Umgang in den Ferien – Wenn die Ferienzeit zur emotionalen Zerreißprobe wird

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Grundsätzlich haben Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Insbesondere dann, wenn die Eltern getrennt sind, gestaltet sich die Organisation und Regelung von Umgangsterminen häufig sehr schwierig. Sobald die Kinder in den Kindergarten oder die Schule gehen, wird es im Hinblick auf Ferienzeiten und nur begrenzte Urlaubstage bei den Elternteilen eine noch größere Herausforderung, Umgang, Betreuung und Urlaub unter einen Hut zu bekommen. Hierbei ist es wichtig, dass die Elternteile noch eine Kommunikationsbasis haben, bereit sind Kompromisse einzugehen und eine einvernehmliche Regelung finden können. Hierbei spielen selbstverständlich auch persönliche Emotionen und Belange der Elternteile eine gewichtige Rolle. Häufige fehlt es dann gerade an der guten Kommunikationsbasis und der Bereitschaft gegenseitig Kompromisse einzugehen.

Im Juli stehen in vielen Bundesländer die großen Sommerferien kurz bevor oder haben bereits begonnen. Neben den regulären Umgangsterminen, hat derjenige Elternteil, von dem die gemeinsamen Kinder nicht versorgt und betreut werden, ebenfalls einen Anspruch darauf, einen Teil der Ferienzeiten mit den Kindern zu verbringen. Das bietet die Möglichkeit, mit den gemeinsamen Kindern längere Zeit am Stück Zeit zu verbringen. Da grundsätzlich derjenige, der das Umgangsrecht hat, auch das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes der Kinder hat, darf der Elternteil auch mit den Kindern in den Urlaub fahren. Ausnahmen hierzu gibt es dann, wenn die Urlaubsreise besonders gefährlich ist oder in ein besonders weit entferntes Land geplant ist. Dann ist jeweils auch die Zustimmung des anderen Elternteils zur geplanten Urlaubsreise erforderlich.

Bis allerdings eine Reise unternommen werden kann, müssen sich die Elternteile zunächst auf Ferienumgangstermine einigen. Nicht selten wird eine Einigung erst in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht gefunden. Außer den Eltern und den gemeinsamen Kindern wird das Familiengericht einen Verfahrensbeistand und das Jugendamt als weitere Beteiligte zu den geplanten Umgangsterminen befragen. Ziel einer mündlichen Verhandlung, bei der dann die Eltern, die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten, der Verfahrensbeistand (als „Anwalt“ für die Kinder) und evtl. ein Mitarbeiter des Jugendamtes anwesend sind, ist es eine gemeinsame einvernehmliche Lösung zu finden. In seltenen Fällen kann keine Einigung gefunden werden, sodass dann das Gericht in einem Beschluss zu entscheiden hat.

Sinnvoll ist es, dass in einem gerichtlichen Verfahren daraufhin gewirkt wird, dass nicht nur die bevorstehenden Ferienumgänge, sondern gleich alle Ferien in einer generalisierten Einigung abgedeckt und geregelt werden. Dies kann so aussehen, dass man abstrakt die Ferien benennt, die für die Beteiligten wichtig sind. Meist sind das die Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien, je nach Bundesland Winterferien/ Fasnachtsferien, Oster- und Pfingstferien. Danach kann in den einwöchigen Ferien jedes Jahr im Wechsel ein einwöchiger Umgang stattfinden. In den zweiwöchigen Ferien kann der Ferienumgang hälftig geteilt, auch im jährlichen Wechsel, in dem einen Jahr die erste Woche und im nächsten Jahr die zweite Woche stattfinden. Auch für die Aufteilung der Sommerferien empfiehlt es sich eine generelle Regelung für die Zukunft zu treffen. Dabei gibt es die Möglichkeit der hälftigen Teilung. Falls die Kinder noch sehr jung sind und/ oder nicht so lange von einem Elternteil getrennt sein wollen, empfiehlt es sich eine 2-2-1-1 Ferienumgangsregelung zu treffen, die ebenfalls im jährlichen Wechsel stattfinden kann. Hierbei ist wichtig zu betonen, dass den Elternteilen untereinander hinsichtlich der Kreativität der Gestaltung der Umgangsregelungen kaum Grenzen gesetzt sind.

Fazit: Neben dem regulären wöchentlichen Umgangsrecht, hat jeder Elternteil auch ein Recht einen Teil der Ferien und Feiertage mit den gemeinsamen Kindern zu verbringen. Der umgangsberechtigte Elternteil kann grundsätzlich auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in Urlaub fahren. Im Rahmen einer familiengerichtlichen Einigung empfiehlt es sich eine generelle Regelung für die Zukunft zu treffen, sodass weitere Umgangsstreitigkeiten vermieden werden können. Hinsichtlich Urlaubsplänen wird – auch wenn keine Zustimmung des anderen Elternteils notwendig ist – empfohlen den anderen Elternteil frühzeitig zu informieren, um Konflikte von vorneherein zu vermeiden.

Foto(s): Susan Kaupp und Sonja Neitzel

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