Strafbefehl – was soll ich jetzt tun?

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Wichtig: Wann wurde der Strafbefehl zugestellt?

Sie haben einen Strafbefehl vom Amtsgericht erhalten? Das Wichtigste ist nun zunächst, dass Sie sich Gewissheit darüber verschaffen, wann der Strafbefehl zugestellt wurde. Das Datum der Zustellung wird auf dem gelben Umschlag vermerkt, in dem der Strafbefehl zugestellt wird.

Einspruchsfrist: zwei Wochen

Ab Datum der Zustellung läuft nämlich eine Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl. Diese beträgt zwei Wochen. Wenn innerhalb dieser zwei Wochen ein Einspruch bei dem Amtsgericht eingelegt wird, welches den Strafbefehl erlassen hat, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig. Anderenfalls tritt Rechtskraft ein.

Wird die Frist unverschuldet versäumt, kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt von einem erfahrenen und auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Form des Einspruchs

Der Einspruch kann durch Sie schriftlich eingelegt werden. Hierzu genügt, dass ein von Ihnen oder von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnetes Schreiben innerhalb der Frist beim Amtsgericht eingeht, in dem steht, dass Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird. Auch das gerichtliche Aktenzeichen sollte angegeben werden. Adressat des Einspruchs ist immer das Amtsgericht, welches den Strafbefehl erlassen hat.

Sie können auch das zuständige Amtsgericht aufsuchen und Ihren Einspruch dort auf der Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll geben. Auch hierdurch wird die Rechtskraft des Strafbefehls gehemmt.

Rechtskräftiger Strafbefehl steht Verurteilung gleich

Ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich. Dies hat auch zur Folge, dass diese Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen wird. Grundsätzlich findet die Verurteilung auch Eingang in das Führungszeugnis. Ausnahmen bilden nur Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe und auch nur dann, wenn im Bundeszentralregister noch keine andere Verurteilung eingetragen ist.

In einem erweiterten Führungszeugnis (für Behörden), welches Sie beispielsweise für verschiedene berufliche Tätigkeiten benötigen, werden auch solche Verurteilungen eingetragen, die keinen Eingang in ein einfaches Führungszeugnis finden. Dies kann ganz erhebliche Konsequenzen für Ihr berufliches Dasein haben.

Einspruch einlegen!

Oftmals werden Sie allein und ohne Aktenkenntnis nicht beurteilen können, ob der Strafbefehl insgesamt gerechtfertigt ist, ob sich eine Verfahrenseinstellung oder gar ein Freispruch werden erreichen lassen oder ob lediglich die Rechtsfolge, also die Höhe der Strafe, ungerechtfertigt ist.

Es empfiehlt sich daher, grundsätzlich zunächst Einspruch einzulegen und einen Strafverteidiger mit der Einsichtnahme in die Akten zu beauftragen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht werden Sie mit Ihrem Verteidiger sodann genau besprechen, welches Ziel verfolgt werden soll.

Verschiedene Handlungsalternativen

Grundsätzlich kann der Einspruch gegen den Strafbefehl aufrechterhalten oder zurückgenommen werden. Er kann allerdings auch auf den Rechtsfolgenausspruch, also auf die Höhe der Strafe, oder auch nur auf die Tagessatzhöhe (bei einer Geldstrafe) beschränkt werden.

Wenn der Einspruch vollständig aufrechterhalten bleibt, dann kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der der Ihnen gemachte Vorwurf durch eine Beweisaufnahme geprüft wird.

Wichtig zu wissen ist, dass es kein sog. „Verböserungsverbot“ gibt. Das bedeutet, dass die Strafe höher ausfallen kann, als im Strafbefehl angegeben, wenn das Amtsgericht davon überzeugt ist, dass Sie sich schuldig gemacht haben. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch auch nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.

Fazit

Als Adressat eines Strafbefehls sollten Sie in keinem Fall den Strafbefehl ignorieren, sondern schnellstmöglich reagieren und Einspruch einlegen, damit zunächst verhindert wird, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Am besten beauftragen Sie bereits für die Einlegung des Einspruchs einen Rechtsanwalt.

Denn im nächsten Schritt sollte entschieden werden, ob der Einspruch aufrechterhalten bleibt oder ob er beschränkt oder zurückgenommen werden sollte. Dies ist nur mit Kenntnis des gesamten Akteninhalts möglich. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und den Sachverhalt sodann mit Ihnen in aller Ruhe besprechen.

Bitte sehen Sie einen Strafbefehl nicht als „Strafzettel“ an und nehmen Sie diesen nicht auf die „leichte Schulter“. Wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird, sind Sie verurteilt und gelten – abhängig von der Höhe der Strafe – als „vorbestraft“. Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann damit Ihr gesamtes Leben ganz erheblich (negativ) beeinflussen.

Konsultieren Sie daher unbedingt einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin und lassen Sie sich eingehend beraten. Nur so können weitreichende negative Folgen für Sie abgewendet werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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