Strafzinsen für Verbraucher sind in allen Einlageformen bei bestehenden Bankverträgen unzulässig

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Aufgrund des immer noch anhaltenden Niedrigzinsumfeldes und der Entscheidung der Europäischen Zentralbank, an der Nullzinspolitik vorerst festzuhalten, besteht weiterhin für die deutschen Kreditinstitute das Problem der Finanzierung des Einlagengeschäfts. Banken, die ihr Geld bei der EZB sichern und nicht anderweitig platzieren, müssen dafür derzeit 0,4 Prozent als Strafzins zahlen. In diesem Zusammenhang versuchen die Kreditinstitute, diese Gebühren zum Teil an ihre Kunden weiterzureichen.

Nachdem der Strafzins bei Firmenkunden und institutionellen Anleger eingeführt wurde, wollen deshalb auch einige Institute den Strafzins im Privatkundengeschäft einführen, ohne die eigenen Verträge mit ihren Kunden genau genug geprüft zu haben.

„Sofern Banken Privatkunden Negativzinsen auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto berechnen, ist dies vergleichbar mit einem Darlehensnehmer – nichts anderes ist letztlich die Einlage des Kunden –, der den vereinbarten variablen Zinssatz nicht nur auf Null senkt, sondern der plötzlich sogar eine Gebühr für seine Nutzung des Darlehens verlangt. Auch die Einführung neuer Gebühren wie ‚Guthabengebühr‘ oder ‚Verwahrentgelt‘ geht einseitig seitens der Bank beim bestehenden zweiseitigen Vertrag nicht, sondern nur mit Zustimmung des Bankkunden“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der auf Kapitalmarktthemen spezialisierten Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

„Will die Bank solche Gebühren durch einseitige Änderung ihrer Bankbedingungen einführen, ist zu beachten, dass mit AGB nur Nebenbedingungen geändert werden können, nicht aber der eigentliche Vertragstyp, d. h., die Bank kann nicht aus dem eigentlichen Darlehensvertrag plötzlich einen Verwahrvertrag machen, bei dem sie sich die sichere Verwahrung der Einlagen vergüten lässt. Das geht wiederum nur mit Zustimmung des Kunden. Unbenommen ist der Bank dagegen aus meiner Sicht, bei Neuverträgen solche Gebühren oder Negativzinsen vorzusehen“, so Nieding weiter.

Im Bereich des Privatkundengeschäfts ist allenfalls beim Abschluss neuer Verträge unter bestimmten Voraussetzungen die Einführung eines negativen Einlagezinses möglich. Dies muss aber explizit zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden vereinbart werden und es dürfen keine produktbezogenen Begriffe durch die Bank verwendet werden, die geeignet sind, den Verbraucher zu verwirren. Darüber hinaus wäre auch die generelle Werbung mit der Einlagensicherung bei diesen Verträgen nicht mehr ohne weiteres zulässig, da durch den möglichen negativen Einlagezins weitere Hinweispflichten beachtet werden müssen.

Für Bankkunden, die mitgeteilt bekommen haben, dass ihre Bank die Einführung von negativen Einlagezinsen beabsichtigt oder solche Strafzinsen bereits erhebt, bietet die Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft eine kostenlose Registrierung per E-Mail, um sich über die weiteren Entwicklungen zu informieren und sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.


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