UDI Beratungsgesellschaft mbH – neuer Gesellschafter – alter Bekannter

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Laut Bekanntmachung des Handelsregisters Amtsgericht Nürnberg vom 17.01.2019 wurde Herr Stefan Keller als Geschäftsführer der UDI Beratungsgesellschaft mbH, Roth bestellt.

Im Hintergrund tut sich ein kaum überschaubares konzernartiges Gebilde aus etlichen Gesellschaften auf.

Nun auch Gesellschafter der UDI-Gruppe

Nunmehr teilte die UDI mit "Pressetext vom 21.12.2018" mit (Hervorhebungen durch mich), 

"Die te management Gruppe (Aschheim/München) hat große Teile der UDI-Gruppe (Roth/Nürnberg) vom Gründer und bisherigen Alleingesellschafter Georg Hetz übernommen.
(...)
Nicht vom derzeitigen Kaufübergang umfasst ist die UDI Bioenergie GmbH, ein Projektentwickler und Betreiber von Bioenergieanlagen mit einem Anlageportfolio von 18 Bioenergieanlagen in Deutschland und Italien."

Hintergrund

Im Biogas-Bereich hatte es bereits 2016 Ungereimtheiten und Zahlungsschwierigkeiten gegeben, wie Finanztest (2/2019, S. 46) mitteilt (Hervorhebungen durch mich):

"Die Risiken illustriert die UDI Sprint Fest­zins IV GmbH & Co. KG: Sie lieh im September 2016 Geld an die UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG, obwohl Wirt­schafts­prüfer an einem Gutachten arbeiteten, das zeigen sollte, ob es über­haupt möglich erschien, diese fort­zuführen. Laut Sprint-Fest­zins-IV-Prospekt vom Juni 2016 mussten Biogas­projekte aber gemäß Plan rentabel sein und Zins und Tilgung leisten können.
 Der Biogas-Wackelkandidat zahlte dafür Mittel aus den Nachrangdarlehen UDI Sprint Festzins I und UDI Energie Festzins VI zurück. Stopfte Anlegergeld Löcher?"

Zwar habe UDI sich auf ein vorläufiges Gutachten aus März 2016 berufen, aber (Hervorhebungen durch mich)

"Juni 2018 meldete die Biogasfirma Insolvenz an, UDI Sprint Fest­zins IV und die weitere Geld­geberin UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG warnten vor der Gefahr, Verpflichtungen nicht voll erfüllen zu können. "

Demnach könnten im Bereich der Biogas-Anlagen offenbar Zahlungsausfälle drohen und scheinbar werden/wurden Emittenten aus dem Hause UDI/te quersubventioniert.

Weitere Schwierigkeiten

Sog. 11a-Mitteilungen (Veröffentlichungen nach § 11 a Abs. 1 VermAnlG) mit dem Hinweis "Möglicher Ausfall von Forderungen" liegen inzwischen für die bereits genannten UDI Sprint Fest­zins IV, UDI Biogas 2011 sowie die te Solar Sprint IV (vgl. auch https://www.anwalt.de/rechtstipps/te-solar-sprint-iv-gmbh-co-kg-forderungsausfall-moeglich_151758.html) vor. 

Auch bei der Solar Sprint-Reihe (Photovoltaikanlagen) tun sich wie bereits im Biogas-Bereich Probleme auf. Wie der Brancheninformationsdienst gomopa unter dem 22.01.2019 berichtet (Hervorhebungen durch mich):

"UDI hat für Strasser die Nachrangsdarlehen-Reihe te Solar Sprint konzipiert und vertrieben. Die letzten drei Auflagen II, III und IV müssen nun mit millionenschweren Ausfällen rechnen. Denn zur Refinanzierung der mit Nachrangdarlehen gebauten 8.500 Solaranlagen auf privaten Dächern, die von den Häuslebesitzern gemietet wurden, sollten alle Mietforderungen gebündelt und an einen Großinvestor verkauft werden.
  Doch niemand wollte das Forderungspaket kaufen. Nun sammelt Keller bei privaten Anlegern neue 15 Millionen Euro Nachrangdarlehen ein
."

Wie schon bei der Biogasanlage Otzberg-Nieder-Klingen drängt sich auch hier der Verdacht auf, dass wiederum Löcher gestopft werden sollen, hier könnte man auch an sog. Schneeballsysteme denken.

Weiter führt gomopa in einem Artikel vom 29.11.2018 aus (Hervorhebungen durch mich):

"Keller ist Geschäftsführer der Nachrangdarlehens-Emittentin te Solar Sprint II und III und auch Chef der nächsten Geldempfängerinnen, seit 2014 der MEP Solar Miet & Service GmbH und seit 2016 zusätzlich der MEP Solar Miet & Services III GmbH, beide aus der Mies-van-der-Rohe-Straße 6 in München, dem Sitz der Strasser-Gruppe."

...und nun ist Herr Keller auch geschäftsführender Alleingesellschafter der UDI...

Und wer ist schuld?

Nach weiteren Medienberichten soll Herr Stefan Keller die Schuld für die "momentanen" Zahlungsschwierigkeiten bzw. den drohenden Forderungsausfall der te Solar Sprint Festzins-Reihe (der erste wurde vorzeitig mit Zinsen ausbezahlt) bei der MEP Werke GmbH sehen, welche als Generalübernehmerin mit jeweils neu zu gründenden Tochter-/Enkel-Projektgesellschaften die Photovoltaik-Anlagen erstellen sollte.

Allerdings ist Herr Stefan Keller nicht nur – so der Prospekt zu te Solar Sprint Festzins IV – zu 5 % an der MEP Werke GmbH beteiligt, sondern war auch September 2015 bis September 2018 Geschäftsführer der MEP Werke GbH (und weiterer Gesellschaften der Gruppe) und daneben bspw. bei te Solar Sprint Festzins IV auch Alleingesellschafter der Emittentin, da er Alleingesellschafter deren Komplementärin – der te management GbH – und alleiniger Kommanditist (mit einer Einlage i. H. v. € 1.000,-) ist/war.

Mir sind zwar die Grundsätze der rechtlichen Selbständigkeit juristischer Personen bekannt, jedoch handeln sie durch ihre Organe – hier den Geschäftsführer.

Interessenkonflikt?

Experten der Finanzwelt sehen in solchen Verflechtungen ein sog. "Schlüsselpersonenrisiko", gerne spricht man auch von Interessenkollisionen. Es erscheint zumindest fraglich, ob eine Person, welche sowohl auf Seiten der projektbezogenen Darlehensgeberin (Emittentin) und der Darlehensnehmerin (Projektgesellschaft) steht, tatsächlich im Interesse der Anleger handeln kann.

So führt auch ECOreporter.de in einem Beitrag vom 18.12.2015 (nach meinen obigen Ausführungen allerdings hinsichtlich der Geschäftsführung der MEP Werke nicht ganz korrekt) aus (Hervorhebungen durch mich):

"Konstantin Strasser ist auch Geschäftsführer der MEP Werke GmbH, und Stefan Keller, Geschäftsführer der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG, ist auch Geschäftsführer der MEP Ökostrom GmbH. Vertragspartner der Projektgesellschaft bei der Errichtung und Wartung der Solaranlagen ist nach Angaben der Anbieterin die MEP Asset Management GmbH, die laut Internetseite von Strasser Capital – wie auch die MEP Werke GmbH und die MEP Ökostrom GmbH – eine Beteiligung von Strasser Capital ist. Die Verbindungen von Keller und der te Solar Sprint GmbH II & Co. KG zu den MEP-Unternehmen und zu Strasser Capital werden im Prospekt nicht erwähnt. Aufgrund der Konstellation und (personellen) Verflechtungen können Interessenkonflikte nicht vollkommen ausgeschlossen werden."

Fazit

Anleger sehen sich in derartigen Fällen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.



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