Veröffentlicht von:

Strafverfahren gegen „Graffiti-Sprayer“

  • 1 Minuten Lesezeit

In der Regel befindet man sich in der Rolle eines Beschuldigten im Strafverfahren wieder, wenn man direkt beim Sprayen erwischt wird. 

Neben einer Strafbarkeit wegen „Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache“ gemäß § 303 Abs. 2 StGB kommt auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB und Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB in Betracht.

Wie immer gilt hier zu sagen, dass man als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen sollte. Es ist möglich, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Meist werden in diesem Fall die Polizeibeamten Dosen, Edding, Caps, Blackbooks oder Skizzenhefte beschlagnahmen. Aber auch Fotos von Graffitis oder Magazine sind für die Ermittler interessant. Schlimmstenfalls kann auch Ihr PC beschlagnahmt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beamten die auf dem PC enthaltenen und vermeintlich gelöschten Daten wiederherstellen können. 

Oftmals wird seitens Polizei auch versucht, einem weitere Graffitis und Tags nach zu weisen. Hierbei ist zu beachten, dass einem dies in jedem Fall nachzuweisen sein muss.

Bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 2 StGB hat eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.Bei zur Tatzeit unter 18-Jährigen wird Jugendstrafrecht angewendet. Zwischen 18 und 21 Jahren kann auch noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Entscheidend ist beispielsweise das Ausmaß (der Schaden) und ob Vorstrafen existieren. In jedem Fall besteht allerdings hier auch die Möglichkeit, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Neben den strafrechtlichen Folgen hat man auch in vielen Fällen mit Schadensersatzansprüchen der geschädigten Eigentümer rechnen.

Lassen Sie sich in jedem Fall von einem auf Graffiti spezialisierten Anwalt vertreten. Gerne übernehme ich bundesweit Ihre Verteidigung.

In dringenden Fällen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme erreichen Sie mich über meine Notfallnummer.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema