Trennungsunterhalt

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Trennungsunterhalt: Fremdgehen in der Ehe kann zu Kürzung führen

Trennt sich ein Ehepaar mit der Absicht, sich scheiden zu lassen, ist eines klar: Wer an der Trennung „schuld ist“, ist für die Scheidung irrelevant. Schon lange hat das Zerrüttungsprinzip das „Verschuldensprinzip“ abgelöst. Aber Auswirkungen auf den Unterhalt kann es durchaus haben, wenn eine Affäre während der intakten Ehe der Grund für das Ehe-Aus war.

Zerrüttung, nicht Schuld ist entscheidend

Wer „schuld“ am Scheitern einer Ehe ist, darüber entbrennt bei Scheidungen oft heftiger Streit. Gerade wenn ein Ehepartner während der Ehe über einen längeren Zeitraum fremdgegangen ist, fällt die Beantwortung der Schuldfrage vermeintlich leicht. Allein sie ist für die Scheidung irrelevant. Denn das Familiengericht interessiert im Zusammenhang mit der Scheidung nur zwei Dinge: Ist das Trennungsjahr abgelaufen? Besteht wirklich keine Aussicht darauf, dass die Eheleute sich wieder zusammenraufen – also: Ist die Ehe tatsächlich zerrüttet?

„Fehlverhalten“, aber relevant für Unterhalt

Beim Fragen rund um den Unterhalt sieht das jedoch anders aus: Ein grobes Fehlverhalten, das das Ende der Ehe (mit) ausgelöst hat, kann durchaus Einfluss auf Unterhaltsansprüche haben – und zwar schon auf den Trennungsunterhalt. Ein relevantes „Fehlverhalten“ ist in einem solchen Fall z. B. ein langfristigeres außereheliches Verhältnis eines Ehepartners. Ob es sich bei dem Verhältnis um ein homosexuelles oder heterosexuelles Verhältnis des Partners handelt, hat dabei keinen weiteren Einfluss auf die „Schwere“ des Fehlverhaltens.

Reduzierung des Trennungsunterhaltes bei Affäre in der Ehe möglich

Wer in der Ehe fremdgeht, und das über einen längeren Zeitraum – wer also quasi eine Parallelbeziehung führt –, muss damit rechnen, dass das im Falle einer Trennung und Scheidung erhebliche Folgen auf den eigenen Unterhaltsanspruch haben kann.

Zwar geht die Rechtsprechung nicht davon aus, dass der untreue Partner seinen Anspruch komplett verwirkt, eine Reduzierung um 50 % des eigentlichen Anspruchs ist aber durchaus möglich. Denn den Ehepartner über längere Zeit zu hintergehen und ihn dann voll finanziell für die eigene Versorgung in Anspruch zu nehmen, ist grob unbillig. Eine nachvollziehbare Haltung der Gerichte.

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