Telefonische Weitergabe von TAN: Bank muss Schaden nicht ersetzen!

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Trotz regelmäßiger Warnungen durch Presse, Banken und Verbraucherschützer: immer wieder fallen Bankkunden und Bankkundinnen auf die dreisten Methoden beim Online-Banking-Betrug herein. Diese Methoden sind vielfältig: Die Betrüger/Betrügerinnen fälschen E-Mails, tarnen sich am Telefon als Bankberater/Bankberaterinnen oder bauen gar ganze Webseiten von Banken fast originalgetreu nach. Haben sie einmal Zugriff auf ein Bankkonto, zögern sie nicht lange und räumen unter Umständen gleich das ganze Konto leer. Wer feststellt, Opfer eines Online-Banking-Betrugs geworden zu sein, sollte das sofort der Bank melden. Anschließend geht es dann oft darum, ob die Bank den entstandenen Schaden ersetzen muss oder ob man darauf sitzen bleibt. Wer beispielsweise telefonisch eine oder mehrere Transaktionsnummern (TAN) weitergibt, handelt nach Ansicht des Landgerichts (LG) Saarbrücken grob fahrlässig. In diesem Fall muss die Bank keine Erstattung gewähren (LG Saarbrücken, Urteil v. 09.12.2022, Az.: 1 O 181/20).

Worum ging es im Fall vor dem Landgericht?

Der im Fall betroffene Bankkunde nutzte das Online-Banking seiner Hausbank. An Ostern 2020 wurden von seinen Konten mehrere nicht von ihm autorisierte Überweisungen in einer Gesamthöhe von 47.200 Euro getätigt. Diesen Betrag wollte der Kunde von der Bank erstattet bekommen. Das Landgericht Saarbrücken bestätigte, dass die Überweisungen tatsächlich auf nicht autorisierte Fremdzugriffe in das Online-Banking-System zurückzuführen waren und die Bank normalerweise den entstandenen Schaden ersetzen müsste. Allerdings hatte der Bankkunde mindestens zwei von ihm generierte TAN am Telefon den mutmaßlichen Betrügern mitgeteilt. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Kunde dadurch seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt habe. Der grundsätzlich gegen die Bank bestehende Anspruch sei daher erloschen und die Bank müsse den entstandenen Schaden nicht ersetzen.

LG Saarbrücken: Kunde hat grob fahrlässig gehandelt

Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit § 675v Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Norm hat umgekehrt auch die Bank gegen ihren Kunden einen Schadensersatzanspruch, wenn der Kunde seinerseits den entstandenen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Kunde gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen hat, also das außer Acht gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Die telefonische Weitergabe einer oder mehrerer TAN stuft das LG Saarbrücken als grob fahrlässig ein.

Betrug beim Online-Banking: Auf den Einzelfall kommt es an

Ob und wann ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. So kann nach Ansicht des Gerichts etwa die telefonische Weitergabe von TAN anders zu bewerten sein als die Eingabe von TAN in eine gefälschte Eingabemaske auf einer „nachgebauten“ Webseite. Es dürfe aber niemals eine pauschale Bewertung erfolgen, sondern es sei immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Was hätte der betroffene Kunde in der konkreten Situation erkennen müssen? Im hier entschiedenen Fall nutzte der Kunde seit geraumer Zeit das Online-Banking und wusste, dass mithilfe von TAN Zahlungsvorgänge freigegeben werden können. Es hätte sich ihm also nach Ansicht des LG Saarbrücken geradezu aufdrängen müssen, dass die telefonische Weitergabe mehrerer TAN kein regulärer Vorgang sein könne. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe. Das auch vor dem Hintergrund, dass die Bank mit dem Kunden eine Rahmenvereinbarung zum Online-Banking abgeschlossen hatte. Darin ist u.a. ausdrücklich geregelt, dass der Kunde TAN außerhalb des Online-Bankings nicht weitergeben darf.

Opfer von Betrug beim Online-Banking: das ist jetzt zu tun

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