Alkohol am Steuer – MPU jetzt doch bereits ab 1,1 Promille? Neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts!

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Im Jahr 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die medizinisch -psychologische Untersuchung (MPU) von der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig erst ab 1,6 Promille angeordnet werden darf. Ursprünglich hatte der Verwaltungsgerichtshof das Landes Baden-Württemberg versucht in seiner Rechtsprechung pauschal ab einem Wert von 1,1 Promille die Anordnung der MPU als zwingend zu fixieren. Dem hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 einen Riegel vorgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber klargestellt, dass – falls entsprechende Zusatztatsachen vorliegen – die MPU auch bereits bei niedrigeren promillewerten angeordnet werden kann.


Im Jahr 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die medizinisch -psychologische Untersuchung (MPU) Von der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig erst ab 1,6 Promille angeordnet werden darf. Meine ich hier verlinkt. Ursprünglich hatte der Verwaltungsgerichtshof das Landes Baden-Württemberg versucht in seiner Rechtsprechung pauschal ab einem Wert von 1,1 Promille die Anordnung der MPU als zwingend zu fixieren. Dem hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 einen Riegel vorgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber klargestellt, dass – falls entsprechende Zusatztatsachen vorliegen – die MPU auch bereits bei niedrigeren promillewerten angeordnet werden kann.


Zum Fall:

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nun im Urteil vom 17.03.2021 (Az. 3 C 3.20) konkretisiert. Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann von der Polizei mit 1,3 Promille angehalten worden. Bei der anschließenden Blutentnahme hatte der Betroffene keine Ausfallerscheinungen (Lallen, Torkeln o.ä.) gezeigt. Im Strafverfahren waren ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt worden.

Nach Ablauf der Sperrfrist, hatte der Mann bei der Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Mann aufgegeben – vor der Wiedererteilung – Die MPU zu absolvieren.  hierin sollte die Frage geklärt werden, ob der Mann- trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch - ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Da der Mann dies ablehnte, weigerte sich die Fahrerlaubnisbehörde die neue Fahrerlaubnis auszustellen.

Die hiergegen eingelegte Klage hatte das Verwaltungsgericht Kassel abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte der Mann Berufung zum hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Diese hatte das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet die Fahrerlaubnis auszustellen – ohne MPU.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil Aufgehoben und sich der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgerichts angeschlossen. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf die Nichteignung des Mannes schließen, da er ihr kein positives medizinisch-psychologischen Gutachten vorgelegt hatte.  Die Anordnung des Gutachtens sei zu Recht erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde habe auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr.2  a) Alt. 2 FeV zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Für die Frage der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Mann trotz eines hohen Blutalkoholwerts keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache vor, welche die Anordnung der MPU rechtfertigt. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand könne von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn jemand bei einer Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies, ohne Ausfallerscheinungen zu zeigen.


Auswirkungen für die Praxis:

Für Betroffene ist es wichtig, dass sie sich bereits frühzeitig mit einem versierten Strafverteidiger in Verbindung zu setzen, der von  Beginn an auch die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen mit im Blick hat. Am besten melden Sie sich sofort, sobald ihnen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird bei Rechtsanwalt Hamm. Jedes spätere Handeln, erhöht das Risiko, dass sich die Zeit ohne Fahrerlaubnis (unnötig) verlängert. Rechtsanwalt Hamm wird mit ihnen sowohl das richtige Verhalten im Rahmen der Strafverteidigung als auch die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen besprechen. Lässt sich ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht verhindern, kann du von Beginn an daran gearbeitet werden, dass die Zeit ohne Führerschein zu kurz wie möglich bleibt.


Rechtsanwalt Hamm hat sich u. a. auf die Verteidigung gegen den Vorwurf von Trunkenheitsfahrten, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht und die damit zusammenhängenden verwaltungsrechtlichen Folgen spezialisiert. Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Polizei, sondern rufen Sie Rechtsanwalt Hamm gleich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann. Rechtsanwalt Hamm hilft in Strafverfahren, Bußgeldangelegenheiten und Fahrerlaubnissachen – deutschlandweit.

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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