Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Tag der offenen Tür: Ihr Geschäft als Schaufenster

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Haben Sie schon einmal mit dem Gedanken gespielt, für Ihre Kunden einen Tag der offenen Türe zu veranstalten? Dann sollten Sie einige rechtlichen Punkte beachten, gerade wenn Sie im Einzelhandel tätig sind. Denn bei Verstößen gegen die Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetze drohen Geldbußen und auch wettbewerbsrechtliche Konflikte mit der Konkurrenz sind möglich. Damit ein Tag der offenen Tür nicht zum finanziellen Desaster für Ihr Unternehmen wird, stellt die Redaktion von anwalt.de die wichtigsten Regeln vor.

Keine Beratung, kein Verkauf

Ein Tag der offenen Tür kann grundsätzlich ohne Genehmigung des Gewerbeamtes erfolgen. Unverzichtbare Bedingung ist allerdings, dass bei der Veranstaltung keinerlei Geschäftsverkehr stattfindet. Der Tag der offenen Tür ist ein reiner Schautag, also eine besondere Form der Warenauslage, vergleichbar mit der Auslage in einem Schaufenster. Sie dürfen ihre Waren zwar zeigen, aber beispielsweise keine Verkaufsgespräche führen, keine Bestellformulare anbieten und auch keine Geschäftsabschlüsse vorbereiten. Die Grundregel lautet: Besichtigung ja, aber ohne Beratung und Verkauf!

Es darf also keine Kundenberatung stattfinden, keine Anprobe von Kleidern und auch keine Produktpräsentation. Unzulässig sind zudem Gerätevorführungen, Probefahrten. Die Auslage von Prospekten ist grundsätzlich rechtens - aber nicht, wenn sie ein Bestell- oder Reservierungsformular enthalten.

Tipps zu Werbung und Personal

Schon bei der Vorbereitung ist auf die strikte Trennung des regulären Geschäfts vom Tag der offenen Tür zu achten. Als rechtliche Fallstricke können sich hierbei besonders Ankündigungen in der Werbung erweisen. Denn hier muss ausdrücklich in der Werbung darauf hingewiesen werden, dass am Tag der offenen Tür keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. Beispiele für Formulierungen, die immer in der Werbung aufzunehmen sind: „Sonntag: Tag der offenen Tür - keine Beratung, kein Verkauf; „Keine Beratung und kein Verkauf außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten" etc. Nicht ausreichend sind etwa Hinweise wie „Sonntag Besichtung von 10 bis 12 Uhr"; „Öffnungszeiten: ... sonntags von 10 bis 17 Uhr (nur Besichtigung)" etc.

Die strikte Abgrenzung zu Beratung und Verkauf gilt auch beim Personaleinsatz: Für die Beaufsichtigung der Waren und des Geschäfts sollte man ausschließlich neutrale, externe Personen einsetzten. Auf keinen Fall darf Beratungs- und Verkaufspersonal am Tag der offenen Tür eingesetzt werden - außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist für Verkäufer Kundenkontakt tabu.

Bei gewerberechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Geschäftsaktionen ist oftmals viel juristisches Fingerspitzengefühl gefragt. Unsere Experten stehen Ihnen gerne für diese und andere Fragen zur Verfügung – vor Ort, telefonisch oder per E-Mail.

(WEL)


Artikel teilen:


Beiträge zum Thema