„Tatort Arbeitsplatz“ – interne Ermittlungen im Unternehmen/Fragen und Antworten

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Unternehmen und deren Organe sind nicht nur verpflichtet, Rechtsverstößen in Unternehmen nachzugehen. Sie müssen bei Verdachtsmomenten auch möglichen Verstößen nachgehen und aufklären. Derartige Pflichten können sich ergeben aus:

  1. konkrete Verdachtslagen, die zur Prävention oder
  2. zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, veranlassen, oder
  3. die Erfüllung spezieller Handlungspflichten, z. B. gem. § 153 AO.

Die Aufklärung erfolgt dann durch unternehmensinterne Ermittlungen (Internal Investigation), bei denen ich als externe Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht die Unternehmen mit Erfahrung und Expertise unterstütze.

Straftaten am Arbeitsplatz werden von den Unternehmen bereits häufig deshalb konsequent verfolgt, weil sich das schädigende Verhalten unmittelbar oder mittelbar auf das Unternehmen auswirkt und dies ein Imageverlust gegenüber Kunden bedeuten kann. Erst recht, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnet und die Presse involviert wird.

Nachfolgend ein kurzer Überblick darüber, mit welchen Verfehlungen ich als Strafverteidigerin im Unternehmen besonders häufig konfrontiert bin:

  • Abrechnungsbetrug
  • Arbeitszeitbetrug
  • Bewerbungsbetrug
  • Diebstahl/Unterschlagung
  • Erpressung von Unternehmen
  • Gewalt am Arbeitsplatz
  • Spesenbetrug
  • unerlaubte Nebentätigkeit
  • Untreue/Veruntreuung
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • Versicherungsbetrug
  • Korruption
  • Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben

Für die betroffenen Unternehmen stellen sich dann häufig die folgenden Fragen:

1. Können interne Ermittlungen gegen einzelne verdächtige Arbeitnehmer eingeleitet werden (Stichwort: Lauschangriff/Videoüberwachung) bzw. welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten?

Hier muss § 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und ggf. auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) beachtet werden.

2. Dürfen oder müssen interne Untersuchungen (beispielsweise Mitarbeiterbefragungen) durchgeführt werden? Steht dem Mitarbeitern ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu?

Interne Untersuchungen im Unternehmens sind meistens zweckmäßig und werden häufig von den zuständigen Staatsanwaltschaften sogar begrüßt. Zweckmäßig und sinnvoll sind interne Untersuchungen innerhalb des Unternehmens insbesondere deshalb, um eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) für das Unternehmen zu vermeiden.

Nach § 30 Abs. 2 OWiG kann bei einer vorsätzlichen Straftat eine Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro und bei einer fahrlässigen Straftat eine Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängt werden.

Grundsätzlich steht den Mitarbeitern auch kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu.

3. Besteht für das Unternehmen die Pflicht zur Einschaltung staatlicher Behörden?

Grundsätzlich nur bei besonders schwerwiegenden Straftaten.

Allerdings kann die Kontaktaufnahme zu der Ermittlungsbehörde aus Sicht des Unternehmens durchaus sinnvoll sein. Dies hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und muss genau überlegt werden.

Als zertifizierte Nebenklage- und Opferschutzvertreterin der Deutschen Strafverteidigervereinigung unterstütze ich Unternehmen sowohl bei der Planung als auch der Durchführung unternehmensinterner Ermittlungen.

Als unabhängige Rechtsanwältin kooperiere ich mit den zur Aufklärung betrauten Abteilungen im Unternehmen. Zusätzlich helfe ich bei der Auswahl und Koordination von Individualverteidigern betroffener Mitarbeiter. 

Zu meiner Tätigkeit gehört aber auch die Befragung von Mitarbeitern sowie die Durchsicht und Bewertung von Beweismaterial. Als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich auch für das Unternehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei).

Falls Sie als Unternehmer oder Leiter einer Fachabteilung Fragen zu internen Ermittlungen haben oder aber eine Bewertung der Sach- und Rechtslage wünschen, können Sie mich gerne unverbindlich ansprechen!


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