Veröffentlicht von:

Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Coronavirus-Pandemie erhält immer mehr Einzug in die Justiz. Fast täglich gibt es hier neue Verordnungen der zuständigen Behörden. Doch was viele Menschen in diesem Zusammenhang nicht wissen: Bei Verstößen gegen diese Verordnungen und Verfügungen handelt es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Ordnungswidrigkeiten sind in § 73 IfSG geregelt. Bei Verstößen drohen hier Bußgelder bis zu 25.000 €.

Für  die breite Öffentlichkeit relevanter dürften jedoch die Straftaten nach § 74 und § 75 IfSG sein.

Hier drohen empfindliche Geld- oder auch  Freiheitsstrafen von bis zu zwei bzw. fünf Jahren. Eine Straftat liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  • Verstöße gegen eine Quarantäne-Anordnung,
  • Verstöße gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
  • Verstöße gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).

Auch Verstöße gegen Ausgangssperren können als Straftat geahndet werden.

Wer durch einen Verstoß nachweislich das Coronavirus weiterverbreitet, muss sogar nach § 75 Abs. 3 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.

Da viele Rechtsverordnungen und Verfügungen nicht sehr klar formuliert sind, kommt es oft auf den jeweiligen Einzelfall an, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung und gegebenenfalls bei der Abwehr ungerechtfertigter Vorwürfe behilflich.

Zusammenfassend lässt sich auch aus juristischer Sicht sagen, dass die Beachtung und Einhaltung der behördlichen Anordnungen dringend angeraten ist.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema