Strafverteidigung an der Schnittstelle zur Computer-Technik: Besitz kinderpornografischer Schriften

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Besitz kinderpornografischer oder jugendpornografischer Schriften – dazu gehören nicht nur auf Papier gedruckte Bilder und Texte, sondern dazu gehören in der Praxis vor allem Bilddateien und Videodateien aus dem Internet. Der Vorwurf, Kinder- oder Jugendpornografie zu besitzen oder besessen zu haben, ist für den Beschuldigten regelmäßig auch der soziale Super-GAU – spätestens, wenn die Polizei den Rechner, die externe Festplatte und die übrigen Speichermedien beschlagnahmt hat und sich irgendwo auf der Hardware Dateien mit pornografischem Inhalt finden.

Vorsatztat

Anlass genug, einen ganz wichtigen Gesichtspunkt nicht aus den Augen zu verlieren – dass es sich bei dem Besitz von kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften um eine Vorsatztat handelt.

Vorsatztat bedeutet: Der Beschuldigte muss gewusst und auch gewollt haben, das sich auf seinem Computer kinder- oder jugendpornografische Dateien befinden. Wenn der Beschuldigte dies nicht wusste, kann er nicht verurteilt werden. Die bloß fahrlässige Begehung steht nicht unter Strafe. Es reicht nicht aus, dass sich irgendwo auf der Festplatte entsprechende Dateien finden lassen.

Der wohl klassische Praxisfall für fehlenden Vorsatz: Eine andere Person lud die Dateien nachweislich ohne Wissen des Beschuldigten auf dessen Computer.

Aber auch ein weiterer Praxisfall: Der Beschuldigte schloss an seinen Computer eine fremde Festplatte an, deren Inhalt ihm nicht bekannt war, und auf der sich tatsächlich kinder- oder jugendpornografisches Material befand. Das Betriebssystem des Computers legte automatisch, im Hintergrund, auf der eigenen Festplatte in einem Systemverzeichnis kleine Vorschaubilder („Thumbnails“) an, und zwar ohne dass im Übrigen die Dateien auf der externen Festplatte geöffnet und angesehen wurden oder gar von der externen Festplatte auf die Computer-Festplatte kopiert oder verschoben wurden. Diese Thumbnails werden nach der Beschlagnahme gefunden – und es heißt: „Gestehen Sie! Der Beweis steht doch ohnehin fest!“

Automatische Vorschaubilder beweisen keinen Besitzwillen

Langsam! Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 26.05.2015, Az. III-2 RVs 36/15:

„Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war. Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären - inzwischen gelöschten - Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf.“

Mit anderen Worten:

  • Automatische Vorschaubilder alleine beweisen noch keinen Besitzwillen des Beschuldigten.
  • Es kommt auf die Originaldateien an.

Strafverteidigung an der Schnittstelle zur Computer-Technik

Wird der Beschuldigte mit dem Vorwurf konfrontiert, man habe auf seiner Festplatte kinderpornografische oder jugendpornografische Dateien gefunden, heißt es also zuallererst: Nerven bewahren. Analytisch denken und handeln: In welchem Verzeichnis befinden sich die Dateien überhaupt? Was sagt die Ermittlungsakte darüber aus?

Wie konnten die Dateien dorthin gelangen? Handelt es sich möglicherweise um versteckte Systemverzeichnisse?

Strafverteidigung baut hier auf zweierlei Grundlagen auf: auf juristischem Wissen und auf Kenntnis der Technik.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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