Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

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Vorneweg: Es ist überhaupt keine gute Idee, betrunken mit einem E-Scooter zu fahren. Dies gilt schon unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung. Weiter gilt dies genauso unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung anderer. Sollte es zu einem Unfall kommen, besteht die große Gefahr, dass erhebliche Schadensersatzansprüche und damit Zahlungsverpflichtungen entstehen. Selbst dann, wenn man über eine Versicherung verfügt, wird diese bei absoluter Fahruntüchtigkeit grobe Fahrlässigkeit annehmen und zwar das Unfallopfer entschädigen, anschließend aber Rückgriff beim Fahrer nehmen.

Grenze 1,1

Zudem droht auch ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB.

Hierzu ist festzuhalten, dass der ganz überwiegende Teil der Rechtsprechung sich entschieden hat, dass bei E-Scootern wie bei sonstigen Kraftfahrzeugen die 1,1 Promille-Grenze gilt. Die Grenze von 1,6 Promille, die für Radfahrer gilt, wird nicht entsprechend angewendet.

Entziehung Fahrerlaubnis, Sperrfrist

Neben einer Geldstrafe drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist. Wenn man noch gar nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, droht gleichwohl eine Sperrfrist (so genannte isolierte Sperrfrist).

Inzwischen ist es auch die ganz überwiegende Rechtsprechung, dass nicht alleine deshalb eine Ausnahme gemacht wird, weil es sich um einen E-Scooter gehandelt hat. Vereinzelte Gerichte sehen dies derzeit noch anders.

Unabhängig davon kann man jedoch mit dem richtigen Verteidigungsverhalten und der richtigen rechtlichen Argumentation gute Erfolge erzielen. Ziel einer solchen Verteidigung ist es dann, die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Sperrfrist zu verhindern und stattdessen nur ein Fahrverbot zu erwirken. Demnach ist es von besonderer Bedeutung, sich in einem solchen Verfahren von Beginn an professionell verteidigen zu lassen.

Unser Rat: Fahren Sie nicht betrunken E-Scooter. Falls es gleichwohl zu einem entsprechenden Vorfall und einem Verfahren kommt, wenden Sie sich gerne rechtzeitig an uns.

Foto(s): Bild von TheDigitalWay auf Pixabay


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