Strafverfahren gegen Mediziner / Ärzte - Strafverteidiger und Fachanwalt hilft mit ersten Tipps

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Ärzte müssen täglich schwerwiegende Entscheidungen bei der Behandlung ihrer Patienten treffen. Diese Entscheidungen erfordern stets eine Abwägung und besonders im stressigen Alltag eines Mediziners ist die generelle Arbeitsbelastung nicht zu unterschätzen. Sollte nun einmal etwas falsch gelaufen sein, kann dies entsprechende Konsequenzen für den Patienten und den Arzt bedeuten. Fehlerhafte Behandlungen oder Diagnosen können für Ärzte, vom Assistenzarzt bis zum Chefarzt, ein strafrechtliches Risiko bedeuten. Solche Vorfälle können dazu führen, dass Sie einer Straftat verdächtigt werden. In diesem Falle ist es besonders wichtig sich beraten zu lassen, um etwaige Vorwürfe durch einen erfahrenen Strafverteidiger abwehren zu lassen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die weitere berufliche Laufbahn entscheidend, denn ein solcher Vorwurf kann zu weitreichenden Folgen führen. Im Folgenden gibt Ihnen Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Dülmen, Münster, Stadtlohn) sich mit den häufigsten Delikten in der Medizin bekannt machen und sich einen Überblick verschaffen.


Körperverletzung gem. § 223 StGB

Jede Behandlung eines Patienten bedeutet einen Eingriff in seine körperliche Gesundheit und erfordert demnach eine hinreichende Vorsicht und eine entsprechende Aufklärung des Patienten. 

Das wohl häufig erfüllteste Delikte stellt die Körperverletzung gem. § 223 StGB dar. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss beim Patienten entweder eine Gesundheitsschädigung oder eine körperliche Misshandlung vorliegen. Die Gesundheitsschädigung kann z.B. im Behandlungsverhältnis durch eine exzessive Anwendung von Röntgenstrahlen erfolgen oder durch das Hervorrufen eines Schocks durch eine nicht hinreichend fundierte Diagnose. Die körperliche Misshandlung umfasst jede üble und unangemessene Behandlung, durch welche mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens hervorgerufen werden. Hierbei ist auch eine Strafbarkeit durch Unterlassen möglich, indem vom zuständigen Arzt Schmerzmittel vorenthalten werden und der Patient dadurch unnötig leiden muss. 

Entscheidend für eine Verurteilung ist es den möglichen Vorsatzes des Arztes nachzuweisen. Dieser ist regelmäßig nicht anzunehmen, denn insbesondere der ärztliche Heilungswillen steht im Vordergrund einer jeden Behandlung . 

Weiter ist eine mögliche Einwilligung durch den Patienten stets zu prüfen. Diese Einwilligung ist jedoch nur wirksam, sollte der Arzt zuvor umfassend über alle typischen Risiken eines solchen Eingriffs aufgeklärt haben. Die Aufklärungspflicht sollte von jedem praktizierenden Mediziner, ob mit kassenärztlicher Zulassung in eigener Praxis oder im Uniklinikum, ernst genommen werden und kann vor Strafbarkeitsvorwürfen schützen. Werden Sie einer Tat oder einer unzureichenden Aufklärung beschuldigt, kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, bevor Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache machen. Sie dürfen nicht vergessen, daß den Ermittlern fast immer das nötige Fachwissen fehlt und Ihre fachliche Sicht der Dinge als Beschuldigter oft allein durch Ihren Strafrechtsanwalt wirklich ernst genommen und für Sie ins Feld geführt wird.   

 

Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB

Sollte nicht vom vorsätzlichen Handeln des Arztes auszugehen sein, kommt noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht. Dies erfordert im Tatbestand anstelle des vorsätzlichen Handelns ein fahrlässiges Handeln, welches aktiv geschehen kann oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen. Aktives Handeln kann ein fehlerhafter operativer Eingriff sein oder die Verabreichung von falschen Medikamenten. Ein solches pflichtwidriges Unterlassen kann z.B. in der Nichtvornahme von diagnostischen Maßnahmen oder einer nicht rechtzeitigen Operation oder Einweisung liegen. 


Fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat . Hier ist die Durchführung der kunstgerechten Behandlung entsprechend der fachlichen Regeln ein entscheidender Faktor. Ein Misserfolg bei der Behandlung begründet eben nicht pauschal, dass dies ein Behandlungsfehler war und eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Die Verhaltensweise muss gemessen an dem „Normalverhalten“ als unzureichend angesehen werden. 

Mögliche Bewertungsmaßstäbe, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, werden durch die Medizin selbst bestimmt. Hierfür bedarf es oftmals eines medizinischen Sachverständigen, der objektiv bewerten inwiefern die Handlung des behandelnden Arztes eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Hinzuweisen ist insbesondere im Rahmen dessen auf den Beurteilungs- und Entscheidungsspielraumes eines Arztes. In der Medizin gibt es kein allgemein gültiges festes Regelwerk und oftmals ist die Abwägung des Arztes erforderlich. Auch bei der Wahl der Behandlung besteht grundsätzlich die Therapiefreiheit, denn der Arzt kann zunächst einmal frei entscheiden ob und wie er den Patienten behandeln möchte.  Eine Sorgfaltspflichtverletzung kommt nur in Frage, wenn die Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft schlichtweg unvertretbar erscheint.

Mögliche Behandlungsfehler liegen beispielweise in folgenden Fällen vor:

 - Behandlungsfehler bei Durführung der konkreten Therapie
 - Diagnosefehler
 - Fehlerhafte Medikation oder Therapiewahl
 - Geräte- und Bedienungsfehler
 - Nichterheben erforderlicher Diagnose und Kontrollbefunde

Es bestehen darüber hinaus natürlich noch weitere Möglichkeiten wann ein Behandlungsfehler vorliegen kann. 


Tötungsdelikte gem. §§ 212, 222 StGB

Zusätzlich zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung können eben auch die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung treten. Besonders praxisrelevant ist die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB bei der fahrlässigen Herbeiführung des Todes des Patienten durch bestimmte Behandlungsfehler. Wichtig ist hierfür, inwiefern gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen wurde und ob die Folge für den Arzt objektiv und subjektiv vorhersehbar war. 

Des Weiteren kommt auch noch ein Töten durch Unterlassen in Frage, dies kann vorsätzlich oder fahrlässig geschehen. Demnach unterlässt der Arzt es bestimmte relevante Handlungen vorzunehmen. In Folge dessen verstirbt der Patient. Bei einer Strafbarkeit wegen Unterlassen muss jedoch immer eine Garantenstellung begründet sein, die es für den Arzt erforderlich macht zu handeln. Diese Stellung wird oftmals durch die Übernahme der Behandlung begründet. 

Weiter muss das Unterlassen der Handlung kausal für den Tod des Patienten sein. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Sie nach entsprechender Akteinsicht zu diesen Umständen beraten und anhand der Rechtsprechung prüfen, ob eine solche Kausalität besteht.


Weitere möglich Delikte 

Andere mögliche Delikte sind der Abrechnungsbetrug gem. § 263 StGB. Bei diesem Delikt wird der Arzt bei der Abrechnung seiner Behandlung über die vorgenommen Handlungen täuschen, indem er nicht vorgenommene Leistungen oder unvollständig erbrachte Leistungen abrechnet. Durch diese Täuschung erlangt der Arzt eine höhere Vergütung und ein Vermögensschaden entsteht beim Patienten oder der Krankenkasse. 

Ein weiterer Risikopunkt für Ärzte ist die Schweigepflicht. Die Schweigepflicht hat im Gesundheitswesen eine enorme Bedeutung und eine Missachtung dieser kann zu einer Strafbarkeit gem. §§ 203, 204 StGB führen. Entscheidend ist herbei, dass nur Tatsachen unter diesen Tatbestand fallen, an deren Geheimhaltung ein sachlich begründetes Interesse des Betroffenen besteht und sein Wille zu Geheimhaltung erkennbar ist. Die Bekanntgabe eines solchen Geheimnissen kann durch mündliche Weitergabe erfolgen oder durch Weitergabe eines Schriftstückes. Man denke z.B. an die Meldung mutmaßlich fahruntüchtiger Patienten oder etwaig gefälschter Impfausweise. Zulässig oder nicht? Das entscheidet sich zuerst im Einzelfall. Ähnliche Probleme können auch bei Irrtum über die Wirksamkeit oder Reichweite einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bestehen. 


Ihre berufliche Existenz ist stets in Gefahr: Kein Strafverfahren ohne Strafverteidiger!      

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beruf des Arztes vielerlei Risiken birgt. Sollten Sie als Mediziner einer Straftat verdächtigt werden, wenden Sie sich an einen Strafverteidiger und besprechen Sie mit diesem Ihren Fall. Wichtig ist es, sich frühzeitig beim Aufkommen eines solchen Verdachtes zu melden, damit schon im Ermittlungsverfahren entscheidende Schritte gemacht werden können. Jedes Wort gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft ist ein Wort zu viel und könnte im weiteren Verfahren Ihre gesamte berufliche Existenz gefährden. Bedenken Sie, dass Sie gerade auch zu Beginn des Verfahrens einem Behördenapparat gegenüber stehen, der an sich nicht über die medizinischen Fachkenntnisse verfügt, die Sie selbst haben. Betrachtet durch die Beschuldigtenbrille - und ggf. vor dem Hintergrund schwerer Personenschäden - wird man Ihnen jedoch wenig Beachtung selbst bester medizinischer Gründe schenken.      

Rechtsanwalt Urbanzyk aus Coesfeld im Münsterland hat bundesweit Erfahrung in Strafverteidigung von Ärzten wegen verschiedener Vorwürfe bis hin zum Kapitaldelikt. H. Urbanzyk vertritt zudem keine Geschädigten, so dass all sein berufliches Wissen einzig und allein den Beschuldigten zugute kommt. Kontakt gerne per e-mail, anwalt.de und ganz kurzfristig per Signal/WhatsApp möglich: 0151-52068763 .    

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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