Thema Betreuungsrecht: Haftet der Betreuer bei unterlassenen Beantragung von Sozialhilfe?

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Grundsätzlich hat ein Betroffener gegenüber seinem Betreuer einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn der Betreuer es unterlässt, Sozialhilfe zur Deckung von Mietkosten zu beantragen. Dies steht dem Betreuten aber nur zu, wenn ihm ursprünglich ein Anspruch auf Sozialhilfe zustand.

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel hat mit Urteil vom 12.09.2022 - 31 C 150/21 folgenden Fall entschieden: Ein Mann stand unter Betreuung und lebte in einer Senioren-Wohngemeinschaft. Der Mann wollte in ein größeres Zimmer innerhalb der Wohngemeinschaft ziehen. Der Umzug erfolgte sodann auch. Die Mietkosten erhöhten sich um 86,23 €. Der Mann verklagte sodann seine Betreuerin auf Schadensersatz für die ihm entstandenen Miet-Mehrkosten, da sie keine Sozialhilfe beantragt hat.

Das Amtsgericht Brandenburg sah hier eine Pflichtteilsverletzung seitens der Betreuerin an, da der Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Pflegeeinrichtungen“ war. Sie wäre somit grundsätzlich verpflichtet gewesen Sozialhilfe zu beantragen, sobald der Umzug in das größere Zimmer erfolgt ist.

Die Betreuerin gab an, dass sie keinen Sozialhilfeantrag gestellt hat, da ihr als Berufsbetreuerin bekannt gewesen sei, dass die durch den Landkreis (als zuständigen Träger der Sozialleistungen) Kosten der Unterkunft nur in einem begrenzten Umfang übernommen werden. Die Betreuerin hat fahrlässig gehandelt, da sie hier unstreitig keinen Sozialhilfeantrag gestellt hat.

Das Amtsgericht verneinte dennoch einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen. Nur wenn der Betroffene nachvollziehbar hätte darstellen können, dass ihm ein entsprechender Anspruch auf Sozialhilfe tatsächlich schon für den streitigen Zeitraum zugestanden hätte und dieser allein aufgrund der fehlenden Antragstellung durch die Betreuerin nicht gewährt wurde, käme ein entstandener Vermögensschaden des Betroffenen in Betracht. Dass dies der Fall war, habe der Betroffene nicht beweisen können.

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