Testamentseröffnung in der Türkei

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Die Erbschaft kann in der Türkei aufgrund Gesetzes (gesetzliche Erbfolge) oder durch letztwillige Verfügung übergehen. Das türkische Recht kennt das Testament und den Erbvertrag. Zum großen Teil basiert das türkische Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge, weil die meisten türkischen Staatsangehörigen auf die Errichtung eines Testaments verzichten und somit die gesetzliche Erbfolge eintritt. 

Erblasser, die sich entscheiden ihr Vermächtnis im Testament anzuordnen, können die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und ihren individuellen Wünschen Ausdruck verleihen. Das Testament muss den türkischen Erbrechtsvorschriften entsprechen um rechtskräftig und verbindlich zu sein. Nur in diesem Fall ist es sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers auch verwirklicht wird. Diese Vorschriften sind je nach der Testamentsart verschieden. Das öffentliche Testament kann nach türkischen Recht nur vor einem Notar unter Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet werden. Das nur handschriftliche Testament muss im Ganzen von dem Erblasser selbst per Hand geschrieben werden. Außerdem ist es ein Muss dass das Datum auch mit Handschrift angegeben ist und mit der Unterschrift des Erblassers versehen ist. Die Angabe des Ortes ist kein Zwang.

Hinterlegt der Erblasser sein Testament beim Notar, muss der Notar das Testament im Todesfall durch die Staatsanwaltschaft an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten. Die Weiterleitung des Testaments erfolgt nach der Benachrichtigung vom Standesamt, dass das Sterbedatum des Betroffenen eingetragen wird. Bewahrt der Erblasser sein Testament aber privat bei sich zu Hause auf, muss derjenige der von dem Testament Bescheid weiß, es an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten. Hierzu besteht das Risiko, dass das Testament verloren gehen kann.

Sobald das Nachlassgericht das Testament erhält, findet die Testamentseröffnung vor dem Gericht statt. Das Nachlassgericht benachrichtigt die Erben über die Testamentseröffnung. Es ist nicht zwingend erforderlich an der Testamentseröffnung anwesend zu sein, aber die Widerspruchsfrist beginnt mit der Testamentseröffnung. Immer mehr Nachlassgerichte gehen dazu über, die Testamentseröffnung nur noch auf dem schriftlichen Weg vorzunehmen. In diesem Fall erhalten die Erben per Post ein Eröffnungsprotokoll sowie eine Kopie des Testamentes.

Die Erben, die durch das Testament als Erbe gesetzt wurden, haben eine Frist von drei Monaten, um zu entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder nicht. Die Frist beginnt mit der Testamentseröffnung. Für die gesetzlichen Erben beginnt diese Erbausschlagungsfrist von drei Monaten ab Todeszeitpunkt des Erblassers.


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