Trennung & Scheidung: Das sollten Sie beachten!

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Wer sich entschlossen hat, sich von seinem Partner zu trennen, sollte nichts übereilen, sondern mit Ruhe und Bedacht vorgehen. Jeder Schnellschuss auf dem Weg zur Scheidung kann am Ende nachteilig sein und sogar bares Geld kosten.

Mitteilung der Trennungsabsicht

Dies gilt schon für die Wahl des richtigen Zeitpunktes, in dem man seinem Partner seine Trennungsabsicht mitteilt. Es gibt Fälle, in denen der verlassene Partner feindselig reagiert und den anderen zu schädigen versucht, z. B. durch das Beiseiteschaffen wichtiger Dokumente oder das "Plündern" des gemeinsamen Kontos.

Daher sollten bereits vor der Trennung entsprechende Maßnahmen getroffen werden. So sollte eine Kontovollmacht des Partners über das eigene Konto widerrufen werden; Bank-, Versicherungs- und sonstige Unterlagen (z. B. Einkommensnachweise, Familienstammbuch) sollten wenigstens kopiert werden. Gleiches gilt für Nachweise über die Vermögensverhältnisse beider Eheleute.

Trennung

Hat man diese Vorbereitungen getroffen, kann die Trennung erfolgen. Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. In der Regel setzt dies voraus, dass die Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben. Trennung bedeutet Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, was regelmäßig durch Auszug erfolgt. Ein Auszug ist aber nicht zwingend erforderlich. Getrennt leben kann man auch innerhalb der Ehewohnung, indem Bett und Tisch nicht mehr geteilt werden. Eine solche Trennung innerhalb der Ehewohnung sollte aber gut dokumentiert werden, damit die Trennung nicht später vom Ex-Partner bestritten werden kann.

Teilung des Hausrats

Es macht Sinn, schon zu Beginn der Trennungsphase zu klären, wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt werden soll. Am besten geschieht dies durch das Anfertigen einer schlichten Liste, in der jedem Ehepartner bestimmte Gegenstände zugewiesen werden und die von beiden unterschrieben wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, müsste im Zweifel das Gericht eine Teilung vornehmen, was nicht nur mit Kosten verbunden wäre, sondern häufig auch für beide Eheleute zu unbefriedigenden Ergebnissen führt.

Trennungs- und Kindesunterhalt

Auch die Frage des Trennungs- und Kindesunterhalts sollte unbedingt zu Beginn der Trennungsphase geklärt werden. Da Unterhalt grundsätzlich nicht für die Vergangenheit verlangt werden kann, kann es den Unterhaltsberechtigten nämlich bares Geld kosten, dieses Thema auf die lange Bank zu schieben.

Scheidung

Erst nach Ablauf des Trennungsjahres - von Ausnahmefällen wie Gewalt in der Ehe abgesehen - kann die Scheidung beantragt werden. Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen. Ein Anwalt sollte aber nicht erst für die Einleitung des Scheidungsverfahrens, sondern schon vor der Trennung hinzugezogen werden. Nur so ist gewährleistet, dass in der Trennungsphase keine Fehler gemacht werden, die die Scheidung am Ende teurer werden lassen als nötig.

Sorgerecht

Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, so stellt sich die Frage, wem das Sorgerecht zusteht. Der gesetzliche Regelfall ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach der Trennung und nach der Scheidung bestehen. Hieran ändert sich grundsätzlich nur dann etwas, wenn ein Familiengericht das Sorgerecht oder einen Teilbereich desselben (z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) einem Elternteil allein zuteilt. Für eine solche Abänderung des gesetzlichen Normalfalls müssen aber triftige Gründe vorliegen.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Eheleute ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass die einem Ehegatten zufließenden Vermögensgegenstände nicht gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute werden. Am Ende der Ehe wird aber der Zugewinn der Eheleute wertmäßig ausgeglichen. Hierzu ein kurzes Beispiel:
Zu Beginn der Ehe haben beide Eheleute ein Anfangsvermögen von jeweils 5 TEUR. Bei Einreichung des Scheidungsantrags beläuft sich das Vermögen des Ehemannes auf 25 TEUR und das Vermögen der Ehefrau auf 10 TEUR. Der Ehemann hatte somit während der Ehezeit einen Zugewinn von 20 TEUR und die Ehefrau einen Zugewinn von 5 TEUR. Der Ehemann müsste also an die Ehefrau 10 TEUR zahlen, die Ehefrau an den Ehemann 2,5 TEUR. Die Ansprüche werden verrechnet. Der Zugewinnausgleich führt also dazu, dass die Ehefrau gegen den Ehemann einen Zahlungsanspruch von 7,5 TEUR hat.

Nils Finkeldei

Rechtsanwalt

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