Streik der Fluggesellschaft- Flug annulliert?

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Wird der Flug annulliert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Flugpreises, und zwar in voller Höhe, Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO (EU-Fluggastrichtlinie 261/2004). 

Auch eine Entschädigung kann je nach Fall geltend gemacht werden, Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Fluggastrechte-VO.

Eine Entschädigung wird jedoch nicht gewährt, wenn ein außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung verantwortlich war, Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO.

Gemäß EU-Fluggastrechteverordnung liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass wilde Streiks, also arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen, nicht mehr in jedem Fall als „außergewöhnlicher Umstand“ zu bewerten sind.

Wenn der („wilde“) Streik durch eine Entscheidung der Airline selbst ausgelöst wurde, die zu den gewöhnlichen wirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen zählt,  ist ein „außergewöhnlicher Umstand“ zu verneinen (Aktenzeichen (C-195/17)).

Die Beweislast trägt hierfür die Fluggesellschaft. 

Die Höhe des Entschädigungsanspruches richtet sich nach der Distanz des betroffenen Fluges und reicht von 250,00 € bis 600,00 €.

Jeder Fall bedarf einer individuellen Prüfung und Beurteilung Ihrer Ansprüche. Wenden Sie sich gerne jederzeit an mich, um Ihre Ansprüche schnellstmöglich durchzusetzen. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 


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