Testament-Auslegung: Tochter der Lebensgefährtin kann erben

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  1. Wer nicht verheiratet ist, kann nicht gesetzlicher Erbe seines Lebenspartners werden. Das geht nur mit einem Testament. Doch was gilt, wenn der eingesetzte Lebenspartner wider Erwarten früher stirbt. Erben dann die Kinder des Lebenspartners oder die nächsten Anverwandten des Erblassers?

Ein Mann lebte über Jahrzehnte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Haushalt seiner Partnerin. Diese pflegte ihn auch nach einem Schlaganfall. Mit ihrer Tochter bestand ein enges familiäres Verhältnis. Er erteilte ihr deshalb eine umfassende Vorsorgevollmacht. In einem handschriftlichen Testament hatte der Mann nur seine Partnerin bedacht. Nach seinem Tod meldete sich seine Nichte als einzige und nächste Anverwandte und beanspruchte einen Erbschein als Alleinerbin. Hiergegen wendete sich die Tochter der Lebensgefährtin mit Erfolg.

„Ergänzende Testamentsauslegung“ ist möglich


 Das Amtsgericht Bamberg (Az: 55 VI 248/21) entschied, dass vielmehr die Tochter der Lebensgefährtin Alleinerbin geworden sei. Dieses Ergebnis ergibt sich nach Beurteilung des Richters durch „ergänzende Auslegung des Testaments“. Nach dem klaren Willen des Erblassers ging es ihm darum, sein Vermögen demjenigen zuzuwenden, der sich um ihn gekümmert hat. Dies sei aber nicht die Nichte, sondern die Tochter der Lebensgefährtin gewesen. Nach Einschätzung des Richters hätte der Erblasser sein Vermögen, im Wesentlichen ein Kontobetrag ohne Immobilienbesitz, seiner gelebten Familie hinterlassen, wenn er mit dem frühen Versterben seiner Lebensgefährtin gerechnet hätte.












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