Veröffentlicht von:

Telekom-Beamte – Versetzung nach Köln – Aufschiebende Wirkung aus gesundheitlichen Gründen

  • 2 Minuten Lesezeit

Zahlreiche Telekom-Beamte sind aktuell von Versetzungen nach Darmstadt oder Köln betroffen. Zum Teil handelt es sich um Beamte, die derzeit ohne Beschäftigung sind, zum Teil trifft es aber auch Beamte, die einen Arbeitsposten bei der Telekom oder einer Tochterunternehmung innehaben.

Wer damit nicht einverstanden ist, sieht sich häufig rechtlichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Denn die Versetzungsentscheidung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. § 126 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes regelt ausdrücklich, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Diese kann nur vom Verwaltungsgericht angeordnet werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Gerichte hier sehr zurückhaltend sind, insbesondere wenn die betreffende Beamtin/der Beamte derzeit ohne Beschäftigung ist. Denn der beamtenrechtliche Anspruch auf volle Alimentation bleibt auch bei Nichtbeschäftigung erhalten. Das Beschäftigungsinteresse der Telekom genießt aus nachvollziehbaren Gründen hohe Priorität.

Es gibt aber Ausnahmen. Insbesondere in Fällen, in denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, prüfen die Verwaltungsgerichte unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherren sehr sorgfältig, ob der Beamtin/dem Beamten ein Umzug oder ein tägliches Pendeln zugemutet werden kann. So hat jüngst das Verwaltungsgericht Göttingen in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 17.08.2018 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung angeordnet. In dem konkreten Fall ging es um einen Beamten, der schwerbehindert und in mehrfacher Hinsicht gesundheitlich beeinträchtigt ist (u. a. Einschränkung der Gehfähigkeit, auf behindertengerechte Wohnung angewiesen). Das VG stellt fest, dass die DTAG bei der Entscheidung über die Versetzung nach Köln nicht fürsorgegerecht und ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Insbesondere hätte die Umzugsfähigkeit geprüft werden müssen. Die DTAG hätte sich vor allem die Frage stellen müssen, wie der Beamte die mit einem Umzug notwendigerweise einhergehenden Verrichtungen (Wohnungsbesichtigung, Überprüfung des behindertengerechten Ausbaus) bewältigen soll. Auch die Frage von Umzugshilfen und die Übernahme von Umzugskosten hätte berücksichtigt werden müssen.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17.8.2018, 3 B 262/18

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema