Elektro-Scooter – Rechte und Pflichten, Schadenersatz, Bußgeldverfahren, Strafverfahren

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Elektro-Scooter oder kurz E-Scooter sind beliebt, aber unter welchen Voraussetzungen diese genutzt werden dürfen, was alles zu beachten ist und wie die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erfolgt bzw. wie Sie sich verhalten sollten, wenn gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder Strafverfahren eingeleitet wurde, wird hier erklärt.

I. Wer darf E-Scooter fahren? Benötige ich einen Führerschein?

Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Ein Führerschein ist nicht erforderlich.

II. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um den E-Scooter überhaupt benutzen zu können?

Der E-Roller muss eine Betriebserlaubnis haben. Es besteht eine Versicherungspflicht. Die Plakette ist vergleichbar mit dem Versicherungskennzeichen für Mofas und Motorroller bis 50 km/h.

Die Pflichtausstattung für einen E-Scooter ist eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine Glocke, ein Scheinwerfer, eine Schlussleuchte, ein Rückstrahler und Seitenreflektoren. 

III. Muss ich einen Helm tragen?

Nein, eine Helmpflicht besteht nicht. Das Tragen eines Helms ist aber sehr zu empfehlen.

IV. Wie schnell kann man fahren und wo darf ich fahren?

Die Höchstgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten.

Der E-Scooter darf nur auf Radwegen oder der Straße (wenn kein Radweg vorhanden ist) benutzt werden.

Die Benutzung von Gehwegen ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn unter einem Fußgängerweg-Schild das Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht ist.

V. Gilt die Straßenverkehrsordnung auch für E-Scooter?

Ja, die Straßenverkehrsordnung gilt für alle.

Jede Richtungsänderung (Abbiegen) muss mit Handzeichen angezeigt werden, sofern kein Blinker vorhanden ist. Ein E-Scooter-Fahrer darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. 

Für das Abstellen von E-Scooter gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.

VI. Darf ich jemanden auf den E Scooter mitnehmen? Kann ich einen Anhänger benutzen?

Nein, die Mitnahme einer 2. Person ist nicht erlaubt. Ebenso wenig das Anbringen eines Anhängers.

VII. Gibt es eine Promillegrenze (Alkoholgrenze) bei E-Scootern?

Ja, es gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Wer mit einem Alkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille erwischt wird und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigte, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Strafe beträgt in der Regel 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter fährt. (siehe auch unten unter Punkt IV.)

Sollte gegen Sie wegen Fahrens eines E-Scooters unter Alkohol ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, können Sie sich gerne an mich, Frau Rechtsanwältin Christine Frey, als Anwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht wenden, um gegen den Bußgeldbescheid oder die drohende Verurteilung vorzugehen.

Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt diese die Kosten der Verteidigung. Nur wenn es zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) kommt, entzieht die Rechtsschutzversicherung im Nachgang die Deckungszusage.

VIII. Wer bezahlt, wenn es einen Unfall gibt?

1.) Unfall zwischen Auto oder LKW und E-Roller

Sind Sie mit einem Auto oder LKW zusammengestoßen und verletzt worden, so zahlt die Haftpflichtversicherung des PKW bzw. LKW für die entstandenen Schäden und Schmerzensgeld.

Wenn Sie ein Mitverschulden trifft, werden die Schadenersatzansprüche und das Schmerzensgeld gekürzt. Zugleich kann der Halter des gegnerischen Fahrzeuges an die Versicherung des E-Scooters seine Schäden entsprechend der Haftungsquote geltend machen.

2.) Unfall mit anderen Elektro-Roller?

Sind Sie mit einem anderen E-Scooter zusammengestoßen und verletzt worden, so zahlt die Versicherung des anderen E-Scooters. Wenn Sie ein Mitverschulden trifft, dann gilt das gleiche wie zuvor.

3.) Unfall mit Fahrrad oder Fußgängerweg

Sind Sie mit einem Fahrrad oder Fußgänger zusammengestoßen und verletzt worden, so muss der Fahrradfahrer oder Fußgänger selber den Schaden zahlen, wenn er keine Privathaftpflichtversicherung hat. Wenn Sie ein Mitverschulden trifft, gilt das gleiche wie unter VIII. 1.) beschrieben.

Möchten Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen, können Sie sich an mich, Frau Rechtsanwältin Christine Frey wenden. Ich helfe Ihnen Ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Wenn Sie keine Schuld an dem Unfall trifft, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung auch die Kosten für den Anwalt übernehmen. 

Auch als Autofahrer können Sie sich an mich wenden, wenn Sie Ihren Schaden gegenüber einem E-Scooter-Fahrer geltend machen wollen.

IV. Ich habe einen Unfall verursacht und nun einen schriftlichen Anhörungsbogen im Strafverfahren oder einen Bußgeldbescheid erhalten – was soll ich tun?

Je nachdem was es für ein Unfall war, kann gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder, wenn ein Mensch verletzt wurde, ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Sie eingeleitet werden.

Sollte zum Beispiel bei dem Unfall Alkohol oder Drogen mit im Spiel gewesen sein, droht Ihnen gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315c StGB) oder wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB).

Einen Bußgeldbescheid sollte je nach Umständen des Falls ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob gegen diesen vorgegangen werden kann bzw. sollte. Dies im Hinblick, gerade wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht, werden die Kosten des Anwalts von dieser übernommen.

Bei einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bestehen sehr gute Chancen des Verfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts oder gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt zu bekommen. Daher sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Die Kosten der Verteidigung übernimmt die Rechtsschutzversicherung, wenn Sie in diesem Bereich versichert sind.

Bei einem Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder Trunkenheitsfahrt drohen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und Ihnen wird gegebenenfalls der Führerschein entzogen. Zudem besteht beim Fahren unter Alkohol des Problem, dass die Haftpflichtversicherung gegebenenfalls den gesamten Schaden von Ihnen zurückerstatten verlangt. Daher sollten Sie unbedingt bereits am Unfallort schweigen und einen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Die Kosten hierfür werden von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen, wenn Sie nicht später wegen der vorsätzlichen Begehung der Tat verurteilt werden.

Sollte aufgrund des Unfalls gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder gar schlimmer ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, helfe ich, Frau Rechtsanwältin Christine Frey, Ihnen gerne dagegen vorzugehen.



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