Thomas-Cook-Insolvenz: Schadensersatz vom beteiligten Reisebüro

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie im Zusammenhang mit der Thomas-Cook-Insolvenz über Schadensersatzansprüche gegen beteiligte Reisebüros informieren.

Der deutsche Reiseveranstalter Thomas Cook hat am 25.09. 2019 die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

Hiervon betroffen sind die Veranstaltermarken Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin. 

Sollten Sie Ihre Reise als Pauschalreise gebucht haben, sollten Sie einen Sicherungsschein erhalten haben, mit welchem eine Insolvenzabsicherung vorgesehen ist.

Die zuständige Versicherer Zurich Deutschland hat allerdings bereits verkündet, dass die Versicherungssumme in Höhe von 110 Millionen € voraussichtlich nicht ausreichen wird, um an alle Anspruchsteller vollumfängliche Zahlungen zu leisten.

Dementsprechend wird eine lediglich quotenmäßige Auszahlung erfolgen, sodass hierbei Zahlungsausfälle der Kunden verbleiben.

Insoweit könnten jedoch Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Bei Interesse schauen Sie sich hierzu gerne unsere weiteren Videos an.

Geschätzt ca. die Hälfte der Betroffenen hat ihre Reise jedoch zumindest nicht bewusst als Pauschalreise, sondern als Individualreise gebucht.

Bei Individualreisen besteht grundsätzlich keine Insolvenzabsicherung, sodass der Kunde auf seinem Schaden sitzenbleibt.

Das muss jedoch nicht das Ende der Erstattungsfrage sein.

Es lohnt sich jedoch ein Blick darauf, ob die vermeintliche Individualreise vielleicht im rechtlichen Sinne doch eine Pauschalreise ist.

Ab Mitte 2018 bestehen insoweit neue gesetzliche Regelungen.

Das dürfte die meisten von der Thomas-Cook-Insolvenz betroffenen Reisen zeitlich erfassen.

Wenn seit Mitte 2018 beispielsweise Hotel und Flug oder Mietwagen über das gleiche Portal oder das gleiche Reisebüro auf eine Rechnung gebucht werden, wird dieses rechtlich als vermittelte verbundene Reiseleistung oder als verbundenes Onlinebuchungsverfahren gesehen.

Das Unternehmen, welches die Einzelteile der Urlaubsreise zusammen verkauft, wird demnach als Reiseveranstalter betrachtet und muss Zahlungsunfähigkeit und Reiseausfälle absichern.

Der Urlauber muss zusätzlich über die genaue Form der Reise und die rechtliche Absicherung mit einem Formblatt informiert werden.

Sind hierbei Fehler dadurch gemacht worden, dass keine Insolvenzabsicherung getroffen wurde oder fehlt es an hinreichender Aufklärung, können Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Reisebüro oder Unternehmen bestehen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Vormbaum

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten