Trunkenheit am Steuer- in Italien längst kein Kavaliersdelikt mehr

  • 2 Minuten Lesezeit

Trunkenheit am Steuer:

Fahren unter Alkoholeinfluss stellt in Italien eine Straftat dar, sollte der Alkoholwert über 0.5 Promille liegen.

Der Alkoholwert wird entweder durch eine Alkoholmessgerät oder durch einen Bluttest eruiert.

Bei einem Wert von über 0,5 Promille aber unter 0,8 Promille ist eine Verwaltungsstrafe vorgesehen, sowie ein Führerscheinentzug bis zu 6 Monaten.

Der Führerschein wird nach Ablauf der 6 Monate aber nur dann zurückgegeben, wenn die Ärztekommission die Fahrtauglichkeit festgestellt hat.

Bei einem Promillewert von über 0,8 Promille und unter 1,5 Promille erhöhen sie die Strafen und der Führerscheinentzug bis auf 1 Jahr.

Sollte der Wert über 1,5 Promille liegen, gibt es Gefängnisstrafen und Führerscheinentzug  bis zu 2 Jahren, sollte darüber hinaus, auch nur ein leichter, Verkehrsunfall verursacht worden sein, wird der Führerschein aberkannt, er kann erst wieder 2 oder 3 Jahre ab Rechtskraft des Strafurteils neu beantragt werden.

Darum ist es bei dieser Art Straftaten wichtig, sofort alternative Maßnahmen zu ergreifen, da ansonsten der Entzug des Führerscheines de facto auch mal 5 Jahre oder mehr betragen kann. 

Bei ausländischen Staatsbürgern wird ein Strafverfahren eingeleitet, genau wie bei Ansässigen, der Führerschein hingegen wird nach Ablauf der Aussetzungsfrist über die Konsulate an die zuständige Polizeidienststelle im Heimatland übermittelt.

Jedoch:

 AUCH ALKOLENKER HABEN RECHTE – AUF DIE PROTOKOLLIERUNG KOMMT ES AN

Auch der Fahrer als Mensch, trotz seiner Verfehlungen, hat Grundrechte, allem voran jene auf ein faires Verfahren, besitzt. So muss er vor Beginn der Erhebungen über den Alkoholwert in der Atemluft oder im Blut durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen werden, dass er das Recht hat, einen Anwalt beizuziehen. Das Vorgehen und die Einhaltung dieser Bestimmungen müssen die Polizeibeamten auch schriftlich protokollieren.

In jüngster Vergangenheit kam es immer öfters vor, dass diese grundlegenden Verteidigungsrechte von Exekutive und Justiz untergraben wurden. So geschah es mitunter, dass Polizeibeamte die oben erwähnten Rechtsbelehrungen nicht protokollierten und erst Monate oder Jahre später in der Gerichtsverhandlung auf den Einwand der Verteidigung hin als Zeugen beteuerten, dass die Belehrungen des Fahrers gesetzeskonform stattgefunden hätten. Dieser Praxis hat das italienisches Höchstgericht nun einen Riegel vorgeschoben und in einem kürzlichen Beschluss festgehalten, dass wichtige Garantie Akte, wie bspw. die Untersuchungen an der Person – was die Alkoholwertmessung ist –, einer schriftlichen Protokollierung bedürfen, welche nicht einfach unterlassen und durch eine spätere Zeugenaussage oder etwa ein späteres Protokoll ersetzt werden kann. Wird der Hinweis, einen Anwalt beiziehen zu können, nicht protokolliert, so ist dies nicht mehr durch eine spätere Zeugenaussage zu retten, die Untersuchung ist bei rechtzeitigem Einwand nichtig und unverwertbar, die Straftat wegen fehlender Tathandlung nicht gegeben.

RA Dr. Thomas Brenner



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner

Beiträge zum Thema