Strategien und Grundlagen im Umgang mit Strafen laut Abgabenordnung: Wichtige Informationen und Verteidigungstipps

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Strategien und Grundlagen im Umgang mit Strafen laut Abgabenordnung: Wichtige Informationen und Verteidigungstipps


Die Abgabenordnung (AO) ist ein Steuergesetz in Deutschand, das die allgemeinen Verfahrensregeln für die Erhebung von Steuern festlegt. Verstöße gegen die Abgabenordnung können unterschiedliche Formen annehmen und zu verschiedenen Konsequenzen führen. Hier sind einige Beispiele für mögliche Verstöße gegen die Abgabenordnung:

  1. Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Dies ist einer der schwerwiegendsten Verstöße. Es beinhaltet vorsätzliche Handlungen, um Steuern zu verkürzen, beispielsweise durch falsche Angaben zu Einkommen oder Vermögen.
  2. Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378-412 AO): Hierbei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Dies kann beispielsweise das Nichtabgeben von Steuererklärungen, verspätete Zahlungen oder falsche Angaben umfassen.
  3. Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 AO in Verbindung mit § 18 UStG): Dies bezieht sich speziell auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer. Es kann beispielsweise die Nichtabführung von Umsatzsteuer oder falsche Angaben zu Umsätzen betreffen.
  4. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 370 AO in Verbindung mit § 266a StGB): Dies betrifft Fälle, in denen Arbeitgeber vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen oder falsche Angaben zu Arbeitsentgelten machen.
  5. Verletzung von Mitwirkungspflichten (§§ 90-97 AO): Steuerpflichtige haben bestimmte Mitwirkungspflichten, beispielsweise die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu Bußgeldern führen.

Bei Verstößen gegen die Abgabenordnung können verschiedene Strafen und Sanktionen verhängt werden, einschließlich Geldstrafen, Bußgelder, Zinsen oder sogar Freiheitsstrafen in schwerwiegenden Fällen.

Der Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich falsche Angaben über steuerlich relevante Informationen macht, um Steuern zu umgehen. Dies kann beispielsweise das Verschweigen von Einkommen, falsche Angaben zu Ausgaben oder die Nutzung von illegalen Steuertricks umfassen.

Wenn Sie beschuldigt werden, ist es wichtig, sofort einen erfahrenen Anwalt für Steuerrecht zu konsultieren. Hier sind einige Schritte, die Sie mit Ihrem Anwalt unternehmen könnten, um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln:

  1. Beweise prüfen: Ihr Anwalt wird die Beweise gegen Sie überprüfen, um sicherzustellen, dass sie korrekt und rechtmäßig erhoben wurden. Dies könnte auch die Überprüfung von Finanzunterlagen, Kontobewegungen und anderen relevanten Dokumenten umfassen.
  2. Beratung über Selbstanzeige: In einigen Ländern kann eine Selbstanzeige eine Möglichkeit sein, Strafen zu reduzieren. Ihr Anwalt kann Sie darüber informieren, ob dies in Ihrer Situation ratsam ist.
  3. Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft: Ihr Anwalt kann versuchen, mit der Staatsanwaltschaft zu verhandeln, um möglicherweise mildere Strafen zu erreichen.
  4. Prüfung von Verfahrensfehlern: Ihr Anwalt wird sicherstellen, dass alle rechtlichen Verfahren korrekt eingehalten wurden. Falls es Verfahrensfehler gibt, könnte dies zu einem positiven Ergebnis für Ihre Verteidigung führen.
  5. Zeugen und Gutachten: Ihr Anwalt kann Zeugen und Gutachter vorbereiten, um Ihre Verteidigung zu stärken.

Die Steuerordnungswidrigkeiten gemäß §§ 378-412 AO beziehen sich auf Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte:

  1. Bußgeldverfahren: Die §§ 378-412 AO regeln das Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten. Steuerpflichtige, die gegen steuerliche Pflichten verstoßen, können mit einem Bußgeld belegt werden.
  2. Beispiele für Ordnungswidrigkeiten: Zu den typischen Verstößen gehören das verspätete Abgeben von Steuererklärungen, das Nichtabführen von Steuern oder das Nichtbeachten sonstiger steuerlicher Verpflichtungen.
  3. Bußgeldhöhe: Die Höhe der Bußgelder ist im Einzelfall festzulegen und hängt von der Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit ab. Sie können je nach Vergehen und Umsatz gestaffelt sein.
  4. Verfolgung und Ahndung: Die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten obliegt den Finanzbehörden. Diese können Bußgeldbescheide erlassen, die von den betroffenen Personen angefochten werden können.
  5. Verjährung: Wie andere steuerrechtliche Ansprüche unterliegen auch Bußgeldansprüche einer Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beträgt je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit drei bis zehn Jahre.

Die Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 AO in Verbindung mit § 18 UStG bezieht sich auf Straftaten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung: Die Umsatzsteuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um Umsatzsteuern zu verkürzen oder zu hinterziehen.
  2. Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, das bedeutet, er muss die Verkürzung oder Hinterziehung der Umsatzsteuer beabsichtigen.
  3. Unrichtige oder unvollständige Angaben: Dies kann sich auf falsche Rechnungen, unrichtige Angaben zu Umsätzen oder andere Manipulationen beziehen, die dazu führen, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer zu niedrig ausfällt.
  4. Höhe der verkürzten Umsatzsteuer: Die Schwere der Straftat hängt von der Höhe der verkürzten Umsatzsteuer ab. Bei besonders hohen Beträgen können empfindliche Strafen, einschließlich Freiheitsstrafen, verhängt werden.
  5. Strafmaß: Die Umsatzsteuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Das Strafmaß kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren betragen. Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 370 AO in Verbindung mit § 266a StGB bezieht sich auf Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung von Sozialversicherungsbeitragspflichten. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Der Straftatbestand liegt vor, wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführt oder sie veruntreut. Dies betrifft insbesondere die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
  2. Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, das bedeutet, er muss die Verkürzung oder Veruntreuung der Sozialversicherungsbeiträge beabsichtigen.
  3. Umfang der Straftat: Der Täter kann sowohl das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (nicht abführen) als auch die Veruntreuung (abführen, aber nicht an die Sozialversicherungsträger weiterleiten) begehen.
  4. Strafmaß: Die Strafbarkeit ist in § 370 AO in Verbindung mit § 266a StGB geregelt. Das Strafmaß kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren betragen. Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.
  5. Besonders schwere Fälle: Besonders schwere Fälle können vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, eine Bande bildet oder seine Pflichten als Arbeitgeber in besonders schwerwiegender Weise verletzt.

Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß §§ 90-97 AO betrifft Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen von Steuerverfahren verletzen. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Mitwirkungspflichten: Steuerpflichtige haben gemäß den §§ 90-97 AO verschiedene Mitwirkungspflichten im Rahmen von Steuerverfahren. Dazu gehören beispielsweise die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, die Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und die Bereitstellung von Unterlagen.
  2. Verletzung von Mitwirkungspflichten: Die Verletzung tritt ein, wenn der Steuerpflichtige diesen Pflichten nicht nachkommt. Dies kann das verspätete oder unterlassene Abgeben von Steuererklärungen, die Nichtmitwirkung bei Prüfungen oder die Verweigerung der Vorlage von relevanten Unterlagen umfassen.
  3. Bußgeldverfahren: Für die Verletzung von Mitwirkungspflichten sieht die AO ein Bußgeldverfahren vor. Finanzbehörden können Bußgelder verhängen, wenn Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
  4. Bußgeldhöhe: Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Schwere der Verletzung und kann je nach Einzelfall variieren.
  5. Zwangsgelder: In besonders schweren Fällen kann anstelle oder zusätzlich zu Bußgeldern auch Zwangsgeld verhängt werden, um den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu zwingen.

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