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Tempolimit gilt ab dem Schild!

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Raser aufgepasst! Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bereits ab dem Verkehrsschild. Und eine Radarfalle kann in unmittelbarer Nähe des Schildes lauern. Das musste auch ein Autofahrer erfahren, der außerhalb der geschlossenen Ortschaft mit 26 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit erwischt wurde. Dafür erhielt er eine Geldbuße von 105 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Doch der Raser wollte das nicht akzeptieren und zog bis vor das Oberlandesgericht Koblenz.

Die Koblenzer Richter wiesen seine Beschwerde allerdings ab. Gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrsordnung müssen die Vorgaben eines Vorschriftszeichens ab dem Standort des Schildes eingehalten werden. Der Verkehrsteilnehmer hat seine Fahrweise so anzupassen, dass er sich vorschriftsgemäß verhalten kann, sobald er das Verkehrsschild passiert.

Auch das Argument, der Blitzer sei zu nah an dem Schild aufgestellt gewesen, zog beim Oberlandesgericht nicht. Zwar kann es sich im Einzelfall durchaus auf die Bestrafung auswirken, wenn die Messstation sehr nah an dem Vorschriftszeichen positioniert ist. Allerdings nicht im vorliegenden Fall.

Denn vor Ort gab es einen sog. Geschwindigkeitstrichter. So bezeichnet man es, wenn mehrere Geschwindigkeitsbegrenzungen hintereinander geschaltet sind, damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit stufenweise reduziert wird. Hier kann die Radarfalle auch in unmittelbarer Nähe des Verkehrsschildes zulässig sein, beschlossen die Richter.

(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 24.03.2011, Az.: 2 SsBs 154/10)

(WEL)

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