UDI-Festzins-Anleger: Was tun nach Fristablauf? Anwaltsinfo!

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Für die diversen Anleger der UDI-Gruppe ist die Situation nach wie vor schwer einzuschätzen:

Etliche hatten das Angebot zum "Forderungsverkauf" der U 20 Prevent GmbH erhalten,  für das die Frist zur Annahme am 21.05.2021 ablief.

Während zahlreiche Anleger das Angebot angenommen haben dürften, dürften zahlreiche andere Anleger das Angebot, bei dem die Anleger, z.B. bei UDI IV, 85 % ihrer Darlehens-Forderungen an die "U 20 Prevent GmbH" verkaufen bzw. abtreten sollten, nicht angenommen haben.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten hatten betroffene Anleger der UDI-Gruppe, die dem Forderungsverzicht nicht zugestimmt haben bzw. die Abgabe der Erklärung nicht angenommen haben, gute Gründe für das Ausschlagen des Angebots.

Zum einen sollten Anleger hierbei auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichten, zum Zweiten sollten Anleger hierbei auf Ansprüche gegen Dritte ebenfalls verzichten.

Wie es nun bei UDI weiter geht, d.h., ob genügend Anleger das Angebot angenommen haben oder nicht, und hiermit widrigstenfalls sogar ein Insolvenzantrag droht, werden die nächsten Wochen zeigen. Sollte es widrigstenfalls zu einem Insolvenzverfahren kommen, so müssten Anleger ihre Forderungen form- und fristgerecht anmelden, wobei sich hierbei erst noch zeigen müsste, ob Anleger hierbei wirklich schlechter gestellt wären als bei dem Angebot der U 20 Prevent GmbH. 

Anleger, die das Angebot der U 20 Prevent GmbH nicht angenommen haben, können Insbesondere noch mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen, z.B. gegen die frühere Geschäftsführung der UDI Verwaltungs GmbH, auch kann z.B. im Fall eines unerlaubten Einlagengeschäfts die Prüfung von möglichen Schadensersatzansprüchen durchgeführt werden, z.B. gem. § 823 Abs. BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG.  Auch gegen Anlageberater/-vermittler kommt die Prüfung von Schadensersatzansprüchen in Betracht, sofern ein Vermittler keine anlage- und objektgerechte Beratung durchführt, schuldet er dem Anleger vollständigen Schadensersatz. Möglichkeiten bestehen z.B., wenn der Anleger z.B. mit einer hohen Sicherheit geworben worden wäre, die bei der Anlage gar nicht vorhanden gewesen wäre, auch bei der Bezeichnung als "Festzins" könnte geprüft werden, ob diese rechtmäßig war oder nicht eventuell ein zu positiver Eindruck vermittelt wurde. 

Rechtsschutzversicherte Anleger können gerne durch Kanzleien wie Dr. Späth & Partner kostenlos prüfen lassen, ob die Rechtsschutzversicherung des jeweiligen Anlegers die Kosten übernimmt.

Betroffene UDI-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



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