Swap-Geschäft Schadensersatz

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Swap-Geschäft und Schadensersatz – Bankkunden haben gute Möglichkeiten auf Ersatz des Schadens im Falle einer Falschberatung. Dies ist im Bank- und Kapitalmarktrecht geregelt.

Der Begriff Swap-Geschäft stellt im wirtschaftlichen Sinne einen Sammelbegriff für derivative Finanzinstrumente dar, deren Gemeinsamkeit ein Austausch von zukünftigen Zahlungsströmen ist. Beispielsweise Fonds wie Schiffsfonds. Ein Swap-Geschäft ist eine finanzielle Transaktion, die außerbörslich abgewickelt wird. Man nennt diese Geschäfte deshalb auch OTC-Geschäfte (”Over The Counter”), da sie sozusagen “über den Tresen” getätigt wird.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Swap-Geschäft und Schweizer Franken
  2. Swap-Geschäft: Klage wegen Falschberatung
  3. Verjährung der Ansprüche
  4. Zins-Swap
    4.1 Payer-Swap
    4.2 Receiver-Swap
    4.3 Swap-Geschäfte – Schadensersatzansprüche
  5. Cross Currency Swap
    5.1 Schadensersatzanspruch
    5.2 Swap-Geschäfte Auszug Bankenliste

Swap-Geschäft – überraschender Anstieg des Schweizer Frankens

Die Entscheidung der Schweizer Nationalbank Mitte Januar 2015 den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufzuheben, hat für viele Bankkunden ruinöse Konsequenzen im Zusammenhang mit Ihrem Swap-Geschäft. Der Schweizer Franken ist innerhalb von Minuten auf bisher nicht erreichte Höhen gestiegen. Damit ist das Währungspaar EUR/CHF auf einen sehr geringen Stand gefallen.

Für Kreditnehmer, die auf Empfehlung ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen haben, bedeutet das erhebliche Verluste. Betroffen sind neben den Fremdwährungsgeschäften auch Swap-Geschäfte. Insbesondere trifft es hier Abschlüsse im Zusammenhang mit Zins- und Währungsswap-Geschäften (Cross-Currency-Swaps, CCS) oder Currency-Related-Swaps (CRS) in Schweizer Franken. Der aktuelle negative Marktwert dieser Verträge hat sich aufgrund der Entscheidung der SNB um ein Vielfaches verschlechtert und führt bei vielen Kunden zu erheblichen finanziellen Verlusten.

Swap-Geschäft – Klagen gegen Banken wegen Falschberatung

Bankrecht: Viele Sparkassen und Bankinstitute haben Ihren Kunden spekulative Produkte angeboten. Diese stellen meist Wetten mit hohem finanziellem Risiko dar und werden z.B. als Cross-Currency-Swap oder Harvest-Swap bezeichnet.

Für Bankberater und Vermittler solcher Finanzgeschäfte waren vermögende Privtatpersonen, Kommunen und mittelständische Unternehmen interessante Ziel-Kunden für Derivat-Geschäfte. Aus Klagen dieser betroffenen Anleger hat sich eine größere Anzahl von kundenfreundlichen Urteilen ergeben. Es wurde gerichtlich festgestellt, dass Banken nicht ausreichend über Risiken informiert und aufgeklärt haben.

Die Entscheidungen bestätigen, dass ein Swap-Geschäft keine Wette unter Gleichen darstellt. Kreditinstitute seien bereits bei Vertragsunterzeichnung im Vorteil gewesen, da die Konditionen nachteilig formuliert waren. Der Marktwert war also bereits bei Abschluss des Geschäfts negativ. Durch die finanzmathematischen Möglichkeiten der Banken zur Berechnung komplizierter Modelle seien diese gegenüber Ihren Kunden im Vorteil gewesen.

Banken argumentieren, dass ein negativer Marktwert einer Bearbeitungsgebühr entsprechen. Tatsächlich sind Sie Ausdruck eines Interessenkonfliktes der Bank, die zu einer fairen Beratung verpflichtet ist. Auch bei Finanzwetten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten starten Banken in der Regel mit besseren Chancen auf Gewinne. Durch nicht kalkulierbare Risiken können bei einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses Verbindlichkeiten ohne Begrenzung entstehen.

Swap-Geschäft – Verjährung der Ansprüche

In der Regel gilt für die meisten geschädigte Bankkunden eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit Unterzeichnung eines Swap-Geschäftes zu laufen beginnt.

Durch das “Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung” vom 31.7.2009 (BGBl 2009 I S. 2512) wurde die Sondervorschrift des § 37a WpHG zur Verjährung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen abgeschafft. Demnach gelten seit 5.8.2009 beim SWAP-Geschäft die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 194 ff BGB).

Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren ist damit der Zeitpunkt, ab dem der geschädigte Bankkunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen hätte müsste. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des entsprechenden Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB).

Durch die geänderte Gesetzgebung können Ansprüche aus Schadensersatz beim Swap-Geschäft von betroffenen Kunden nicht mehr verjähren, bevor sich der Schaden auch manifestiert hat.

Dies gilt zumindest für den Regelfall, denn in derartigen Fällen gilt wie allgemein im Zivilrecht eine Höchstfrist für die Verjährung von 10 Jahren seit dem Vertragsabschluss (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Wenn ein Anleger vom Schadensfall daher erst über 10 Jahren nach der Anlageentscheidung Kenntnis erhält, sind mögliche Ansprüche aus Falschberatung generell verjährt. Außerdem gelten die alten kürzeren Verjährungsvorschriften des § 37a WpHG weiterhin in allen Fällen, in denen der Anspruch auf Schadensersatz beim Swap-Geschäft vor dem 5.8.2009 entstanden ist.

Sollten Anleger die Frist verpasst haben, ergeben sich weitere Möglichkeiten, wenn die Bank beim Swap-Geschäft vorsätzlich falsch beraten hat. Die Dreijahresfrist greift dann auch bei Geschäften aus der Ära vor August 2009 erst, wenn Anleger von den Problemen erfahren. Sollten Banken Ihren Kunden die eigene höhere Gewinnchancen bewusst verschwiegen haben, spricht dies für vorsätzliches Handeln.

Zins-Swap

Bei einem Zinsswap verpflichten sich beide Vertragsparteien, jeweils entweder einen fixen oder variablen Zinssatz auf einen bestimmten Nennwert an die jeweils andere Vertragspartei zu zahlen. Es ist möglich, dass die Nennwerte beim Zinsswap der beiden Parteien nicht übereinstimmen oder auf verschiedenen Währungen lauten.

Um den Verwaltungsaufwand bei einem Zinsswap gering zu halten und den Verlust zu minimieren, der bei einem Ausfall des Kontrahenten entstehen könnte, werden nicht die kompletten Zinszahlungen getauscht. Stattdessen wird beim Zinsswap nur die Differenz zwischen den beiden Zinszahlungen gezahlt. Dies wird als Netting bezeichnet. Zinsswap-Verträge werden zwischen den Vertragsparteien in der Regel individuell ausgehandelt.

Bei einem klassischen Zinsswap verspricht eine Vertragspartei, einen festen Zinssatz auf einen Nennbetrag zu zahlen. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines variablen Zinssatzes auf diesen Nennbetrag.

Payer-Swap

Für die Vertragspartei, die bei einem Zinsswap den festen Zinssatz zu zahlen hat, wird der Swap Payer-Swap genannt. Diese Vertragspartei erhält dafür einen variablen Zinssatz.

Receiver-Swap

Für die Vertragspartei, die bei einem Zinsswap den festen Zinssatz erhält, wird der Swap Receiver-Swap genannt. Diese Vertragspartei muss dafür den variablen Zinssatz zahlen.

Swap-Geschäft und Schadensersatzansprüche aufgrund Falschberatung

Eine große Zahl deutscher Banken hat ihren Kunden einen riskanten Zinsswap angeboten. In der Folge sind bei vielen Kunden überraschend hohe Verluste aufgelaufen, die für die Banken absehbar waren. Eine Aufklärung über die finanziellen Risiken wie Marktpreis-Risiko oder Kredit-Risiko durch die beratenden oder vermittelnden Banken hat in vielen Fällen nicht oder nicht ausreichend stattgefunden.

Die Verdienstmöglichkeiten einer Bank sind bei Zinsswap-Geschäften deutlich lukrativer als bei Standard-Darlehen. Unabhängig von der Komplexität des Swap-Vertrages liegt im Kern in den meisten Fällen nichts anderes als eine Wette vor. Die versprochene „Zinsoptimierung“ trat in der Regel nicht ein. Die Vertragsverpflichtungen führten bei den Bankkunden zu einem finanziellen Fiasko.

Banken rechnen beim Zinsswap regelmäßig einen negativen Marktwert mit ein. Dieser wird in gerichtlichen Verfahren von den Banken meist nur als eine geringe Marge dargestellt. Tatsächlich ist eine Marge bei Swap-Geschäften nicht enthalten, da Swaps keinen Kaufpreis haben.

Das Interesse von Banken und Kreditinstituten ist es, sich der Rechtsprechung des BGH anzupassen, die für banken-eigene Finanzprodukte gelten. Damit müssten Banken bei solchen Eigenprodukten nicht über eine Marge aufklären. Die gesetzliche Regelung gibt aber eine strafbewährte Unterlassungsvorschrift im Börsengesetz vor.

Zinsswap-geschädigte Unternehmer, Kommunen und Privatpersonen sollten Ihre Möglichkeiten hinsichtlich Schadensersatzansprüchen und deren gerichtlichen Geltendmachung prüfen lassen.

Sofern Schadensersatzansprüche bestehen, werden von der Seite der Banken in der Regel nur Vergleiche angeboten, die lediglich einen Bruchteil der Schadenssumme umfassen, die bei den betroffenen Kunden entstanden ist. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Klage für betroffene Kunden sind in der Regel gut. Allerdings müssen Kläger in vielen Fällen von vornherein mit den Kosten für Berufungsverfahren und eine mögliche Revision rechnen.

In bisherigen “SWAP-Verfahren” die am Bundesgerichtshof anhängig waren, wurde den Klägern in fast allen Fällen finanziell interessante Vergleiche angeboten, um für die Banken negative Grundsatz-Urteile zu vermeiden.

Cross Currency Swap

Ein Cross Currency Swap (Währungs-Swap) ist ein Finanzderivat, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen. Bei Währungsswaps wie dem Cross Currency Swap werden im Gegensatz zum Zinsswap am Anfang und Ende der Laufzeit die Nominalbeträge getauscht.

Ein Cross Currency Swap kann in unterschiedlichen Währungen abgeschlossen werden. Durch Verwerfungen und schwankende Märkte sind in den vergangenen Jahren für viele Kunden und Anleger erhebliche Verluste entstanden.

Ein Cross Currency Swap kann so gestaltet werden, dass das Kreditinstitut Euro-Beträge an den Kunden zu zahlen hat und der Kunde Beträge im Schweizer Franken schuldete. Durch den aktuellen Kursanstieg des Schweizer Franken sind bei vielen Kunden Zahlungsschwierigkeiten entstanden.

Schadensersatzanspruch

Anfängliche negative Marktwerte werden durch Banken oft lediglich als Margen bei den Währungsabrechnungen dargestellt. Auch ist aufgrund der großen Anzahl durch einen Cross Currency Swap geschädigter Anleger eine strategisches Vorgehen der anbietenden Banken und Kreditinstitute erkennbar.

Geschädigten Kunden ist zu raten, keine Angebote der Banken mit Abgeltungsklausel zu unterschreiben, die den Verzicht des geschädigten Anlegers auf jegliche Schadensersatzsansprüche beinhaltet, ohne dass vorher ein Rechtsanwalt mit der Prüfung dieser Angebote beauftragt wird. Erfahren Sie mehr zum Thema Anlegerschutz.

Foto(s): pixabay.com


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