durch den Einsatz von Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel in der Absicht sich selbst oder eine andere Person unrechtmäßig zu bereichern (§ 253 StGB).

Höhere Anforderungen an das Sich Bemächtigen insbesondere in Zweipersonenverhältnissen

In diesem Zusammenhang sind erhöhte Anforderungen an die Beschaffenheit bzw. die Qualität der Bemächtigungslage zu stellen. Insbesondere im Zweipersonenverhältnis, also wenn nicht die Sorge einer dritten Person zu einer Erpressung ausgenutzt werden soll, sondern wenn sich die Sorge des Opfers um sich selbst zur Begehung der Tat zunutze gemacht werden soll, bedarf es einer Einschränkung des Straftatbestandes des erpresserischen Menschenraubs, genauer gesagt des Merkmals der Bemächtigungslage.

Wieso bedarf es höherer Anforderungen an die geschaffene Bemächtigungslage?

Das liegt vor allem an der sehr hohen Strafandrohung für erpresserischen Menschenraub (mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe). Gerade Delikte mit hoher Strafandrohung sind regelmäßig eng, restriktiv, zu verstehen. Das Strafrecht soll grundsätzlich aufgrund seiner hohen Eingriffsintensität (Freiheitsstrafen insbesondere) als „letztes Mittel“ Anwendung finden. Und je höher die Strafandrohung dann auch noch für das jeweilige Delikt ist, desto stärkerer Umstände bedarf es, die diese Strafe dann rechtfertigen. Im Hinblick auf den erpresserischen Menschenraub kommt hierbei hinzu, dass es weitere Delikte gibt, die ähnliche Konstellationen – Nötigungskonstellationen – sanktionieren. Würde man keine engeren Voraussetzungen an die Bemächtigungslage stellen, so wäre im Fall des erpresserischen Menschenraubs gegebenenfalls eine klare Abgrenzung zur Strafbarkeit wegen Erpressung oder räuberischer Erpressung nach § 253 StGB bzw. §§ 253, 255 StGB nicht mehr möglich. Für eine Erpressung oder eine räuberische Erpressung droht aber eine erheblich geringere Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Erpressung) bzw. mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe (räuberische Erpressung) im Gegensatz zu mindestens fünf Jahren (erpresserischer Menschenraub)), sodass es einer klaren Abgrenzung bedarf.

Welche Anforderungen sind an die Bemächtigungslage zu stellen?

Deshalb muss die Bemächtigungslage stabil sein. Hierunter kann man sich nun zugegebenermaßen im ersten Moment nicht viel vorstellen. Der Hintergrund ist, dass die Bemächtigung und die beabsichtigte Erpressung voneinander abzugrenzen sind. Das Nötigungselement der Erpressung und die Bemächtigung dürfen nicht zusammenfallen. Die Bemächtigung darf also nicht zugleich das nötigende Element der Erpressung sein. Das nötigende Element der Erpressung darf nicht zugleich die Bemächtigung sein.

Aus der Bemächtigungslage heraus muss – nach der Vorstellung des Täters – die Erpressung ermöglicht werden. Zugleich muss aber auch ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und Erpressung bestehen. Dementsprechend muss die durch die Bemächtigung herbeigeführte Zwangslage noch während der Erpressung andauern. Vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 19.11.2020 – 4 StR 240/20.


Wird beispielsweise die Herausgabe von Wertgegenständen bereits in direktem Zusammenhang mit Schlägen verlangt, so liegt – so der BGH in einem Urteil - keine (erforderliche) stabile Bemächtigungslage vor (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.2006 – 5 StR 473/05).

Wann kommt eine niedrigere Strafe für erpresserischen Menschenraub in Betracht?

In bestimmten Konstellationen kann das Gericht die Strafe wegen erpresserischen Menschenraubs mildern.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter das Opfer frei lässt und auf sein Ziel, die erstrebte Leistung, verzichtet. Geschieht dies ohne das Zutun des Täters, so kommt eine Strafmilderung gleichwohl in Betracht, nämlich wenn der Täter sich hierum ernsthaft bemühte.

Hintergedanke ist hierbei der Schutz des Opfers. Es soll eine Art „Anreiz“ für den Täter geben, das Opfer freizulassen und es so zu schützen.

Ob der Täter hierbei freiwillig das Opfer gehen lässt bzw. allgemein aus welchen Gründen er handelt, ist an dieser Stelle nicht relevant (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 24.03.2020 – 6 StR 18/20).


Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Strafmilderung kein Automatismus ist, sondern eine Möglichkeit des Gerichts ist. Zu einer Strafmilderung gezwungen ist das Gericht nicht.

Wann macht man sich wegen Geiselnahme strafbar?

Mit dem erpresserischen Menschenraub in engem Zusammenhang steht die Straftat der Geiselnahme nach § 239b StGB. Diese Straftaten stehen deshalb inhaltlich so nah beieinander, weil ihre Voraussetzungen sich in großen Teilen gleichen.


Der Unterschied besteht darin, dass im Rahmen der Geiselnahme der Täter nicht die Absicht der Erpressung des Opfers oder einer dritten Person hat, sondern durch die Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer langen Freiheitsentziehung (über eine Woche) des Opfers das Opfer oder eine dritte Person zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen gegen dessen bzw. deren Willen zwingen (nötigen) will (§ 239b Abs.1 StGB).

Die Drohung ist das Inaussichtstellen dieses (angedrohten) Übels, wobei der Täter vorgeben muss, auf die Realisierung dieses Übels Einfluss zu haben.

Auch das Ausnutzen der geschaffenen Lage zur Begehung einer solchen Nötigung ist nach § 239b Abs.1 Hs.2 StGB als Geiselnahme grundsätzlich strafbar.

Die höhere Strafe, wenn das Opfer durch die Tat stirbt, sowie die minder schweren Fälle und die Strafmilderungsmöglichkeit aus den §§ 239a Abs.2 bis 4 StGB gelten auch für die Geiselnahme.

Welche Strafbarkeiten stehen bei Folter im Raum?

Wenn man sich die Konstellation einer Entführung vorstellt, liegt der Gedanke an eine mögliche Folter nicht immer fern. Es stehen dementsprechend möglicherweise Körperverletzungsdelikte im Raum. Auch wenn es nicht zu Folter kommt, können Körperverletzungsdelikte verwirklicht worden sein.

Was ist eine Körperverletzung?

Eine Körperverletzung ist zunächst eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs.1 StGB).

Dabei ist eine körperliche Misshandlung jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 18.08.2015 – 3 StR 289/15 in openJur 2015, 13084). Hierzu können zum Beispiel Schläge wie Ohrfeigen oder auch Tritte zählen.

Eine Gesundheitsschädigung ist hingegen das Hervorrufen oder Steigern eines solchen körperlichen Zustandes, der vom Normalfall negativ abweicht. Werden dem Opfer durch die Behandlung Wunden zugefügt, so kann regelmäßig von einer Gesundheitsschädigung ausgegangen werden.

Wichtig ist, dass es sich hierbei stets um körperliche Auswirkungen der Behandlung handeln muss. Psychische Folgen werden nicht durch die Körperverletzungsdelikte erfasst und deren Herbeiführung hiernach sanktioniert bzw. werden erst dann ggf. erfasst, wenn sie sich körperlich äußern (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 12.03.2019 – 4 StR 63/19).

Wann wird eine Körperverletzung zu eine gefährlichen Körperverletzung?

Eine Körperverletzung wird dann zu einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB, wenn die Körperverletzung auf eine besondere, als gefährlich eingestufte, Art und Weise herbeigeführt wird. Hierzu gehört beispielsweise die „Beibringung von Gift“, die Körperverletzung „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ oder „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs.1 Nr.1,Nr.2,Nr.5 StGB).


Es genügt im Rahmen der Körperverletzung durch eine lebensgefährdende Behandlung, wenn das Leben abstrakt gefährdet ist, also die Behandlung dazu geeignet ist, dass das Opfer hierdurch sterben kann. Eine konkrete Lebensgefahr, bei der es im Grunde nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer stirbt oder nicht, ist hingegen nach überwiegender Ansicht nicht erforderlich (stRspr, vgl.  z.B. BGH, Beschluss v. 10.02.2021 – 1 StR 478/20).

Was ist eine schwere Körperverletzung?

Eine schwere Körperverletzung zeichnet sich durch die schweren Folgen der Körperverletzung aus. Hierzu gehört zum Beispiel der Verlust eines wichtigen Glieds (hierzu kann beispielsweise das Abschneiden von Fingern oder einer Hand gehören), Erblindung auf einem oder beiden Augen oder eine Lähmung als Folge der Körperverletzung (§ 226 StGB).

Die Tötung einer entführten Person: Strafbarkeiten wegen Mord oder Totschlag?

Wird das Opfer im Rahmen einer Entführung getötet, kann der Vorwurf eines Totschlags oder sogar eines Mordes im Raum stehen.

Einen Totschlag nach § 212 Abs.1 StGB begeht, wer vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen) einen anderen Menschen tötet. Damit aus dem Totschlag ein Mord wird (auch das ist eine vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen) müssen bestimmte – in § 211 abschließend aufgezählte – sogenannte Mordmerkmale hinzukommen.

Solch ein Mordmerkmal ist beispielsweise die Grausamkeit einer Tötung (dies ist dann der Fall, wenn der Täter das Opfer dergestalt tötet, dass er ihm solche physischen oder psychischen Schmerzen oder Qualen hinzufügt, die die mit einer Tötung naturgemäß verbundenen Schmerzen und Qualen überschreiten, wobei sich dieser Umstand sowohl aus der besonders hohen Intensität als auch aus der Dauer dieser Behandlung ergeben kann, vgl. BGH, Urteil v. 08.09.2005 – 1 StR 159/05). Auch die Tötung in der Absicht, eine andere Straftat zu Verdecken oder zu ermöglichen oder auch eine heimtückische Tötung können einen Mord nach § 211 StGB begründen.


Heimtücke im Sinne des Mordes ist dann gegeben, wenn der Täter die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Arglosigkeit bedeutet, dass das Opfer sich keines Angriffs versieht, also hiervon vereinfacht ausgedrückt überrascht wird. Vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2015 – 3 StR 460/14). Diese Definition wird teilweise dadurch eingeschränkt, dass dies in feindlicher Willensrichtung erfolgen muss.

Kann ein in die Falle gelocktes und erst später getötetes Opfer überhaupt arglos sein?

Nun könnte man sich die Frage stellen, ob bei einer Entführung mit einer anschließenden Tötung das heißt wenn das Opfer zunächst in eine Art Falle gelockt wird, das Mordmerkmal der Heimtücke überhaupt vorliegen kann. Das Mordmerkmal muss bei der Tötung vorliegen. Und wenn das Opfer zunächst entführt, beispielsweise eingesperrt und dann erst eine gewisse Zeit später und erst nach weiteren noch vorzunehmenden wesentlichen Schritten (z.B. erst nach erfolgter Erpressung zur Erlangung weiteren Geldes) getötet wird, ist es ja im Zeitpunkt der Tötung eigentlich nicht mehr arglos.

Könnte man meinen. Der Bundesgerichtshof sieht das aber anders und hat entschieden, dass es in einer solchen Konstellation des „in die Falle Lockens“ möglich ist, den entscheidenden Zeitpunkt für das Vorliegen der Arglosigkeit nach vorne zu verlagern auf den Zeitpunkt des Überfalls, also des „in die Falle Laufens“. Diese Möglichkeit wird vom BGH bejaht, wenn das Opfer planmäßig in eine Falle gelockt werden sollte, um die weitere geplante Tat als Ganzes begehen zu können und von Anfang an geplant war, das Opfer im Anschluss hieran zu töten. Dann kann das „in die Falle locken“ gegebenenfalls bereits das Heimtückische der Tötung sein. Voraussetzung ist aber dass der Täter schon in diesem Zeitpunkt der Arglosigkeit des Opfers Tötungsvorsatz hatte und dass sich das Opfer dann ununterbrochen (ab der Überwältigung) in einer wehrlosen Lage befand (Arglosigkeit und Wehrlosigkeit gehen bei der Heimtücke Hand in Hand). Die Situation der Heimtücke muss also im Grunde bis zur Tötung als solcher fortwirken. Vgl. BGH, Beschluss v. 26.03.2020 – 4 StR 134/19.


Der BGH hatte hierüber zu entscheiden im Rahmen eines Falles, bei dem (vereinfacht und verkürzt ausgedrückt) sich die Angeklagten zusammengeschlossen hatten, um vermögende Geschäftsleute in eine zuvor angemietete und mit Schallisolierung und Abdunkelung ausgestattete Lagerhalle lockten, ihnen dann ihr Bargeld abnehmen und sie erpressen wollten. Zwei der Beteiligten hatten dabei von Anfang an geplant, die Opfer anschließend zu töten. Der BGH bejahte den Heimtückemord. Vgl. BGH, Beschluss v. 26.03.2020 – 4 StR 134/19.



Sollten Sie mit dem Vorwurf einer Entführung, also beispielsweise erpresserischen Menschenraubs, Körperverletzungen oder gar dem Vorwurf eines Mords konfrontiert sein, sollten Sie sich bestenfalls alsbald an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

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