Italien - obligatorisches Mediationsverfahren für Rechtsstreitigkeiten aus Notlage von Covid-19

  • 2 Minuten Lesezeit

In der Absicht, die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern, die aufgrund der epidemiologischen Notlage von Covid-19 in naher Zukunft voraussichtlich immer zahlreicher sein werden, hat der italienische Gesetzgeber einen neuen Fall der obligatorischen Mediation eingeführt, indem er mit dem Gesetzesdekret Nr. 28/2020 in den (bereits mit dem Gesetzesdekret Nr. 18/2020 geänderten) Text des Art. 3, Gesetzesdekret Nr. 6/2020, einen neuen Absatz 6 ter eingefügt hat.

Diese neue Bestimmung lautet wörtlich: "Bei Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen, bei denen die Einhaltung der in diesem Dekret festgelegten oder jedenfalls während der epidemiologischen Notlage von Covid-19 auf der Grundlage nachfolgender Bestimmungen angeordneten Eindämmungsmaßnahmen gemäß Absatz 6-bis beurteilt werden kann, stellt die vorherige Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 1 bis des Gesetzesdekrets Nr. 28 vom 4. März 2010 eine Bedingung für die Zulässigkeit des Antrags dar".

Zu den Streitigkeiten, die unter die Anwendung der in Rede stehenden Regel fallen, gehören beispielsweise Klagen auf Vertragsauflösung wegen der Unmöglichkeit, die Dienstleistung zu erbringen, und Klagen auf Vertragsauflösung wegen eingetretener übermäßiger Belastung, die sich aus den Eindämmungsmaßnahmen ergibt.

Die Bestimmung deckt auch alle Rechtsstreitigkeiten ab, die im Zusammenhang mit Verträgen entstehen, die aufgrund von Notstandsregelungen nicht oder nicht korrekt ausgeführt wurden.

Es ist jedoch offensichtlich, dass einige Streitigkeiten, die von den in Absatz 6 bis genannten Beurteilungen betroffen sind, sich auf Rechtsangelegenheiten beziehen, die zuvor bereits der Mediation gemäß Artikel 5 Absatz 1 bis, Gesetzesdekret Nr. 28/2010 unterstellt wurden (wie z. B. Pacht- oder Mietverträge oder Geschäftsmieten) oder bereits der zusätzlichen Verfahrensbedingung des obligatorischen Verhandlungsverfahrens mit Rechtsbeistand (s. g. negoziazione assistita) unterliegen (z. B. Anträge auf Zahlung von Beträgen aus beliebigen Gründen, sofern sie 50.000 Euro nicht überschreiten).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen ein Gläubiger ein Gerichtsverfahren ohne vorherige Einleitung des Mediationsverfahrens einleitet, zumal er nicht im Voraus wissen kann, welche Verteidigungsargumente der Beklagte hervorbringen wird, letzterer einwenden muss, dass er die in dem genannten Dekret genannten Eindämmungsmaßnahmen nicht erfüllen konnte. Der Richter muss den Parteien demzufolge eine Frist für die Einreichung des Antrags auf Durchführung des Mediationsverfahrens setzen.

Die Zulässigkeitsbedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn das Mediationsverfahren erfolglos war oder wenn die andere Partei nach ordnungsgemäßer Zustellung des Antrags auf Schlichtung nicht erschienen ist oder sich nicht zur Teilnahme bereit erklärt hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Avv. Alexander Gebhard

Beiträge zum Thema