Strafrecht und Bußgeld bei Verletzung der Sorgfaltspflichten nach dem GWG: Was ist zu beachten?

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GWG)

In der heutigen global vernetzten Wirtschaftswelt ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von entscheidender Bedeutung. Das Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland spielt dabei eine zentrale Rolle, indem es klare Richtlinien und Sorgfaltspflichten für Unternehmen und Finanzinstitutionen vorgibt. Diese Sorgfaltspflichten sind nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern auch wesentliche Instrumente im Kampf gegen kriminelle Aktivitäten. In diesem Blogartikel werden wir uns eingehend mit den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden nach dem GwG befassen. Wir beleuchten die Identifizierungspflichten, die Bestimmungen zu wirtschaftlich Berechtigten und die besonderen Anforderungen bei politisch exponierten Personen (PePs). Diese Themen sind für jedes Unternehmen, das unter das GwG fällt, von großer Bedeutung, um nicht nur gesetzliche Konformität sicherzustellen, sondern auch um aktiv zur Integrität des Finanzsystems beizutragen.


Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

Das Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland stellt eine zentrale Säule im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar. Ein wesentlicher Aspekt des GwG sind die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die für Finanzinstitute, aber auch für andere verpflichtete Unternehmen von großer Bedeutung sind. 

Diese Sorgfaltspflichten zielen darauf ab, die Identität der Kunden zu verifizieren und verdächtige Transaktionen zu erkennen. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte dieser Sorgfaltspflichten detailliert erläutert.

I. Identifizierung, § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG

1. Wer ist zu identifizieren? (§ 11 Absatz 1 GwG)

Die Identifizierungspflicht nach § 11 Absatz 1 GwG bezieht sich auf alle Kunden, die Geschäftsbeziehungen eingehen oder Transaktionen durchführen. Dies umfasst natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Die Identifizierung ist nicht nur bei der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung erforderlich, sondern auch bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, unabhängig vom Transaktionswert.

2. Wann ist zu identifizieren? (§ 11 Abs. 1 u. 2, § 10 Abs. 3, 6 u. 6a GwG)

Die Identifizierung muss vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion erfolgen. Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen gelten, wie bei geringem Risiko oder wenn die sofortige Identifizierung nicht möglich ist. In solchen Fällen sind die Identifizierungsmaßnahmen so bald wie möglich nachzuholen.

3. Wie ist zu identifizieren? (§ 11 Absatz 4, § 12 Absätze 1 und 2 und § 8 Absatz 2 GwG)

Die Identifizierung erfolgt durch die Überprüfung von Ausweisdokumenten wie Personalausweis oder Reisepass. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind zusätzliche Dokumente wie Handelsregisterauszüge erforderlich. Die Überprüfung kann persönlich oder unter Verwendung zuverlässiger, unabhängiger Quellen, einschließlich elektronischer Identifizierungsmittel, erfolgen.

II. Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG)

Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten ist ein zentraler Bestandteil der Sorgfaltspflichten. Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, die letztendlich Eigentümer oder Kontrolleur des Kunden ist. Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten soll verhindern, dass Personen hinter juristischen Konstruktionen ihre Identität verschleiern. Unternehmen sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und zu überprüfen.

III. Politisch exponierte Personen („PeP“)

Politisch exponierte Personen (PePs) sind Individuen, die aufgrund ihrer prominenten öffentlichen Funktion ein höheres Risiko für Geldwäsche und Korruption darstellen. Dazu gehören beispielsweise Staats- und Regierungschefs, hochrangige politische Amtsträger, und Mitglieder von königlichen Familien. Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um PePs zu identifizieren und deren Geschäftsbeziehungen und Transaktionen einer verstärkten Überwachung zu unterziehen.



Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unternehmen müssen daher ein effektives Compliance-System implementieren, das eine angemessene Risikobewertung, Kundenüberprüfung und fortlaufende Überwachung umfasst. Dadurch wird nicht nur die Integrität des Finanzsystems gewahrt, sondern auch das Vertrauen in die Wirtschaft gestärkt.


Rechtsfolgen bei Verletzung der Sorgfaltspflichten nach dem GWG

Bei der Verletzung der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland können verschiedene Rechtsfolgen eintreten. Diese können sowohl zivilrechtlicher als auch straf- und verwaltungsrechtlicher Natur sein. Die genauen Konsequenzen hängen von der Schwere des Verstoßes und den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Hier sind einige der möglichen Rechtsfolgen:

  1. Bußgelder und Verwaltungssanktionen: Einer der häufigsten Konsequenzen sind Bußgelder. Das GwG sieht hohe Geldbußen für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten vor. Diese können sich auf mehrere Hunderttausend Euro belaufen und im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße noch höher ausfallen.

  2. Strafrechtliche Konsequenzen: In schweren Fällen, insbesondere wenn die Verletzung der Sorgfaltspflichten zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beiträgt, können strafrechtliche Konsequenzen folgen. Dies kann von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.

  3. Reputationsverlust: Neben den rechtlichen Konsequenzen kann ein Verstoß gegen das GwG auch zu einem erheblichen Reputationsverlust führen. Dies kann das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit beeinträchtigen und langfristige geschäftliche Nachteile mit sich bringen.

  4. Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen oder Einzelpersonen könnten sich zivilrechtlichen Klagen ausgesetzt sehen, insbesondere wenn Dritte durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten Schaden erleiden.

  5. Einschränkungen oder Entzug von Lizenzen und Genehmigungen: In bestimmten Fällen kann ein Verstoß gegen das GwG dazu führen, dass Behörden Lizenzen oder Genehmigungen einschränken oder entziehen. Dies kann insbesondere für Finanzinstitute und andere regulierte Unternehmen gravierende Folgen haben.

  6. Interne Disziplinarmaßnahmen: In Unternehmen können Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten auch interne Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen, einschließlich der Entlassung von Mitarbeitern, die für die Verstöße verantwortlich sind.

  7. Erhöhte Überwachung und Prüfung: Unternehmen, die gegen das GwG verstoßen haben, können einer verstärkten Überwachung durch Aufsichtsbehörden unterliegen, was zu erhöhtem administrativem Aufwand und weiteren Kosten führt.


Es ist daher für Unternehmen und betroffene Personen von größter Bedeutung, die Anforderungen des Geldwäschegesetzes ernst zu nehmen und effektive Compliance-Strukturen zu implementieren, um solche Rechtsfolgen zu vermeiden.

Bei erkannten Verstößen oder bereits erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme durch Behörden und Ermittlungsbehörden sollte umgehend ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut Ihre Interessen ggü. Banken, Behörden, Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft etc. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate und vertrete bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in allen Bereichen des Bankrechts, Kapitalmarktrechts etc., u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.



#Geldwäschegesetz #GwGCompliance #AntiGeldwäsche #AMLRecht #ComplianceBeratung #RechtsberatungGwG #Sorgfaltspflichten #AMLDeutschland #FinanzCompliance #RechtsanwaltGeldwäsche #GwGBeratung #AMLExperten #KanzleiAML #Geldwäscheprävention #Finanzrecht #RechtlicheBeratung #ComplianceDeutschland #GwGSpezialisten #AMLRechtsanwalt #Geldwäschebekämpfung #FinanzmarktRegulierung #RechtsanwaltFinanzrecht #ComplianceUnterstützung #AMLKanzlei #GwGVerstöße #RechtsberatungFinanzmarkt #AntiMoneyLaunderingLaw #Geldwäscheaufklärung #ComplianceStrategien #AMLCompliance #GwGAnwalt #FinanzrechtExperten #RechtsanwaltCompliance #AMLBeratung #RechtsanwaltGeldwäsche

Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema