Strukturiertes Darlehen: Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Aufklärungspflichten

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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.12.2017 (Az: XI ZR 152/17) besteht bei wechselkursbasierten Darlehensverträgen die Pflicht zur detaillierten Aufklärung seitens der beratenden Bank über die wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtungen und die zinsrelevanten Folgen bei möglicher Aufwertung eines Kurses.

Bank hat Aufklärungspflicht verletzt: Darlehen mit steigenden Zinsen von bis zu 18,99 %

Im Streitfall hatte eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2007 einen Darlehensvertrag über 3 Mio. Euro bei einer Laufzeit von 38 Jahren abgeschlossen, bei dem der Kredit an den Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken gekoppelt war. Wechselkursänderungen wirkten sich hierbei auf den zu zahlenden Zinssatz aus – dieser sollte in den ersten 20 Jahren 3,99 % p. a. betragen. In den vorausgegangenen Beratungsgesprächen hatte die betreffende Bank darauf hingewiesen, dass der Interventionspunkt die Schwelle von 1 Euro zu 1,45 Schweizer Franken sei, womit der Zinssatz laut Darstellung der Bank nicht steigen sollte. Im Verlauf der Jahre wertete der Schweizer Franken stark auf, sodass die Zinszahlungen, die die Klägerin zu leisten hatte, zuletzt bei 18,99 % lagen.

BGH Urteil: Wechselkursbasierte Darlehen nicht sittenwidrig – Pflicht zur detaillierten Aufklärung

Die Gemeinde klagte daraufhin wegen mutmaßlicher Sittenwidrigkeit auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen und wendete sich gegen die weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehnsvertrag. Die Klage wurde zunächst vom Landgericht (LG) Berlin zurückgewiesen (Urteil vom 19.02.2015, Az: 37 O 24/14). Das Kammergericht (KG) Berlin ließ die Revision der Klägerin zu (Urteil vom 08.02.2017, AZ: 26 U 32/15). Der BGH hob daraufhin das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück. Der BGH hat dabei die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Darlehensvertrag nicht sittenwidrig sei. Der BGH bejahte jedoch das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung seitens der Bank: Bei einem Finanzierungsberatungsvertrag besteht nach Meinung der Richter „die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform“ (BGH Pressemitteilung Nr. 197/2017). Im vorliegenden Fall hätten die wechselkursbasierten Zahlungsverpflichtungen und das Wechselkursrisiko hinreichend deutlich gemacht werden müssen.

Fazit: Schadensersatzanspruch für Darlehensnehmer bei Aufklärungspflichtverletzung der Bank

Für Darlehensnehmer ist das BGH-Urteil sehr positiv: Banken sind vor Vertragsabschluss eines wechselkursbasierten Darlehens verpflichtet, äußerst detailliert auf das Wechselkursrisiko und die zinsrelevanten Folgen hinzuweisen – eine einfache graphische Darstellung reicht hierbei bei Weitem nicht aus. Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, hat der Darlehensnehmer Anspruch auf Schadensersatz.


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