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Swimmingpool im Außenbereich unzulässig

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.07.2013, Aktenzeichen: 3 S 241/12, entschieden, dass ein Landwirt, der im Außenbereich wohnt, grundsätzlichen keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Swimmingpool hat.

Im streitgegenständlichen Fall betreibt der Kläger im Außenbereich einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung. Das Landratsamt Lörrach erteilte ihm im Jahr 2009 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus nebst Garage als „Altenteilerhaus". Die Flächen in der Umgebung werden für die Pferdewirtschaft sowie zur Feld- und Wiesenbewirtschaftung genutzt. Der Flächennutzungsplan stellt sie als Flächen für die Landwirtschaft dar.

2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Swimmingpool fünf Meter neben seinem Haus. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Richter sei der Swimmingpool in dem von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Zwar seien Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnähmen, im Außenbereich privilegiert zulässig. Nur deshalb habe der Kläger auch das Einfamilienhaus bauen dürfen. Jedoch sei der Swimmingpool im Gegensatz zum Einfamilienhaus nicht privilegiert. .

Weiterhin dien der Pool diene auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zur funktionsgerechten Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Wohnung gehöre zwar die mitgenehmigte Garage, nicht aber der beantragte Swimmingpool. Dieser sei auf keinen Fall verkehrsüblich.

Als nichtprivilegiertes Vorhaben sei der Swimmingpool im Außenbereich unzulässig. Er beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, die durch eine naturgegebene landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt sei.


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