ThürLarbG: Anspruch auf Vergütung für höherwertige Tätigkeit als Fachleiter

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Das ThürLarbG hat mit Urteil vom 12.3.2019 in einem Klageverfahren einer im Freistaat Thüringen angestellten Lehrerin mit Tätigkeit als „lehrbeauftragte Fachleiterin“ in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und der Klägerin einen entsprechenden Vergütungsanspruch zugesprochen (ThürLarbG, U. v. 12.3.2019, Az.: 1 Sa 274/17).

Zugrunde lag ein Verfahren, in dem der beklagte Freistaat Thüringen einer Lehrkraft für das Lehramt an Grundschulen im Jahr 2006 „bis auf Widerruf“ (unbefristet) die Aufgaben als sog. „lehrbeauftragte Fachleiterin“ in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen übertragen hat, welche die Klägerin bis zuletzt ausübte. 

Diese Aufgaben sind im Thüringer Besoldungsgesetz dem Amt: Seminarschulrat -als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG (seit 1.10.2011 mit Zusatz „künftig wegfallend“ und stattdessen mit einer Stellenzulage) bewertet. Hierfür gewährte der Beklagte lediglich (Lehrer-)Vergütung nach Entgeltgruppe 11 (ab 1.10.2011 zzgl. der ab dieser Zeit im ThürBesG geregelten, jederzeit einseitig widerruflichen Fachleiterstellenzulage i. H. v. 219,69 €). 

Der Klägerin wurde in 1. Instanz aufgrund der dauerhaften Aufgabenübertragung/-wahrnehmung die Fachleiter-Vergütung in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen entsprechend des Amtes Seminarschulrat, (BesGr. A13 ThürBesG –entspr. E 13) vom ArbG Gera zugesprochen (ArbG Gera, U. v. 18.1.2017, Az.: 7 Ca 965/12). Hiergegen hatte der Beklagte Berufung erhoben, die nun vom ThürLarbG zurückgewiesen wurde.

Das ThürLarbG folgte der Auffassung des ArbG und wies die Berufung als unbegründet zurück (U. v. 12.3.2019, a.a.O.). Nach Rechtsprechung des BAG entspreche der beamtenrechtlichen Übertragung eines Amtes auf Dauer und der Einweisung einer Beamtin in eine Planstelle bei einer Angestellten die – einseitig ohne Änderungskündigung nicht mehr änderbare – vertragliche Vereinbarung über die für die Amtsausübung erforderliche Tätigkeit (a.a.O.). 

Hierin liege zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung (a.a.O.). Das entspreche vorliegend im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben des Amts des Seminarschulrats als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 13 und damit der Entgeltgruppe E 13 (a.a.O.). 

Ebenso mangele es für eine angeblich aus Sicht des Beklagten nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten an einem sachlichen Grund, wobei auch die vom Beklagten angenommene einseitige Widerrufsmöglichkeit sich als rechtsmissbräuchlich und Umgehung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes darstelle (a.a.O.). 

Ähnlich hatte dies bereits das Thüringer Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.5.2015 (Az.: 7a Sa 80/15) im Falle einer „lehrbeauftragten Fachleiterin“ entschieden, wobei die damalige Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BAG vom 12.11.2015 (6 AZN 783/15) zurückgewiesen worden war.

Daher steht der Klägerin rückwirkend ab 1.10.2011 der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu (ThürLarbG, U. v. 12.3.2019, a.a.O.). Das Urteil ist rechtskräftig. Die vom Beklagten am BAG wiederum erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen (BAG, Beschl. v. 3.6.2019, Az.: 4 AZN 485/19).

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