Streitobjekt Bonus

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Ein Fall, der Arbeitgebern vielleicht die Gesichtszüge entgleisen lässt, war Gegenstand einer Entscheidung des BAG (3.8.2016 10 AZR 710/14 – derzeit nur PM).

Im Arbeitsvertrag einer Führungskraft war geregelt, dass ein Bonus gezahlt wird, über dessen Höhe der Arbeitgeber jährlich entscheidet. Der Arbeitgeber verschafft sich so einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum. Das ist legitim, aber es gibt Grenzen – hier hieß die Grenze „Billiges Ermessen“; § 315 BGB.

Im Gesetzestext heißt es:

㤠315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) 1) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2) Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.“

Es kam zum Streit zwischen der Führungskraft und dem Arbeitgeber, weil dieser im Jahr 2011 den Bonus einfach mal auf Null gesetzt hatte. In 2009 bekam der Manager 200.000 €, in 2010 noch 9.920 und – wie oben angeführt – schaute er 2011 in die Röhre und klagte.

Das Arbeitsgericht hatte an Stelle des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3, Satz 2 BGB das Ermessen ausgeübt und war auf 78.720 Euro Bonus für das Jahr 2011 gekommen. Der Arbeitgeber ging in Berufung zum LAG und bekam Recht. Nun legte der Arbeitnehmer Revision ein und obsiegte.

Seine Entscheidung begründete das BAG wie folgt:

Gemäß Arbeitsvertrag hat der Kläger zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Bonus. Diesen ohne Erklärung einfach zu streichen, ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber hätte abwägen und dem Gericht Argumente vortragen müssen, warum im Geschäftsjahr 2011 keine Bonuszahlung erfolgen konnte. Das hat er nicht getan. Damit wurde deutlich, dass er ein Ermessen nicht ausgeübt hatte – schon gar nicht nach einer Billigkeitsprüfung.

Es ist nicht Sache des Arbeitnehmers, Gründe für das Handeln des Arbeitgebers herauszufinden und in der Beweispflicht ist er nicht.

Das BAG hat den Fall an das LAG zurückverwiesen. Dort muss gemäß § 315, Abs. 3, Satz 2 BGB die Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anhand der bisherigen Bonusleistungen bestimmt werden.

Fazit

Da Bonusvereinbarungen immer wieder Anlass zu Streitigkeiten geben, müssen sie sowohl bei der vertraglichen Regelung als auch in der Anwendung immer wieder auf den Prüfstand.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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