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Streit um Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen: BaFin stellt sich auf Seite der Verbraucher

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Zahlreichen Kreditinstituten drohen u. U. hohe Rückzahlungen aus Sparverträgen. Konkret geht es um die Zinsberechnungen in langlaufenden Prämiensparverträgen und die Streitfrage, ob die Sparkassen ihren Kunden zu wenig Zinsen gezahlt haben. In den Auseinandersetzungen stellt sich die BaFin nun klar auf die Seite der Verbraucher.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mischt sich aktiv in den Streit um die Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen vieler Kreditinstitute – insbesondere Sparkassen – ein. Laut BaFin hätten die Sparkassen in zahlreichen Prämiensparverträgen unzulässige Zinsklauseln verwendet und den Sparern zu wenig Zinsen gezahlt.

Insbesondere geht es hierbei um langlaufende Prämiensparverträge der Sparkassen, die größtenteils in den 1990er Jahren abgeschlossen worden sind. Bei diesen Sparverträgen erhalten die Kunden nicht nur einen variablen Grundzins auf den Gesamtsparbetrag, sondern jeweils auch eine Prämie auf die in dem Jahr eingezahlte Summe. Über die Vertragslaufzeit hinweg steigt diese Prämie. Für gewöhnlich ist die höchste Prämienstufe ab dem 15. Vertragsjahr erreicht. Ab dann erhalten die Sparer eine Bonuszahlung von 50 Prozent auf die im jeweiligen Jahr eingezahlten Sparbeträge. Jedoch dürfen die Sparkassen solche Prämiensparverträge kündigen, sobald die höchste Prämienstufe erreicht ist ­– auch darum gab es in der Vergangenheit viel Streit. Bis heute hat schon mehr als ein Drittel aller Sparkassen diese für sie teuren Prämiensparverträge gekündigt.

BaFin mit konkretem Verbraucheraufruf

Die BaFin prüft derzeit, inwiefern gegen die Zinsberechnungen der Banken vorgegangen werden kann. Außerdem rät sie den Verbrauchern aktiv, ihre Prämiensparverträge genauestens prüfen zu lassen, etwa durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Einen solchen „Verbraucheraufruf“ hat es seitens der BaFin bisher noch nie gegeben.

Die Diskussion um die korrekte Zinsberechnung in solchen Sparverträgen ist allerdings schon länger im Gange. In der gesamten Bundesrepublik sind bereits unzählige Klagen gegen Kreditinstitute anhängig, zudem einige Musterfeststellungsklagen von den Verbraucherschützern gegen die Sparkassen. Auch dem BGH liegt bereits ein Fall vor.

Gesprächsrunden im Vorfeld gescheitert

Zuvor hatten Gesprächsrunden zwischen den Lobbyverbänden der Banken einerseits und den Verbraucherschützern sowie der BaFin auf der anderen Seite stattgefunden, um sich auf ein beiderseits akzeptables Verfahren zu einigen. Doch die Gespräche scheiterten. Verbraucherschützer warfen den Sparkassen im Nachgang vor, an einer einvernehmlichen Lösung kein Interesse gehabt und die Gespräche bewusst scheitern gelassen zu haben.

Diese Vorwürfe wies der Deutsche Sparkassen- und Giroverband zurück. Die Berechnungsmethode für Zinsen in neuen wie laufenden Verträgen sei von den Sparkassen im Anschluss an ein entsprechendes Urteil des BGH im Jahr 2004 angepasst worden. Diese Anpassungen würden den Vorgaben des BGH entsprechen und wären folglich zulässig.

Umstritten ist vor allem, wie der variable Grundzins über die Jahre zu berechnen ist und welcher Referenzzins hierfür herangezogen werden soll. Da es sich dabei um langfristige Sparverträge handelt, müsste es sich bei dem Referenzzins eigentlich um einen langfristigen und entsprechend höheren Zins handeln. Die Sparkassen sind da anderer Meinung und bleiben dabei, dass die Zinsklauseln in den Sparverträgen zulässig und wirksam seien. Aus Sicht der Sparkassen durchaus nachvollziehbar, denn im Falle von Nachzahlungen würden schätzungsweise hunderttausenden Bankkunden mitunter vierstellige Summen zustehen.

Wer einen solchen langjährigen Prämiensparvertrag abgeschlossen hat und nun wissen möchte, ob die Zinsberechnungen darin zulässig sind oder möglicherweise ein Anspruch auf Nachzahlung besteht, dem stehe ich als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch in der Anwaltskanzlei Lenné.



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