Trennung und Scheidung - ohne Rosenkrieg und einvernehmlich: Scheidungsfolgenvereinbarung

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Eine Trennung und die bevorstehende Scheidung sind sowieso schon emotional sehr belastend. Da stellt sich die Frage, ob es nicht möglich ist, ohne Rosenkrieg eine einvernehmliche Scheidung zu gestalten.

Ja diese Möglichkeit gibt es. Die Ehepartner können alle Themenbereiche, die es zu regeln gibt und die sie regeln wollen, in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich vereinbaren.

Sinnvoll ist es, wenn die Ehepartner sich gemeinsam einen Rechtsanwalt/ in, der sich im Familienrecht auskennt, aussuchen und gemeinsam zu einer Beratung gehen. Dort können alle Themenbereiche besprochen und eine Lösung gefunden werden.

Zunächst muss geklärt werden, ob bereits ein Ehevertrag besteht und in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Häufig leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann kann es sinnvoll sein, darüber nachzudenken, ob in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (die einer Scheidung vorgelagert ist) die Gütertrennung vereinbart werden soll.

Damit entsteht sodann der Zugewinnausgleichsanspruch. Auch in diesem Bereich kann sodann nach einer einvernehmlichen Regelung gesucht werden. Hier gibt es die Möglichkeit, dass die Ehepartner gegenseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichten. Ebenfalls kann der beratende Rechtsanwalt/ in den jeweiligen Zugewinn berechnen und die Ehepartner können sich auf eine Ausgleichssumme einigen. Eine Einigung in diesem Rahmen ergibt vor allem dann Sinn, wenn eine relativ schnelle Lösung gewünscht ist.

Insbesondere im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruch spielen Immobilienwerte eine entscheidende Rolle. Im gerichtlichen Verfahren müssten sodann zunächst zu den Stichtagen (Tag der Eheschließung, Trennungsstichtag und Endstichtag = Zustellung des Scheidungsantrags) Sachverständigengutachten eingeholt werden, um eine korrekte Berechnung zu erhalten. Diese Verfahren können sich sehr lange hinziehen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehepartner versuchen sich anhand einiger objektiver Kriterien – bspw. Kaufpreissumme, Immobilienindex, Bodenrichtwerte, vergleichsweise Angebote im Internet, Makler – bestmöglichst auf Anfangs- und Endwerte zu einigen. Damit wird nicht nur Zeit, sondern auch Geld gespart.

Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch die sogenannte Vermögensauseinandersetzung stattfinden. Das passiert häufig noch bevor man sich Gedanken zum Zugewinnausgleich machen sollte. Unter die Vermögensauseinandersetzung fällt nämlich unter anderem eine gemeinsame Immobilie. Sind die Ehepartner Miteigentümer einer eigenen Immobilie, so stellt sich an dieser Stelle die Frage, wie mit einer zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie in Zukunft umgegangen werden soll. Hierbei gibt es die Möglichkeit, dass ein Ehepartner auszieht, der andere bleibt in der Immobilie und entschädigt dafür den anderen. Eine Entschädigung kann eine Ausgleichszahlung sein oder ein sonstiges „Verrechnen“. An dieser Stelle wäre es beispielsweise möglich, dass der Ehepartner, der in der Immobilie verbleibt und die Hälfte überschrieben bekommt, auf andere Rechte (bspw. Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich) verzichtet. Auch dies könnte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart werden. Eine andere Möglichkeit wäre der gemeinsame Verkauf der Immobilie und die Aufteilung der Kaufpreissumme unter Berücksichtigung der Zugewinnausgleichsansprüche.

Auch andere gemeinsame Vermögenswerte – bspw. Fahrzeuge, Konten, Depots, Verträge etc. – werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung besprochen und aufgeteilt.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung eignet sich zudem für die einvernehmliche Regelung der Unterhaltsansprüche – sei es Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt. In diesem Zusammenhang wird der Rechtsanwalt/ in den Unterhalt anhand beiderseitiger Einkünfte berechnen und einen Vorschlag unterbreiten können, wie der Unterhalt für die Zukunft geregelt wird. Insbesondere, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist eine langfristige Regelung sehr sinnvoll.

Außerdem gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, dass gegenseitig auf Unterhalt verzichtet wird. Lediglich auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Im Rahmen von Kindesunterhalt ist ein Verzicht auf Unterhalt nur in Verbindung einer entsprechenden Freistellungserklärung möglich.  

Die Scheidungsfolgenvereinbarung bietet zudem den Vorteil, dass auch andere Themenbereiche, die die Ehepartner gerne geregelt haben möchten, abschließend vor einer Scheidung zu regeln. Dies können zum Beispiel auch erbrechtliche, berufliche oder sonstige familiäre Angelegenheiten sein.

Grundvoraussetzung für eine solche Vereinbarung ist immer, dass die Ehepartner noch eine gemeinsame Kommunikationsebene haben, auf der sachlich diverse Themen besprochen werden können. Außerdem muss auf beiden Seiten eine gewisse Kompromissbereitschaft vorhanden sein. Es können nämlich nicht alle Eventualitäten, die in der Zukunft passieren könnten, in die Vereinbarung aufgenommen werden. Es bleibt daher ein Risiko bestehen, dass eine gerichtliche Regelung eine andere Lösung hervorgebracht hätte – mit dem Nachteil, dass eine solche Regelung erst sehr viel später zu erwarten ist. Hierbei ist zu bedenken, dass auch eine im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffene Regelung abänderbar ist. Hinsichtlich der Abänderbarkeit sollten Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine Abänderbarkeit möglich ist. Somit kann auf unvorhergesehene Veränderungen in der Zukunft trotzdem noch reagiert werden.

Sollten Sie sich getrennt haben und wollen eine einvernehmliche umfassende Lösung finden, dann sollten Sie über eine Scheidungsfolgenvereinbarung nachdenken und sich entsprechend beraten lassen. Dies kann Ihnen viel Streit, Geld und Zeit ersparen.

Foto(s): Susan Kaupp & Sonja Neitzel

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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