Trennung - Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt - Grundzüge

  • 4 Minuten Lesezeit

Wenn Eltern sich trennen, stellt sich immer die Frage, wer Kindesunterhalt zu zahlen hat und in welcher Höhe. 

Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?

Gemäß § 1601 BGB haben Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Nach dieser Norm haben Verwandte in gerader Linie die Verpflichtung, einander Unterhalt zu zahlen. Danach hat derjenige, der sich nicht selbst unterhalten kann und daher im rechtlichen Sinne bedürftig ist, grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Minderjährige Kinder sind in der Regel nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten und sind daher unterhaltsberechtigt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen.

Was versteht man unter Naturalunterhalt und Barunterhalt?

Lebt das Kind mit ständigem Wohnsitz bei Ihnen, so zahlen Sie Naturalunterhalt, vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), indem Sie sich um die Versorgung und Verpflegung des Kindes kümmern. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Wohnsitz hat, hat gemäß der Unterhaltsverpflichtungen Barzahlungen (Barunterhalt) vorzunehmen. Wird das sogenannte „Wechselmodell“ zwischen den Eltern ausgeübt und das Kind lebt zu gleichen Teilen wechselseitig bei den Eltern, so kann durch die anteilig erbrachte Kinderbetreuung die Unterhaltspflicht entfallen.

Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt ist? - Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist unter Heranziehung des bereinigten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und unter Berücksichtigung des Alters des Kindes zu ermitteln. In der Praxis wird bei der Berechnung die sogenannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese dient den Familiengerichten als Orientierung. Je höher das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners ist und je älter das Kind ist, desto höher ist die Unterhaltspflicht.


Was ist das bereinigte Einkommen?

Das bereinigte Einkommen ist das Nettoeinkommen abzüglich unterhaltsrechtlich relevanter Belastungen, wie beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, Aufwendungen für die Altersvorsorge, Kreditverpflichtungen etc. Welche Belastung unterhaltsrechtlich relevant ist, ist im Einzelnen zu prüfen.

Wie sieht die Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle aus?

Für die Altersstufe von 0-5 Jahren ist ein Mindestunterhalt in Höhe von 283,50 € nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (sog. Zahlbetrag) zu zahlen. Für Kinder zwischen 6-11 Jahren ist ein Zahlbetrag in Höhe von 341,50 € und für Kinder zwischen 12-17 Jahren ein Zahlbetrag in Höhe von 418,50 € an Mindestunterhalt monatlich zu zahlen. Diese Beträge gelten für die niedrigste Einkommensstufe des Unterhaltsschuldners bis 1.900 € netto. Wenn der Unterhaltsschuldner über ein höheres Nettoeinkommen verfügt, so sind höhere Zahlbeträge anhand der Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Das hälftige Kindergeld ist bei der Berechnung der Unterhaltspflicht stets abzuziehen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt? Wieviel Geld muss dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben?

Der Selbstbehalt beträgt 960,00 €, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist und 1.160,00 € bei Erwerbstätigkeit. Bei einem volljährigen Kind beträgt der Selbstbehalt 1.400,00 €.

Muss der Unterhaltsverpflichtete darüber hinaus Zahlungen für Mehrbedarf oder Sonderbedarf leisten?

Mehrbedarf sind Zusatzkosten, die die üblichen Kosten entsprechend der Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle übersteigen. Die Kosten müssen regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfallen. Unter Mehrbedarf fallen beispielsweise Kosten für den Kindergarten, Nachhilfekosten etc. Die Kosten des Mehrbedarfs müssen beide Elternteile entsprechend Ihre Einkünfte anteilig tragen. 

Demgegenüber fallen unter Sonderbedarf sind unregelmäßige und kurzfristig entstandene Zusatzkosten, wie beispielsweise, z.B. Kosten für die Klassenfahrten, Arztkosten, Medikamentenkosten oder eine kieferorthopädische Behandlung.

Auch hier müssen die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen die Kosten des Mehrbedarfes tragen.

Wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht, wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos ist?

Der Unterhaltspflichtige unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige alles dafür tun muss, Geld zu verdienen und seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Familiengerichte können sogar ein fiktives Einkommen beim Unterhaltsverpflichtete heranziehen, so dass dieser trotz bestehender Arbeitslosigkeit zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann. Sein tatsächliches einkommen ist insoweit nicht relevant. Der Unterhaltsverpflichtete hat seine Erwerbsbemühungen nachzuweisen. Seine Zahlungsunfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn er trotz nachgewiesener Erwerbsbemühungen keine Arbeit findet oder aufgrund Erkrankung nicht arbeiten gehen kann.

Wenn das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat und keinen Unterhalt erhält oder nur Zahlungen unter dem Mindestunterhalt, so können bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschussleistungen beantragt werden.

Was gilt bei volljährigen Kindern?

Ist das Kind volljährig, so sind beide Elternteile verpflichtet, dem Kind Unterhalt in Form von Barunterhalt zu zahlen. Hier ist für die Berechnung des Unterhaltes das bereinigte Einkommen beider Eltern zu ermitteln.

Solange sich das volljährige Kind in einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder im Studium befindet, besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern fort. Wenn das volljährige Kind keiner Schulausbildung, Berufsausbildung nachgeht oder sich im Studium befindet, daher nicht beschäftigt ist, entfällt eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Das volljährige Kind hat selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen.

Sollten Sie Ihre Unterhaltspflicht berechnen lassen wollen, stehen wir Ihnen als im Familienrecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Tülay Koçer

Beiträge zum Thema