Tierarztkosten bei Fehldiagnose oder Falschbehandlung

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Ob Hund, Katze, Pferd, Schlange oder Kanarienvogel – für Haustierbesitzer ist die medizinische Versorgung des nicht-zweibeinigen Familienmitglieds fast ebenso wichtig wie die eigene. Dennoch erscheinen Tierarztkosten oft überraschend hoch und können gerade bei unerwarteten Arztbesuchen und Notfällen ein tiefes Loch in die Haushalts- oder Urlaubskasse reißen. Besonders unangenehm ist es – wohl für alle Beteiligten – wenn die vorgenommene Behandlung keinerlei Erfolg hatte oder der Tierarzt sich sogar getäuscht und falsch behandelt hat. 

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten in diesen Fällen in einem Kurzüberblick zusammengefasst:

1. Ist die Rechnung des Tierarztes zu hoch?

Wie Humanmediziner auch unterliegen Tierärzte einer gesetzlichen Abrechnungsregelung, der Gebührenordnung für Tierärzte (abgekürzt „GOT“). Der Tierarzt hat hier natürlich einen Spielraum in der Höhe der einzelnen Gebühren, den er je nach Schwierigkeit und natürlich auch Tageszeit der Behandlung nutzen kann. So fallen im Notdienst um Mitternacht höhere Gebühren an als während der Praxissprechzeiten. Bestehen Zweifel an der Abrechnung, sollte der Tierarzt zunächst um schriftliche Erläuterung der Rechnung gebeten werden. Kommt er dem nicht nach oder lässt sich die Unsicherheit noch immer nicht aufklären, haben Patienten(-halter) die Möglichkeit, sich an die jeweils zuständige Landestierärztekammer zu wenden. Der Tierarzt ist verpflichtet, Auskunft über die für ihn zuständige Kammer zu erteilen.

2. Muss ich die Rechnung zahlen, wenn die Behandlung nicht geholfen hat?

In der Regel: ja. Der Tierarzt schließt mit Ihnen einen Dienstvertrag ab, auf den entsprechend die erst seit 2013 gesetzlich normierten Regelungen über den Behandlungsvertrag anwendbar sein dürften. Geschuldet wird hier nur die reine Leistung und gerade kein Erfolg, so dass es nicht darauf ankommt, ob die gewählte Methode oder das verordnete Medikament wirkt, wenn es für die (vertretbare) Diagnose nicht vollkommen unbrauchbar ist. Vergleichbar ist die Situation mit einem Lehrer, der im Unterricht die richtigen Inhalte vermitteln muss – er bekommt sein Gehalt auch, wenn die Schüler nach der Stunde kein Französisch sprechen.

3. Muss ich die Rechnung zahlen, wenn der Tierarzt eine falsche Diagnose gestellt hat?

Hier ist die Frage nicht ganz so einfach zu beantworten. Der Tierarzt nimmt in der Regel zunächst Untersuchungen vor, ggf. auch, um mögliche Erkrankungsursachen auszuschließen. Sofern diese Untersuchungen nicht vollkommen unnötig und unbrauchbar sind (z. B. Magenspiegelung bei verstauchter Pfote) und/oder ohne Einwilligung des Halters durchgeführt wurden, müssen sie bezahlt werden. Es handelt sich hierbei um sogenannte „Sowiesokosten“, da sie auch dann entstanden wären, wenn der Tierarzt aufgrund eben dieser Untersuchungen zur richtigen Diagnose gelangt wäre. Kommt der Tierarzt allerdings nach der Untersuchung zu einem nachweisbar falschen Ergebnis und ordnet er weitere Untersuchungen (CT, Kernspin) an oder verschreibt unnötige Medikamente, müssen diese zusätzlichen Kosten nicht bezahlt werden.

4. Mein Tier ist durch die falsche Behandlung krank geworden oder verstorben – was kann ich tun?

 In diesem Fall schuldet der Tierarzt den Ersatz des eingetretenen Schadens. Er hat sie so zu stellen, als wäre die Falschbehandlung nicht erfolgt – zumindest in finanzieller Hinsicht. Der Arzt muss also z. B. die Folgekosten der durch seinen Fehler notwendigen Nachbehandlung tragen und im schlimmsten Fall den Wert eines verstorbenen Tieres ersetzen (z. B. bei Herzinfarkt nach falscher Medikamentengabe). Auch entgangener Gewinn kann eingefordert werden, wie in Fällen eines Deckrüden oder Rennpferdes denkbar. Ein Schmerzensgeld wird durch die Rechtsprechung derzeit nur dann anerkannt, wenn die Besitzer einen schweren Schock erleiden, der vom normalen Maße der Trauer in medizinisch erheblicher Weise abweicht.

Die Kanzlei Kastner steht Ihnen bei Fragen zur tierärztlichen Behandlung oder Abrechnung gern zur Seite. Sie erreichen uns jederzeit per E-Mail (kontakt@kanzlei-kastner.de) oder telefonisch von Montag bis Freitag jeweils von 9:00 – 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 089/189 17 890.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.



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