UDI Energie FESTZINS V GMBH & Co. KG - weitere Gesellschaft fordert Schuldenschnitt von den Anlegern

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Eine Vielzahl von besorgten Anlegern hat sich bereits an die Kanzlei gewendet.

Nun fordert auch die UDI Energie FESTZINS V GMBH & Co. KG ihre Investoren zu tiefgreifenden Zugeständnissen auf, um eine Insolvenz der Gesellschaft und damit ein Totalverlust abzuwenden.

Wie bereits für die Gesellschaft UDI Energie FESTZINS IV GMBH & Co. KG hat die Geschäftsführung nun auch die Anleger der UDI Energie FESTZINS V GMBH & Co. KG dazu aufgefordert einem gravierenden Schuldenschnitt zuzustimmen.

Die den Anlegern vorgelegte Vereinbarung sieht vor, dass eine Gesellschaft namens U 20 Prevent GmbH deren Geschäftsführer ebenfalls Herr Langnickel ist, einen Anteil in Höhe von 87 % der Forderungen zu einem Kaufpreis in Höhe von 1 € sowie weiterer 7 % der Zeichnungssumme  abkauft. Den restlichen Anteil über 13 % verbleibt beim Anleger. Mit der Vereinbarung würde der Anleger ein Großteil seines Investments endgültig verlieren.

Anleger haben berichtet, dass sie Teile ihrer Rentenabsicherung in die UDI Energie FESTZINS V GMBH & Co. KG investiert hätten, in dem Glauben, dass ihr Geld dort sicher sei. Tatsächlich aber kann man ein Nachrangdarlehen mit einem gewöhnlichen Bankdarlehen nicht gleichstellen. Die Ausfallrisiken sind ungleich höher. Ein Investitionskriterium war auch in vielen Fällen die plakative Werbung mit einem „Festzins“.

Inwieweit hier die Zustimmung zu einem Schuldenschnitt wirtschaftlich sinnvoll ist, kann derzeit noch nicht sicher gesagt werden. Letztlich muss sich der Anleger sprichwörtlich zwischen „Pest und Cholera“ entscheiden.

Rückabwicklungsanordnung der BaFin

Die Rückabwicklungsanordnung der BaFin für die Vorgängergesellschaft scheint nun auch für die UDI Energie FESTZINS V GMBH & Co. KG zu griefen. Die Anordnung der BaFin geht wiederum auf höchstrichterliche Feststellung des Bundesgerichtshofes zurück, der die Nachrangklausel in den Darlehensverträgen sehr kritisch sah. Die Folge war, dass die Gesellschaft, wegen der unwirksamen Nachrangklausel, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft  nach § 32 KWG  betrieben hat. Eine derartige Erlaubnis zum Betreiben von Einlagengeschäften besitzt die UDI Gruppe nicht. Folglich war es zwingend, dass die BaFin einschreitet und zur Rückabwicklung der Darlehensverträge auffordert.

Betroffene Anleger sollten ihre Möglichkeiten gründlich prüfen lassen

Betroffene Anleger müssen nun entscheiden, ob sie den Forderungsverzicht erklären oder nicht. Auch die UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG hat eine Frist zum 21. Mai 2021 für die Annahme des Angebots gesetzt. Hier bedarf es einer gründlichen und eingehenden Prüfung wie sich die Anleger positionieren wollen.

Wie bereits für den Vorgänger UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG ist ein gemeinsames Vorgehen der Anleger durch die Bildung und Vertretung in einem Gläubigerausschuss beabsichtigt. Die Bildung einer Interessengemeinschaft ist im Insolvenzverfahren ein wirksames Mittel, um größtmöglichen Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung und des Insolvenzverwalters zu nehmen.

Zudem hatte das Handelsblatt berichtet das bereits Klageverfahren gegen die Vertriebsgesellschaft der UDI Gruppe laufen, weil mit dem Namen „Festzins“ geworben wurde, was durchaus als irreführend bewertet werden kann. Nachrangdarlehen sind keine sicheren Darlehen, sondern eben nachrangig zu allen anderen Insolvenzforderungen, sodass das Ausfallrisiko hoch ist.

Einsetzung Gläubigerausschuss und kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Rechte 

Die Investoren sollten sich dringend zusammenschließen und gemeinsam sich in einem Gläubigerausschuss vertreten lassen. Die Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Vertretung von Anlegern in Insolvenzverfahren und Gläubigerausschüssen. Der Antrag und die Tätigkeit in einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist für Sie kostenfrei und gibt Ihnen gleichzeitig mehr Kontrolle über das Verfahren und verbessert Ihre Chancen auf eine Rückzahlung. Der Ausschuss dient der Gläubigerautonomie, indem ihm verschiedene Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden und er als ständiger Vertretung der Gläubiger besteht.

Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei (über www.anwalt.de oder über die Homepage) auf und fordern Sie die notwendigen Unterlagen an. Wir werden interessierte Anleger aufnehmen und über alle weiteren notwendigen Schritte informieren. Insbesondere gilt es die Rechte und Möglichkeiten individuellen zu prüfen. 

Für eine kostenfreie Ersteinschätzung steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung.


Foto(s): biogas jürgen fälchle fotolia


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