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Tückische Bäume auf Parkplatz

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Alles Gute kommt eben nicht immer von oben, erfuhr ein Autoeigentümer, der seinen Wagen auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte. Als er zurückkam, entdeckte er, dass sein Auto während seiner Abwesenheit durch einen herabgefallenen, morschen Ast beschädigt worden war. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten forderte er vom Eigentümer des Parkplatzes Schadensersatz. Der weigerte sich allerdings, den Fahrzeugschaden zu erstatten. Das Landgericht Bonn hat die Schadensersatzklage des Wageneigentümers abgewiesen (Urteil v. 13.01.2010, Az.: 1 O 149/09).

Nach Meinung der 1. Zivilkammer hat der Parkplatzeigentümer seine Verkehrssicherungspflicht ausreichend erfüllt, indem er einmal jährlich den Baumbestand auf dem Parkplatz auf Totholz kontrollieren ließ. Ob und wie oft die Bäume kontrolliert werden müssen, hängt davon ab, wie alt und in welchem Zustand sie sind und wo sie stehen. Im vorliegenden Fall war eine jährliche Kontrolle ausreichend, da bei den Bäumen keine besonderen Auffälligkeiten bestanden hatten.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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