Tierhalterhaftung – Hundebiss, Schadenersatz und Schmerzensgeld

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Vor allem in den Städten nimmt die Zahl der Hundebesitzer immer weiter zu. Leider kommt es bei der Vielzahl der Hunde neben schönen Erfahrungen auch immer wieder zu Situationen, bei denen am Ende entweder ein Hund oder im schlimmsten Fall ein Mensch verletzt wurde.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten eines Geschädigten. Was müssen Sie beachten? Wie geht es weiter? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.

I. Verhalten am Ort des Hundebissvorfalls

1.) Ruhe bewahren.

Zunächst einmal versuchen Sie Ruhe zu bewahren. Wenn die Hunde getrennt sind, nehmen Sie eine Sicherung des eigenen Hundes vor und schauen Sie, dass der andere Hund ebenfalls ausreichend gesichert ist, damit es nicht zu einer weiteren Verletzung kommt.

2.) Auf Verletzungen untersuchen. Ggf. später Arzt aufsuchen.

Untersuchen Sie sich und Ihren Hund nach Verletzungen. Sollte es sich um kleine bzw. oberflächliche Verletzungen handeln, sind diese auch nicht zu unterschätzen, da im Maul eines Hundes sehr viele Bakterien sind. Daher ist eine zeitnahe Wundversorgung (Ausspülen, desinfizieren und einen Verband anlegen) unerlässlich.

Bei größeren Verletzungen suchen Sie zeitnah einen Arzt auf. Sollten Sie nicht gegen Tetanus geimpft sein, besprechen Sie mit dem Arzt, ob eine nachträgliche Impfung in Betracht kommt. Erkundigen Sie sich bei dem Hundehalter des beißenden Hundes danach, ob der Hund gegen Tollwut geimpft wurde.

3.) Gibt es Zeugen für den Vorfall? 

Wenn es Zeugen für den Vorfall gibt, lassen Sie sich deren vollständige Kontaktdaten geben. Diese sind sehr wichtig, um später ggf. beweisen zu können, wie es zu dem Hundebiss kam. Als Geschädigter müssen Sie im Zweifel beweisen, dass der andere Hund zugebissen hat.

4.) Austausch von Kontaktdaten mit Hundehalter

Tauschen Sie mit dem Hundehalter die Adresse und sonstigen Kontaktdaten aus. Weigert sich der Hundehalter oder gibt es keine Zeugen für den Vorfall ist es sinnvoll die Polizei anzurufen, um später seine Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

5.) ggf. vorläufige Festnahme des Hundehalters nach § 127 Abs. 1 StPO

Will der Hundehalter einfach gehen – obwohl Sie verletzt sind –, ohne seinen Namen und Kontaktdaten preiszugeben, können Sie diesen bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festnehmen. Da der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum steht, sind Sie berechtigt den Hundehalter festzuhalten.

Bei der vorläufigen Festnahme ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Meistens versucht sich der Tatverdächtige zu wehren, sodass leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen vom Festnahmerecht noch als gedeckt anzusehen sein werden.

II. Welche Schadenersatzansprüche steht mir als Geschädigter zu?

1.) Wer haftet bei einem Hundebiss?

Der Hundehalter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig, unabhängig davon, ob er den Hund selbst führte oder ein Dritter. Es besteht ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB.

Ggf. haftet auch der Hundeführer, wenn es sich um einen Tieraufseher im Sinne des Gesetzes (§ 834 BGB) handelt. Ob dies zu bejahen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

Sollte Sie ein Mitverschulden treffen, so werden Ihre Ansprüche ggf. gekürzt. Lesen Sie zur Frage des Mitverschuldens unter Punkt 5.) mehr dazu.

2.) Mein Hund wurde verletzt, welche Schäden kann ich ersetzt bekommen?

Ist Ihr Hund verletzt worden, so können Sie z. B. die Tierarztkosten und Fahrtkosten ersetzt verlangen. Einen Schmerzensgeldanspruch für den Hund gibt es nicht.

3.) Mein Hund wurde zu Tode gebissen. – Was kann ich geltend machen?

Sollte in Folge des Bisses Ihr Hund verstorben sein, so können Sie zum Beispiel die Kosten des Tierarztes (sofern Hund nicht sofort zu Tode kam), Bestattungskosten / Krematorium und den sogenannten Wiederbeschaffungswert des Hundes verlangen.

4.) Durch Hundebiss Mensch verletzt. – Welche Schadenersatzansprüche kann ich verlangen?

Erlitten Sie selbst durch einen Hundebiss Verletzungen, können Sie je nach Fallgestaltung diverse Schadensersatzansprüche (z. B. Kosten der Behandlung, die Sie selbst tragen müssen; Verdienstausfall; Ersatz beschädigter Kleidung, Haushaltführungsschaden, Fahrtkosten) und Schmerzensgeld fordern.

5.) Trifft mich als Geschädigter / Bissopfer ggf. ein Mitverschulden?

Ja, bei jedem Bissvorfall wird geprüft, ob sich gegebenenfalls die Tiergefahr des eigenen Hundes verwirklicht hat oder das Verhalten des Geschädigten zu einem Mitverschulden und damit Anspruchskürzung führt.

Die Tiergefahr des eigenen Hundes hat sich zum Beispiel verwirklicht, wenn dieser zwar angeleint ist, aber durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der andere Hund zubiss. Die Höhe der anzurechnenden Tiergefahr bemisst sich nach dem Einzelfall.

Ein eigenes Mitverschulden des Geschädigten liegt zum Beispiel vor, wenn dieser mit ungeschützten Händen zwischen beißende Hunde greift und dadurch verletzt wird. Je nach Sachverhaltskonstellation kann es unter Umständen zur Anrechnung des eigenen Mitverschuldens in Höhe von 50-100 % kommen.

6.) Muss ich Anzeige bei der Polizei erstatten, um Schadenersatz und Schmerzensgeld zu bekommen?

Nein. Mit der Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach einem Hundebiss erhalten Sie nicht zugleich Schadenersatz und Schmerzensgeld. Schadenersatz und Schmerzensgeld betrifft das Zivilrecht und hat keinen unmittelbaren Einfluss auf das Strafrecht. Bei der Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung überprüft die Staatsanwaltschaft, ob dem Hundeführer ein sog. Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Unabhängig von dem Ausgang des Strafverfahrens muss der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem Hundehalter geltend machen.

7.) Welche Rechte habe ich als Geschädigter noch?

Sie haben die Möglichkeit, einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zu stellen, wenn Sie selbst verletzt wurden. Dies führt aber ausschließlich zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Ihre Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht ersetzt.

Auch können Sie den Vorfall beim Ordnungsamt / Veterinäramt zur Anzeige bringen. Das Ordnungsamt überprüft dann, ob von dem Hund eine Gefahr ausgeht und erteilt gegebenenfalls Auflagen wie zum Beispiel Leinen- oder Maulkorbzwang. Auch in diesem Verfahren kommt es nicht automatisch zum Ersatz Ihre Schadensersatzansprüche. Diese müssen sie zivilrechtlich geltend machen.

8.) Brauche ich einen Anwalt? Und wenn ja, wer übernimmt die Kosten?

Nein, Sie können die Ansprüche selber geltend machen. In der Regel wird der Hundehalter Ihr Schreiben an seine Hundehalterhaftpflichtversicherung – sofern vorhanden – weitergeben. Diese kümmert sich dann um die Abwicklung.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihnen möglicherweise ein Mitverschulden angelastet wird oder welche Ansprüche Sie konkret geltend machen können und wie viel Schmerzensgeld Ihnen zusteht, dann können Sie sich an einen Anwalt /Anwältin wenden.

Für eine Beratung oder die Durchsetzung Ihrer Ansprüche können sich gerne an mich, Frau Rechtsanwältin Christine Frey, wenden. Ich vertrete nicht Überhangmandate in Berlin und Brandenburg, sondern deutschlandweit.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gehören zum sogenannten erstattungsfähigen Schaden, d. h. diese muss der Gegner zahlen. Sollte die Gegenseite die Ansprüche nicht oder nicht in voller Höhe zum Ausgleich bringen (zum Beispiel Ihnen ein Mitverschulden anlasten), werden die Anwaltskosten ebenfalls gekürzt. Die Differenz müssten Sie dann selbst bezahlen. Um sich nach einem Hundebissvorfall nicht auch noch Gedanken über Kosten machen zu müssen, empfiehlt es sich, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Diese übernimmt auch die Kosten eines möglicherweise notwendigen Klageverfahrens.



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