Trennungsunterhalt abgelehnt?

  • 6 Minuten Lesezeit

Leben Sie getrennt, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, soweit Sie finanziell auf die Unterstützung Ihres Ex-Partners angewiesen sind. Lehnt der Ex-Partner die Unterhaltszahlung ab, stehen Sie vor der Herausforderung, wie Sie mit der Situation umgehen und wie Sie Ihren Anspruch realisieren.

Wann entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht in dem Augenblick, in dem das Ehepaar sich trennt und die Trennung von „Tisch und Bett“ vollzieht. Es kommt nicht darauf an, wer für die Trennung verantwortlich ist. Entscheidend ist allein, dass der wirtschaftlich bedürftige Ehepartner getrennt lebt und finanziell auf die Unterstützung des finanziell leistungsfähigen Ehepartners angewiesen ist. Selbst wenn Sie sich innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung trennen und der Anspruch auf den bisherigen Familienunterhalt entfällt, haben besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?

Um zu vermeiden, dass Sie wegen der Bedürftigkeit öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen, ist es gesetzlich verboten, für die Zukunft auf die Zahlung von Trennungsunterhalt zu verzichten. Selbst wenn Sie auf den Wunsch Ihres Ehepartners hin eine Erklärung unterschrieben haben sollten, dass Sie auf Trennungsunterhalt verzichten, bleibt Ihre Erklärung rechtlich unbeachtlich. Ob der Ehepartner finanziell leistungsfähig ist, ist eine andere Frage.

Wann verfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Es empfiehlt sich, dass Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt umgehend nach der Trennung geltend machen. Bleiben Sie untätig, riskieren Sie, dass Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt verfällt. Rechtlich spricht man von der Verwirkung von Trennungsunterhalt. Ihr Ehepartner braucht nämlich nach einer gewissen Zeit nicht mehr damit zu rechnen, dass Sie Ihren Anspruch geltend machen, weil Sie mit Ihrer Untätigkeit bekundet haben, dass Sie offenbar kein Interesse haben. Unterhalt für die Vergangenheit können Sie allenfalls noch insoweit einfordern, als Sie den Ehepartner aufgefordert haben, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen oder er oder sie aufgrund einer Mahnung oder eines fest vereinbarten Zahlungstermins in Verzug gekommen ist. Die richtige „Inverzugsetzung“ ist Voraussetzung, dass Sie Unterhalt auch noch für die Vergangenheit verlangen können.

Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben Sie in folgenden Fällen:

  • Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer und hat allenfalls bis ca. zwei Jahre gedauert.
  • Sie verdienen an Einkommen ungefähr genauso viel wie der Ehepartner.
  • Der Ehepartner ist aufgrund seines eigenen Einkommens finanziell nicht leistungsfähig. Unterhaltszahlungen dürfen Sie nur erwarten, wenn das Einkommen den Selbstbehalt von 1.280 EUR bei Erwerbstätigkeit oder 1.180 EUR bei Nichterwerbstätigkeit übersteigt.
  • Das Einkommen des Ehepartners reicht nur, um die vorrangig zu bedienenden Ansprüche auf Kindesunterhalt Ihres gemeinsamen minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindes zu bedienen.
  • Sie leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin.
  • Sie haben Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, z.B. Verschwendungssucht oder grundlose Kündigung Ihres Arbeitsplatzes.
  • Es liegt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten vor, wie z.B. schwere Straftat gegen den Ehepartner oder einen Angehörigen oder demütigender Ehebruch.

Was passiert, wenn Trennungsunterhalt nicht gezahlt wird?

Wird der Trennungsunterhalt nicht gezahlt, passiert gar nichts. Es ist Ihre Aufgabe, Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend zu machen. Der Ehepartner ist über ein eventuelles freiwilliges Engagement hinaus nicht verpflichtet, von sich aus in eigener Initiative Zahlung zu leisten. Selbst wenn Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt rechtsverbindlich festgestellt ist und tituliert wurde, entscheiden Sie, wie Sie vorgehen, wenn der Trennungsunterhalt nicht gezahlt wird.

Was tun, wenn der Partner die Zahlung von Trennungsunterhalt verweigert?

Es versteht sich, dass Sie in einem ersten Schritt prüfen oder noch besser anwaltlich prüfen lassen, inwieweit Sie überhaupt Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Voraussetzung ist, dass Sie aufgrund Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse außerstande sind, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten.

Da Ihre Ehe trotz der Trennung noch fortbesteht und Ihr Ehepartner weiterhin eheliche Verantwortung trägt, brauchen Sie im Zeitraum der Trennung nicht zu arbeiten, wenn Sie auch vorher nicht gearbeitet haben. Waren Sie teilzeitbeschäftigt, brauchen Sie keine Vollzeitstelle anzutreten. Waren Sie bislang nicht berufstätig und betreuen Ihr gemeinsames Kind, sind krank, gebrechlich oder arbeitslos oder verdienen wenig eigenes Geld, bleibt der Ehepartner in der Verantwortung, Sie finanziell zu unterstützen.

Spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres müssen jedoch damit rechnen, dass Sie arbeiten und für Ihren Lebensunterhalt selber sorgen müssen. Da die Voraussetzungen, unter denen Sie Trennungsunterhalt einfordern können, komplex sind und die Rechtsprechung immer im Einzelfall entscheidet, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Fordern Sie Auskunft über Einkommen und Vermögen ein

Ist davon auszugehen, dass Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, fordern Sie Ihren Ehepartner auf, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Nach Maßgabe dieser Auskunft beziffert sich Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Vorteil besteht zudem darin, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung auch rückwirkend Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Ihr Anspruch geht also nicht verloren und unterliegt nicht der Verwirkung.

Wie viel Trennungsunterhalt pro Monat?

Dem Grundsatz nach stehen Ihnen, wenn Sie weniger verdienen als der Ehepartner, 45% der Differenz Ihrer beider Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Ihr Ehepartner erhält dabei 1/10 seines Einkommens als zusätzlichen Erwerbstätigenbonus und soll damit zur Arbeit motivieren werden. Zur Berechnung Ihres Unterhaltsanspruchs dürfen Sie nicht vom Bruttoeinkommen des Partners ausgehen. Der Unterhalt berechnet sich vielmehr nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich, wenn das Bruttoeinkommen um Steuern, Sozialabgaben und bestimmte ehebedingte Verbindlichkeiten reduziert wird. Um die genaue Höhe berechnen zu lassen, können Sie eine individuelle Unterhaltsberechnung anfordern.

Auf Unterhaltssumme einigen

Eine professionell berechnete Unterhaltshöhe kann ggf. auch dabei helfen, den Unterhalt doch noch außergerichtlich zu klären. Im Idealfall verständigen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen auf die Zahlung des berechneten Betrages. Auch wenn Sie Ihren Anspruch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners damit möglicherweise nicht voll ausschöpfen, ersparen Sie sich eine oft mühselige streitige Auseinandersetzung. Sie erhalten schnell Geld, sind liquide, sparen Zeit und schonen Ihre Nerven. Soweit der Ehepartner die Zahlung jedoch verweigert, müssen Sie andere Wege gehen. Sie können den Trennungsunterhalt auch mit den anderen rechtlichen Folgen der Trennung in einer Trennungsvereinbarung festhalten. Damit sind Sie im Übrigen auf einem guten Weg zur einvernehmlichen Scheidung.

Gelingt dies nicht, können Sie den Unterhalt auch gerichtlich durchsetzen.

Klagen Sie Ihren Anspruch notfalls ein

Da bei den Familiengerichten Anwaltszwang besteht, müssen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen. Dabei ist meist stufenweise vorzugehen. Die Details geht Ihre anwaltliche Vertretung mit Ihnen durch. Der Ablauf ist im Allgemeinen wie folgt:

  • In der ersten Stufe wird der Ehepartner aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
  • Liegt die Auskunft dann vor, wird in der nächsten Stufe mit der Zahlungsklage die Forderung beziffert geltend gemacht.
  • Auch während der gerichtlichen Auseinandersetzung und letztlich im mündlichen Verhandlungstermin bei Gericht können Sie sich gütlich auf die Zahlung eines bestimmten Betrages einigen.
  • Das Gericht wird Ihre Einigung dann protokollieren.
  • Dieser gerichtliche Vergleich ist, wenn der Ehepartner die Unterhaltszahlung auch weiterhin ablehnt, zwangsweise vollstreckbar.

Trennungsunterhalt zwangsvollstrecken

Ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt rechtsverbindlich festgestellt und damit tituliert, können Sie auf der Grundlage des Titels die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten. Dazu kann Ihr Rechtsanwalt bei Gericht im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Bankkonto des Ehepartners bei dessen Bank oder das Gehalt des Ehepartners beim Arbeitgeber pfänden. Sie können auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der in der Wohnung des Ehepartners vorstellig wird, dort Bargeld einfordert oder bewegliche Vermögenswerte beschlagnahmt.

Trennungsunterhalt mit iurFRIEND berechnen lassen - hier geht's zum Onlineformular!

Trennungsunterhalt sichert Ihre Existenz nach der Trennung. Vor allem, wenn Sie Ihr gemeinsames Kind betreuen, krank, gebrechlich oder arbeitslos sind oder nicht genug eigenes Geld verdienen, ist der Trennungsunterhalt eine zusätzliche und vielleicht Ihre einzige Einnahmequelle. Sie sollten sich nicht scheuen, Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt umgehend nach der Trennung geltend zu machen.

Bei uns können Sie Ihren Unterhalt rechtssicher berechnen lassen. Füllen Sie dazu das Formular auf unserer Webseite aus und warten auf unseren Anruf. Dort wird Ihnen ein Kostenvorschlag unterbreitet, den Sie annehmen oder es sich noch überlegen können. Erst mit einer Unterschrift von Ihnen (geht auch online) beginnen wir mit der Arbeit.

Sie gelangen hierüber zu unserem Formular:

Wir freuen uns auf Ihre Zusendung!

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Worms

Beiträge zum Thema