Thomas-Cook-Insolvenz: Kann eine Reiserücktrittsversicherung helfen?

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Seit Ende September ist klar: Der große Reiseveranstalter Thomas Cook ist insolvent. Auch schon klar ist, dass Urlauber ihre für Oktober 2019 gebuchten Reisen nicht antreten können. Was mit den Reisen ab November 2019 passiert, ist derzeit noch nicht bekannt. 

Für Urlauber, die eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, stellt sich daher die Frage, ob sie diese in Anspruch nehmen können.

1. Reiserücktrittsversicherung

Wie bei Versicherungen üblich, braucht man auch für die Inanspruchnahme einer Reiserücktrittsversicherung einen sog. Versicherungsfall. Bei einer Reiserücktrittsversicherung kann man daher nicht einfach so zurücktreten, etwa weil man nun doch keine Zeit oder Lust mehr hat. 

Man braucht auf jeden Fall einen „versicherten Grund“, der in den Versicherungsbedingungen genannt ist. Tatsächlich weisen Versicherungen bereits darauf hin, dass eine Insolvenz des Reiseveranstalters an sich kein solcher versicherter Grund im Rahmen ihrer Reiserücktrittversicherung ist.

2. Für Rücktritt persönliche Gründe nötig

Dies ist auch grundsätzlich richtig, da es bei Reiserücktrittsversicherungen grundsätzlich um unvorhergesehene Gründe beim Urlauber selbst geht. Gemeint sind also Umstände aus dem persönlichen Bereich des Reisenden, wie etwa schwere Krankheiten, Unfälle oder auch schwere Schäden am eigenen Haus. 

Man braucht also auch bei Insolvenz des Anbieters einen persönlichen Grund, um eine Reise stornieren zu können. Solange der Reisevertrag daher wirksam fortbesteht, ist dies grundsätzlich möglich. Allein die öffentliche Ankündigung eines Anbieters, dass eine Reise nicht durchgeführt wird, lässt daher unseres Erachtens den Reisevertrag an sich noch nicht entfallen.

3. Einzelfall entscheidet 

Liegt daher bei Urlaubern ein solcher persönlicher Grund vor, sollten sie zunächst prüfen lassen, ob es in ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, eine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere im Fall von Thomas Cook muss daher in jedem Fall genau geprüft werden, ob der Rücktritt vom Vertrag möglich ist und dann auch wirklich eine Versicherung greift.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät deutschlandweit geschädigte Urlauber. Die Kanzlei unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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