Typische Vorbehalte gegen ein Mediationsverfahren

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Bei Konfliktbeteiligten wie auch bei deren Rechtsanwälten bestehen oft Bedenken, ob die Durchführung eines Mediationsverfahrens sinnvoll ist. Im Folgenden sollen typische Vorbehalte dargestellt und erläutert werden.

„Verhandlungen können wir auch selbst ohne einen Dritten führen“

Das ist für Konflikte mit einem geringen Eskalationsgrund durchaus zutreffend. Allerdings neigen Menschen in Konflikten dazu, der anderen Seite nicht wirklich zuzuhören. Vielmehr versucht jede Seite, die andere zu überzeugen. Oft werden dann umfangreich Positionen ausgetauscht, ohne dass eine interessengerechte Verhandlung möglich ist. Dies wird durch die Beteiligung von Rechtsanwälten als Parteivertreter nicht unbedingt erleichtert.

„Mein Fall eignet sich nicht für eine Mediation.“

Es gibt nur wenige Fälle, die grundsätzlich für eine Mediation nicht geeignet sind. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Parteien eine grundsätzliche höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage herbeiführen wollen. Bei näherer Betrachtung ist das in den wenigsten Konflikten der Fall. Eine Mediation ist meist weniger zeit- und kostenintensiv.

„Mediation ist aussichtslos.“

Bei dieser Aussage handelt es sich meist um eine Annahme. Das Ergebnis eines Mediationsverfahrens ist nicht im Vorfeld bestimmbar. Allerdings gilt das für ein Gerichtsverfahren gleichermaßen. In vielen Fällen werden die wahren Interessen für beide Seiten erst im Rahmen der Mediation sichtbar. Vor diesem Hintergrund ist in den meisten Fällen eine Mediation zumindest einen Versuch wert.

„Wenn ein Anwalt Mediation empfiehlt, vertritt er meine Interessen nicht richtig.“

Rechtsanwälte befürchten nicht selten, dass ihnen der Vorschlag eines Mediationsverfahrens vom Mandanten negativ ausgelegt werde. Der Mandant könnte unterstellen, dass der Anwalt sich nicht hinreichend für ihn einsetze. Auch von der Gegenseite könnte die Anregung eines Mediationsverfahrens als Eingeständnis von Schwäche gewertet werden.

Gegenüber dem Mandanten sollte der Rechtsanwalt klarstellen, dass eine sachgerechte Verfolgung von Interessen auf mehreren Wegen möglich ist und diese umfassend erläutern. In vielen Fällen werden Parteien die Vorteile des Mediationsverfahrens verstehen und zu schätzen wissen.

Gegenüber der Gegenseite kann es hilfreich sein, wenn in Verträgen bereits Mediationsklauseln vereinbart sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann hinreichend deutlich klargestellt werden, dass mit der Anregung eines Mediationsverfahrens kein vorzeitiger Verzicht auf irgendwelche Positionen verbunden ist.

Rechtsanwaltskanzlei Henning Schröder


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