Teilnehmer der „Jerusalema-Challenge“ von Warner abgemahnt – Startschuss zur „Abmahnwelle“ auf sozialen Netzwerke wie TikTok oder Instagram?

  • 2 Minuten Lesezeit

Schon vor Corona gab es auf den Social-Media-Plattformen unterschiedlichste „Challenges“. Die Bekannteste wird dabei wohl die sogenannte „Ice Bucket Challenge“ sein, bei der sich unzählige Instagram-Nutzer mit eiskaltem Wasser übergossen.  Durch die Coronavirus-Pandemie hat sich ein noch größerer Teil des sozialen Miteinanders auf den Social-Media-Plattformen abgespielt, so dass es auch immer wieder zu neuen „Challenges“ gekommen ist. Nun haben einige Teilnehmer der „Jerusalema-Challenges“ mächtig Ärger am Hals. Viele Teilnehmer der „Jerusalema-Challenge“ wurden von Warner abgemahnt.

Abmahnung von Warner erhalten – Was tun

Warner fordert die Teilnehmer in den Abmahnungen u.a. auf, die Videoclips nicht weiter auf YouTube bereitzustellen. Gleichzeitig verlangte Warner jeweils auch Schadensersatz in mittlerer vierstelliger Höhe sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Grundsätzlich sieht es rechtlich für die abgemahnten schlecht aus.  Der Komponist bzw. dessen Label Warner haben das sog. „Synchrecht“ gemäß § 88 UrhG inne.

Es ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der „Jerusalema-Challange“ ein Musikwerk mit „Bildfolgen“ zu einem Filmwerk verknüpft haben, ohne die Rechteinhaber nach einer Lizenz zu fragen, so dass die geltend gemachten Ansprüche, dass heißt Unterlassungsanspruch und Schadensersatz gerechtfertigt sein werden. Trotzdem sollte eine Unterlassungserklärung nicht leichtfertig abgegeben werden und auch der Schadenersatz nicht vorschnell bezahlt werden. Bei Abmahnungen lohnt sich grundsätzlich ein Gespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt.

Drohen jetzt Abmahnwellen bei TikTok und Co?

Auch hier sieht es leider schlecht aus. Grundsätzlich gelten auch bei TikTok die Regelungen des UrhG, so dass auch hier § 88 UrhG anwendbar ist.

So schreibt z.B. TikTok in seinen Nutzungsbedingungen zu der Nutzung von fremden Musikstücken:

„IN BEZUG AUF TONAUFNAHMEN (UND DIE DARIN ENTHALTENEN MUSIKALISCHEN WERKE), DIE INNERHALB DER DIENSTE ODER ÜBER DIE DIENSTE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, WERDEN IHNEN NACH DIESEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN KEINERLEI RECHTE EINGERÄUMT.“

Auch Facebook stellt in seinen Nutzungsbedingungen klar, dass die Nutzung von Musik für kommerzielle oder nicht-persönliche Zwecke untersagt ist, es sei denn, Nutzer haben entsprechende Lizenzen erworben.

Entsprechend besteht die akute Gefahr, dass Warner eine „Abmahnwelle“ ausgelöst hat und auch andere Urheber folgen werden und Nutzer der sozialen Netzwerke abmahnen werden.

Entsprechend sollten Nutzer von TikTok, Instagram oder anderen sozialen Netzwerken spätestens ab jetzt bei der Nutzung von Musik aufpassen und sich sicherheitshalber vorher mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Haben Sie auch eine Abmahnung von Warner wegen der „Jerusalema-Challenge“ erhalten oder sind sich unsicher hinsichtlich der Nutzung von Musik in Ihrem Video auf TikTok oder Instagram?

Dann berate ich Sie gerne.

Ihr Marek van Hattem

Rechtsanwalt bei HIMMELREITHER



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