Strafverschärfungen / Fahrverbote ab 28.04.2020 unwirksam?

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Ich habe in meinem Beitrag vom 22.03.2020 auf die Strafverschärfungen der StVO-Novelle ab dem 28.04.2020 hingewiesen.

Gerade die Einführung von einem Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h ist einschneidend. Derzeit ist trotz der Ankündigung durch den Verkehrsminister Scheuer, der selbst diese Maßnahme der Verschärfung als unverhältnismäßig ansieht, die Änderung verbindlich. 

Zweifel folgen daraus, dass bei den Änderungen gerade zu den Verschärfungen zu den Fahrverboten ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren erfolgt sein dürfte; denn das grundgesetzlich vorgesehene sog.  Zitiergebot wurde offensichtlich nicht genau genug beachtet, weshalb durchaus die Ansicht vertretbar ist - und vertreten wird -, dass die entsprechende Verordnung zur Strafverschärfung nichtig und damit unwirksam ist. Das Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. Dies ist vorliegend mit großer Sicherheit nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Ich kann daher nur appellieren, unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Verteidiger wird sich auf die Unwirksamkeit der Neuregelungen berufen, dies sowohl gegenüber der Bußgeldstelle, als auch dem Gericht bis hin zum Rechtsbeschwerdegericht (OLG). Dabei muss nicht einmal hier das Ende sein (ggf. auch Einschaltung des Verfassungsgerichts). Es gilt dann das Recht, welches die mildere Sanktion vorsieht. 

Gerne stehe auch ich Ihnen zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen einfach Kontakt zu mir auf.


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