Typischer Rechtsirrtum zur Berufsunfähigkeit

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Es gibt immer wieder weitverbreitete Vorurteile zur VVG. Die halten sich trotz Reformen beharrlich, nämlich dass man angeblich keine zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) abschließen darf, oder dass man sich nicht höher gegen Berufsunfähigkeit versichern darf als in Höhe des Nettogehalts.

Alles ist spätestens seit der VVG-Reform seit 2008 ein Fall für die Ablage. Für die BU gilt das Bereicherungsverbot nicht, jedenfalls seit 2008 nicht mehr!

Man darf sich also von gesetzlicher Seite gegen BU unbegrenzt versichern!

Zudem gibt es im neuen VVG keine vergleichbare Vorschrift wie § 55 alter Fassung, wonach es ein allgemeines Bereicherungsverbot gab.

Eine solche Vorschrift gibt es noch heute für die Krankenversicherung in § 200 VVG. Dort gibt es das sog. Bereicherungsverbot.

Die private BU ist aber eine Summenversicherung: Im Schadensfall stellt die vereinbarte BU-Rente genau die zu zahlende Versicherungsleistung dar; es muss kein direkter Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und dem Schaden des Versicherten bestehen. Somit kann es bei der BU auch kein Bereicherungsverbot geben. Im Gesetzgebungsverfahren für die VVG-Reform 2008 wurde für die anderen Versicherungszweige ausdrücklich auf ein Bereicherungsverbot verzichtet (Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945 S. 79).

Das Krankentagegeld darf auch gemäß der üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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